Altenpflegerin / Altenpfleger / Altenpflegefachperson (nach Altenpflegegesetz)

Altenpflegerin beim Hausbesuch einer Patientin

Das Altenpflegegesetz ist zum 31.12.2019 außer Kraft getreten.

Die Ausbildung ist durch die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz ersetzt worden

Führen der Berufsbezeichnung

Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin/Altenpfleger/Altenpflegefachperson“ nach Beendigung der Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz kann weiterhin ausgestellt werden. Nur wer bestimmte Voraussetzungen erfüllt, ist berechtigt die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen. Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung wird, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, auf Antrag von der zuständigen Behörde erteilt. Wenn die Ausbildung im Land Berlin absolviert wurde ist die zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin.

Weiterbildung

Nach Abschluss der Berufsausbildung und im Anschluss an eine in der Regel mehrjährige Tätigkeit in dem erlernten Beruf, kann mit einer Weiterbildung die Berufsqualifikation verbessert werden, um eine Tätigkeit in einem höherwertigen Bereich zu ermöglichen.
Die Weiterbildungsgänge sind im Weiterbildungsgesetz und in spezifischen Weiterbildungs- und Prüfungsverordnungen geregelt und schließen mit einer staatlichen Prüfung ab.

Für Altenpflegerinnen oder Altenpfleger oder Altenpflegefachpersonen gibt es folgende Weiterbildungsmöglichkeiten:

- Ambulante Pflege
- Leitungsfunktion in Einrichtungen der Pflege im Gesundheits- und Sozialwesen
- Leitung von Einrichtungen der Pflege im Gesundheits- und Sozialwesen

(siehe Verzeichnis der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten)

  • Antrag auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Altenpflegegesetz

    PDF-Dokument (157.9 kB)

  • Muster für ärztliche Bescheinigung

    PDF-Dokument (7.7 kB)

  • Verzeichnis der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten für Pflegefachberufe

    PDF-Dokument (156.8 kB)