Wenn Sie als Einzelperson oder als Leitung eines ambulanten Pflegedienstes Pflege- und Betreuungsleistungen in einer Wohngemeinschaft für pflegebedürftige Menschen erbringen, vorhalten oder dies in Zukunft planen, sind Sie verpflichtet, die ab 1. Juli 2010 geltenden Regelungen des Wohnteilhabegesetzes (WTG) zu beachten und die Wohngemeinschaften zu melden, in denen Sie Pflege- und Betreuungsleistungen gegen Entgelt durchführen.
Mit dem eingestellten Formular "Meldung einer Wohngemeinschaft" können Sie die Meldung vornehmen.
Sollten Sie in mehreren Wohngemeinschaften tätig sein, werden Sie gebeten, für jede Wohngemeinschaft eine separate Meldung abzugeben.
Meldung einer Wohngemeinschaft![]()
Sollten sich Veränderungen i.S.v. § 14 Abs. 3 WTG ergeben, können Sie diese Veränderungen über die nachstehende E-Mail-Adresse mitteilen. Sollten Sie noch Fragen oder Schwierigkeiten bei der Online-Meldung haben, können Sie sich an die Geschäftsstelle der Heimaufsicht unter der Nummer 90229 3333 wenden.
E-Mail-Adresse
(1) Betreute gemeinschaftliche Wohnformen im Sinne dieses Gesetzes sind stationäre Einrichtungen im Sinne des § 3 und betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 4. Keine betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen im Sinne dieses Gesetzes sind Wohnformen, bei denen die dort lebenden Menschen gegenüber der Person, die den Raum zum Wohnen oder zum Aufenthalt bereit stellt, vertraglich lediglich verpflichtet sind, geringfügige Serviceleistungen anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zum Entgelt für Raum zum Wohnen oder zum Aufenthalt von untergeordneter Bedeutung ist.
(2) Bewohnerinnen und Bewohner im Sinne dieses Gesetzes sind ältere, pflegebedürftige oder behinderte volljährige Menschen, die zum Zwecke ihrer Pflege und Betreuung in stationären Einrichtungen im Sinne des § 3 wohnen oder sich dort aufhalten. Nutzerinnen und Nutzer im Sinne dieses Gesetzes sind ältere, pflegebedürftige oder behinderte volljährige Menschen, die zum Zweck ihrer Pflege und Betreuung in Wohngemeinschaften im Sinne des § 4 leben.
(3) Leistungserbringer im Sinne dieses Gesetzes sind die Träger stationärer Einrichtungen oder ambulanter Dienste oder Einzelpersonen im Sinne des §77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die Pflege- und Betreuungsleistungen in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen im Sinne der §§3 und 4 gegen Entgelt vorhalten oder erbringen.
(4) Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf die Pflegebedürftigkeit oder den behinderungsbedingten Hilfebedarf einer Person ausgerichteten Verrichtungen, soweit sie nicht ausschließlich dem Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung oder der Verpflegung zuzuordnen sind.
(1) Wohngemeinschaften im Sinne des §4 Absatz 1 sind der Aufsichtsbehörde zu melden. Zur Meldung ist jeder Leistungserbringer, der die Nutzerinnen und Nutzer pflegt und betreut, innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Pflege- und Betreuungsleistungen verpflichtet.
(2) Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
(1) Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Wohngemeinschaften ist die Meldung gemäß § 14 Absatz 1 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstatten.
(Anmerkung: bis 30.09.2010)
Fahrverbindungen
U-Bahnhof:
Turmstr. :
U 9
Birkenstr.:
U 9 (kein Fahrstuhl vorhanden)
Bushaltestelle:
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M 27
Turmstr./ Lübecker Str.:
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245, TXL
