Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M1)

Der schriftliche Teil der Prüfung betrifft folgende Stoffgebiete:
I. Physik für Mediziner und Physiologie,
II. Chemie für Mediziner und Biochemie/Molekularbiologie,
III. Biologie für Mediziner und Anatomie,
IV. Grundlagen der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie.

Die Prüfung dauert an beiden Prüfungstagen vier Stunden. Auf den ersten Prüfungstag entfallen die Stoffgebiete I und II, auf den zweiten die Stoffgebiete III und IV.

Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60% der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22% die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit von zwei Jahren erstmals an der Prüfung teilgenommen haben.

Der mündlich-praktische Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt, die aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens drei weiteren Mitgliedern besteht. Sie dauert bei maximal vier Prüflingen mindestens 45, höchstens 60 Minuten je Prüfling.

Jeder Prüfling wird in den folgenden drei Fächern geprüft:

  • Anatomie,
  • Biochemie/Molekularbiologie,
  • Physiologie.

In der Prüfung, in der auch praktische Aufgaben und fächerübergreifende Fragen zu stellen sind, hat der Prüfling nachzuweisen, dass er sich mit dem Ausbildungsstoff der oben genannten Stoffgebiete vertraut gemacht hat, insbesondere

  • die Grundsätze und Grundlagen des Stoffgebietes, das Gegenstand der Prüfung ist, beherrscht,
  • deren Bedeutung für medizinische, insbesondere klinische Zusammenhänge zu erfassen vermag sowie
  • die für die Fortsetzung des Studiums notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

Die Kommission soll dem Prüfling vor dem Prüfungstermin praktische Aufgaben stellen und ihm aufgeben, deren Ergebnisse bei der Prüfung mündlich oder mittels Vorlage eines schriftlichen Berichts darzulegen und zu begründen.

Die mündlich-praktische Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Note „ausreichend“ (4) erhalten hat.

Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche und der mündlich-praktische Teil bestanden sind. Ist ein Prüfungsteil nicht bestanden, so muss nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden.

Die Note für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird (wenn die Prüfung bestanden ist) durch das Landesprüfungsamt wie folgt ermittelt:

Die Note für die schriftliche Aufsichtsarbeit und die Note für den mündlich-praktischen Teil werden addiert und die Summe durch zwei geteilt. Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet. Sie lautet

„sehr gut“ (1) bei einem Zahlenwert bis 1,5
„gut“ (2) bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5
„befriedigend“ (3) bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5
„ausreichend“ (4) bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0

Der Antrag auf Zulassung ist ausschließlich elektronisch unter Verwendung der hierfür bereitgestellten Online-Formulare bis zum 10. Januar bzw. 10. Juni eines jeden Jahres und unter Beachtung der nachfolgenden Hinweise, die auch die aktuellen Prüfungstermine enthalten, zu stellen.

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