Einfuhr von Wirbeltieren zu Versuchszwecken (§ 11a Absatz 4 TierSchG)

Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken aus Drittländern einführen will, benötigt eine Genehmigung vom Landesamt für Gesundheit und Soziales. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass die Tiere zu Versuchszwecken gezüchtet wurden oder es sich um Tiere handelt, für die dies nicht verlangt wird bzw. die Verwendung von Wildtieren Ziel zugelassener Versuche ist. Diese Regelung dient dem Schutz der Tiere. Sie soll sicherstellen, dass Wirbeltiere, auch über den Spezialfall der Einfuhr hinaus, in Deutschland grundsätzlich nur dann für Tierversuche verwendet werden, wenn sie für einen solchen Zweck gezüchtet worden sind. Vom Aussterben bedrohte Wildtiere, etwa Menschenaffen, dürfen nicht aus freier Wildbahn zu Versuchszwecken oder verwandten Zwecken in die Bundesrepublik gelangen. Ebenso soll verhindert werden, dass Heimtiere unsicherer Herkunft in Drittländern eingefangen und bei uns zu Versuchszwecken verwendet werden. Von diesem Grundsatz gibt es ein paar Ausnahmen: Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Tauben, Puten, Enten, Gänse und Fische müssen nicht eigens aus einer Versuchstierzucht stammen, wenn sie zu Versuchszwecken verwendet werden sollen. Diese Nutztiere werden ohnehin tierschutzgerecht gezüchtet, sind in ihrem Bestand nicht gefährdet und werden nicht unrechtmäßig eingefangen. Gleichwohl benötigt auch für diese Nutztiere der Einführende eine Genehmigung. Welche Angaben für den Antrag erforderlich sind, ist dem im Downloadbereich abgelegten Merkblatt zu entnehmen.

  • Merkblatt für die Einfuhr von Wirbeltieren zur Verwendung zu wissenschaftlichen Zwecken gemäß § 11a Abs. 4 des Tierschutzgesetzes

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