Tierschutzbeauftragte

Einrichtungen, in denen Tierversuche an Wirbeltieren durchgeführt werden, Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden, oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken an Wirbeltieren Eingriffe und Behandlungen vorgenommen werden müssen einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte bestellen und die Bestellung dem Landesamt für Gesundheit und Soziales anzeigen. In der Anzeige sind die Stellung und die Befugnisse des Tierschutzbeauftragten anzuzeigen.
Zum Tierschutzbeauftragten können nur Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin, Medizin oder Biologie – Fachrichtung Zoologie – bestellt werden. Sie müssen die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkenntnisse und die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen bezüglich des Ausbildungsfaches zulassen.
Der Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten, die Einrichtung und die mit den Tierversuchen und mit der Haltung von Versuchstieren befassten Personen zu beraten, zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchs Stellung zu nehmen und innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung von Verfahren und Mitteln zur Vermeidung oder Beschränkung von Tierversuchen hinzuwirken.
Führt ein Tierschutzbeauftragter selbst ein Versuchsvorhaben durch, so muss für dieses Versuchsvorhaben ein anderer Tierschutzbeauftragter tätig sein.
Die Einrichtung hat den Tierschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben so zu unterstützen und von allen Versuchsvorhaben zu unterrichten, dass er seine Aufgaben uneingeschränkt wahrnehmen kann.
Der Tierschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Seine Stellung und seine Befugnisse sind durch Satzung; innerbetriebliche Anweisung oder in ähnlicher Form zu regeln. Dabei ist sicherzustellen, dass der Tierschutzbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der in der Einrichtung entscheidenden Stelle vortragen kann. Werden mehrere Tierschutzbeauftragte bestellt, so sind ihre Aufgabenbereiche festzulegen.

  • Anzeige der Bestellung einer/eines Tierschutzbeauftragen

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