Staatliche Prüfung

Die Ausbildung wird nach dreijähriger Ausbildungszeit mit einer staatlichen Prüfung beendet. Die Prüfung umfasst einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil. Die Prüfung findet an der Pflegeschule statt, an der die Ausbildung durchgeführt wurde.

Die Zulassung zur staatlichen Prüfung erfolgt durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin aufgrund eines Antrages, der über die Pflegeschule zu stellen ist.

Für die Zulassung zur Prüfung müssen folgende Nachweise erbracht werden:

  • ein Identitätsnachweis der zu prüfenden Person in amtlich beglaubigter Abschrift,
  • der ordnungsgemäß schriftlich geführte Ausbildungsnachweis und
  • die Jahreszeugnisse.

Daneben sind Nachweise zu eventuellen Ausbildungszeitverkürzungen beizufügen.

Die Zulassung zur Prüfung unter Angabe des Prüfungszeitraumes wird der zu prüfenden Person spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn übermittelt.

Inhalt, Ablauf und Ergebnis der Prüfung werden in einer Niederschrift dokumentiert.

Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote für jeden der drei Prüfungsteile (mündlich, schriftlich, praktisch) mindestens mit “ausreichend” benotet worden ist. Jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, die mündliche Prüfung und die praktische Prüfung können einmal wiederholt werden, wenn die zu prüfende Person die Note “mangelhaft” oder “ungenügend” erhalten hat. Hat die zu prüfende Person alle schriftlichen Aufsichtsarbeiten, den praktischen Teil oder alle Teile nicht bestanden, so muss die zu prüfende Person an einer zusätzlichen Ausbildung teilnehmen. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens ein Jahr nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein.

Im Falle des krankheitsbedingten Rücktrittes von einer Prüfung ist der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich ein qualifiziertes ärztliches Attest (Bescheinigung zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit) vorzulegen.

Versäumt eine zu prüfende Person einen Prüfungstermin, gibt diese die Aufsichtsarbeit nicht rechtzeitig ab oder unterbricht diese die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt.