Meldepflicht bei Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen

Wenn Sie als Einzelperson oder als Leitung eines ambulanten Pflegedienstes Pflege- und Betreuungsleistungen in einer Wohngemeinschaft für pflegebedürftige Menschen erbringen, vorhalten oder dies in Zukunft planen, sind Sie verpflichtet, die ab 1. Juli 2010 geltenden Regelungen des Wohnteilhabegesetzes (WTG) zu beachten und die Wohngemeinschaften zu melden, in denen Sie Pflege- und Betreuungsleistungen gegen Entgelt durchführen.

Mit dem eingestellten Formular “Meldung einer Wohngemeinschaft” können Sie die Meldung vornehmen.

Sollten Sie in mehreren Wohngemeinschaften tätig sein, werden Sie gebeten, für jede Wohngemeinschaft eine separate Meldung abzugeben.

Meldung einer Wohngemeinschaft

Sollten sich Veränderungen i.S.v. § 14 Abs. 3 WTG ergeben, können Sie diese Veränderungen in der Änderungsmeldung eintragen. Diese Änderungsmeldung senden Sie dann bitte als pdf-Dokument an die nachstehende E-Mail-Adresse. Sollten Sie noch Fragen oder Schwierigkeiten bei der Online-Meldung haben, können Sie sich an die Geschäftsstelle der Heimaufsicht unter der Nummer 90229 3333 wenden.

E-Mail-Adresse

  • Änderungsmeldung zu einer Wohngemeinschaft für pflegebedürftige Menschen

    PDF-Dokument (60.0 kB)

Auszug aus dem Wohnteilhabegesetz vom 3. Juni 2010

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Betreute gemeinschaftliche Wohnformen im Sinne dieses Gesetzes sind stationäre Einrichtungen im Sinne des § 3 und betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 4. Keine betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen im Sinne dieses Gesetzes sind Wohnformen, bei denen die dort lebenden Menschen gegenüber der Person, die den Raum zum Wohnen oder zum Aufenthalt bereit stellt, vertraglich lediglich verpflichtet sind, geringfügige Serviceleistungen anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zum Entgelt für Raum zum Wohnen oder zum Aufenthalt von untergeordneter Bedeutung ist.

(2) Bewohnerinnen und Bewohner im Sinne dieses Gesetzes sind ältere, pflegebedürftige oder behinderte volljährige Menschen, die zum Zwecke ihrer Pflege und Betreuung in stationären Einrichtungen im Sinne des § 3 wohnen oder sich dort aufhalten. Nutzerinnen und Nutzer im Sinne dieses Gesetzes sind ältere, pflegebedürftige oder behinderte volljährige Menschen, die zum Zweck ihrer Pflege und Betreuung in Wohngemeinschaften im Sinne des § 4 leben.

(3) Leistungserbringer im Sinne dieses Gesetzes sind die Träger stationärer Einrichtungen oder ambulanter Dienste oder Einzelpersonen im Sinne des §77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die Pflege- und Betreuungsleistungen in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen im Sinne der §§3 und 4 gegen Entgelt vorhalten oder erbringen.

(4) Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf die Pflegebedürftigkeit oder den behinderungsbedingten Hilfebedarf einer Person ausgerichteten Verrichtungen, soweit sie nicht ausschließlich dem Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung oder der Verpflegung zuzuordnen sind.

§ 14 Meldepflicht bei Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen

(1) Wohngemeinschaften im Sinne des §4 Absatz 1 sind der Aufsichtsbehörde zu melden. Zur Meldung ist jeder Leistungserbringer, der die Nutzerinnen und Nutzer pflegt und betreut, innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Pflege- und Betreuungsleistungen verpflichtet. (2) Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
  1. die Anschrift der Wohngemeinschaft,
  2. die Zahl der vom jeweiligen Leistungserbringer gepflegten und betreuten Nutzerinnen und Nutzer, untergliedert nach pflegebedürftigen und nicht pflegebedürftigen Nutzerinnen und Nutzern,
  3. die Art der Wohngemeinschaft, insbesondere ihre Zielgruppen,
  4. den Namen und die Anschrift des meldenden Leistungserbringers und
  5. den Zeitpunkt des Beginns der Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen.
    (3) Die Leistungserbringer haben der Aufsichtsbehörde die Einstellung der Pflege- und Betreuungsleistungen oder die Auflösung der Wohngemeinschaft unverzüglich zu melden. Leistungserbringer, die in einer fortbestehenden Wohngemeinschaft Pflege- und Betreuungsleistungen übernehmen, sind spätestens einen Monat nach Aufnahme der Pflege- und Betreuungsleistungen zur Meldung nach Absatz 2 verpflichtet.

§ 33 Übergangsvorschrift

(1) Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Wohngemeinschaften ist die Meldung gemäß § 14 Absatz 1 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstatten.

(Anmerkung: bis 30.09.2010)