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Tierversuche

Zu den Aufgaben im Tierschutz gehört die Genehmigung und Überwachung von Tierversuchen und Versuchstierhaltungen. Die gesetzliche Grundlage dafür ist das Tierschutzgesetz (TierSchG). Tierversuche sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Unter bestimmten Bedingungen ist nur eine Anzeige erforderlich. Tierversuche dürfen in jedem Fall nur dann durchgeführt werden, wenn sie zu einem der im Tierschutzgesetz genannten Zwecke unerlässlich sind und ethisch vertretbar sind.
Vor der Durchführung von Tierversuchen muss ein Antrag auf Genehmigung an die zuständige Behörde gerichtet werden. Anzeigen müssen 14 Tage vor Beginn der Vorhaben der Behörde vollständig vorliegen. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (AVV TierSchG) enthält die Angaben, die für die entsprechenden Anträge und Anzeigen erforderlich sind.Die Einrichtungen, an denen Tierversuche durchgeführt werden, müssen eine/n oder mehrere Tierschutzbeauftragte benennen. Alle Anträge und Anzeigen sollen über die Tierschutzbeauftragten an die zuständige Behörde gerichtet werden. Über alle Tierversuche und anzeigepflichtige Eingriffe und Behandlungen sind Aufzeichnungen nach § 9a TierSchG zu führen.

Tierschutzgesetz(Externer Link)

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  • Hinweise der Tierversuchskommission zur Antragstellung

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  • Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens nach § 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes

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  • Merkblatt zum Führen der Aufzeichnungen

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  • Merkblatt - CO2-Tötung aus Sicht des Tierschutzes

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