Staatliche Prüfung

Die staatliche Prüfung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil.

Im praktischen Teil sind Aufgaben der Sektion und der Organpräparation oder -konservierung zu lösen.

In der mündlichen Prüfung werden die Prüflinge einzeln oder in Gruppen bis zu fünf Prüflingen geprüft. Die Prüfungsfächer sind dem Lehrplan, der der Ausbildungs- und Prüfungsordnung als Anlage beigefügt ist, zu entnehmen.

Die Zulassung zur Prüfung ist über die Leitung der Lehranstalt zu beantragen. Zuständige Behörde ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales. Der Antrag auf Zulassung ist gebührenpflichtig.

Für die Zulassung zur Prüfung müssen folgende Nachweise erbracht werden:
  • eine Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch und ggf. Urkunden, die eine Namensänderung bescheinigen (Original oder amtlich beglaubigte Kopie)
  • eine Bescheinigung der Leitung der Schule über die regelmäßige Teilnahme am Lehrgang
  • das Berichtsbuch, in dem wesentliche Inhalte der praktischen Unterweisung dokumentiert sind
    Die Mitteilung über die Zulassung zur Prüfung und die Prüfungstermine erfolgt spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn.

Der Verlauf der Prüfung und die Notengebung werden in einer Niederschrift dokumentiert.

Nach bestandener Prüfung erhalten die Prüflinge ein Zeugnis mit der Angabe der praktischen und mündlichen Note.

Jede Aufgabe des praktischen Teils und jedes Fach des mündlichen Teils können im Fall des Nichtbestehens einmal innerhalb eines halben Jahres nach dem Nichtbestehen wiederholt werden.

Im Falle des krankheitsbedingten Rücktrittes von einer Prüfung ist unverzüglich ein ärztliches Attest dem Landesamt vorzulegen, aus dem die Prüfungsunfähigkeit hervorgeht.

Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, gibt er die Aufsichtsarbeit nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn keine entsprechende Genehmigung des/r Prüfungsausschussvorsitzenden vorliegt.