Nach § 15 Abs. 1 Satz 5 des Tierschutzgesetzes unterrichtet die für die Genehmigung von Tierversuchsvorhaben zuständige Behörde, das ist im Land Berlin das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo), unverzüglich die Kommission über Anträge auf Genehmigung von Tierversuchsvorhaben und gibt ihr Gelegenheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen.
Zu diesem Zweck leitet das LAGeSo den Kommissionsmitgliedern alle beim Landesamt eingegangenen vollständigen Anträge unverzüglich zu. Personenbezogene Daten und Angaben zur Identifizierung der Einrichtung, in der das Versuchsvorhaben durchgeführt werden soll, werden vor Weiterleitung unkenntlich gemacht, sofern der Antragsteller hierauf nicht ausdrücklich verzichtet hat.
Die Kommission gibt eine schriftliche Stellungnahme zu jedem Antrag ab; sie soll sich insbesondere dazu äußern, ob
Für die Ordnung der Tätigkeit gibt sich die Kommission eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung wird mindestens folgendes bestimmt:
Die Tätigkeit der Mitglieder dieser Kommission ist ehrenamtlich; es kommen die §§ 81 bis 87 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Anwendung. Als Entschädigung erhalten die Mitglieder für jeden bearbeiteten Genehmigungsantrag einen Pauschalbetrag von 20,00 EUR. Dieser Betrag schließt alle persönlichen Auslagen (Fahrtkosten, Verdienstausfall, etc.) ein.
Alle zugeleiteten Genehmigungsanträge sind so aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Zugang dazu haben. Nach Abschluss der Beratungen sind die Anträge dem LAGeSo zurückzugeben.
Für Angehörige des öffentlichen Dienstes stellt eine Mitarbeit in der Kommission eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit dar. Für diesen Fall wird darum gebeten, eine entsprechende Genehmigung der Dienstbehörde einzuholen und dem LAGeSo vorzulegen.
Bei Beginn ihrer Tätigkeit werden die Kommissionsmitglieder
nach § 83 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit sowie
nach dem Verpflichtungsgesetz vom 02.03.1974 (BGBl. I S. 469, 547) zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten
verpflichtet.
Die Verpflichtung erfolgt mündlich. Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen, die die/der Verpflichtete mitunterzeichnet; eine Abschrift von ihr und den dort aufgeführten Strafvorschriften wird der/dem Verpflichteten ausgehändigt.
Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens nach § 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes laden »
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