Hinweise zum Antrag auf Erteilung der Approbation alsTierärztin / Tierarzt
Antrag
Die Approbation als Tierärztin/Tierarzt wird nur auf Antrag und erst bei Vorlage aller vollständig und korrekt ausgefüllten Unterlagen erteilt; letzteres ist ausschlaggebend für das Datum der Gültigkeit der Approbationsurkunde.
Der Antrag ist unter Verwendung des hierfür bereitgestellten Vordruckes bei der zuständigen Behörde des Landes zu stellen, in dem der dritte Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung bestanden wurde. Dies kann frühestens zwei Wochen vor dem letzten Prüfungstermin geschehen.
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Rücknahme des Antrages
Wird die Prüfung wider Erwarten nicht bestanden und muss wiederholt werden, wird empfohlen, den Antrag schriftlich zurückzuziehen, um eine kostenpflichtige Ablehnung zu vermeiden.
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Zeugnis über die Prüfung
Etwa eine Woche nach bestandener Prüfung liegt das Zeugnis über den dritten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung vor und wird, soweit nicht anders gewünscht, mit der Approbationsurkunde zugestellt bzw. ausgehändigt.
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Staatsangehörigkeitsrechtliche Voraussetzungen
Anspruch auf die Erteilung der Approbation als Tierärztin/Tierarzt haben nur deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben.
Staatsangehörige aus dem übrigen Ausland erhalten auf Antrag eine Urkunde, die ihnen die abgeschlossene Ausbildung zur Tierärztin/zum Tierarzt bescheinigt.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann diesen Personen eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes nach § 11 der Bundes-Tierärzteordnung erteilt werden.
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Einzureichende Unterlagen
Dem Antrag auf Erteilung der Approbation sind beizufügen:
- Staatsangehörigkeitsnachweis,
- amtliches Führungszeugnis,
- Erklärung darüber, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
- ärztliche Bescheinigung, in der die gesundheitliche Eignung zur Tierärztin/zum Tierarzt bestätigt wird
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Kopien
Da alle vorstehend genannten Unterlagen im Landesamt für Gesundheit und Soziales verbleiben müssen, ist der Staatsangehörigkeitsnachweis als amtlich beglaubigte Fotokopie einzureichen. Bei Vorlage des Originals und einer (gut lesbarer) Kopie ist auch im Landesamt für Gesundheit und Soziales eine Beglaubigung möglich.
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Nachweis der Staatsangehörigkeit
Als Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit werden ein
- gültiger Reisepass oder
- gültiger Personalausweis
anerkannt.
In Zweifelsfällen ist der Nachweis durch
- Staatsangehörigkeitsausweis,
- Einbürgerungsurkunde,
- Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung oder
- Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher
zu führen.
Antragsteller/innen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der/des EWG/EWR weisen ihre Staatsangehörigkeit durch den Reisepass nach. In Zweifelsfällen ist zusätzlich die EWG-/EWR-Aufenthaltserlaubnis oder eine Bestätigung der Staatsangehörigkeit durch das Konsulat bzw. die Botschaft erforderlich.
Führungszeugnis
Das behördliche Führungszeugnis kann in Berlin bei jeder Meldestelle (Bürgerbüro) beantragt werden. Als Verwendungszweck ist „Approbation als Tierärztin/Tierarzt“ anzugeben und die Meldestelle um unmittelbare Übersendung an das Landesamt für Gesundheit und Soziales zu bitten.
Das Führungszeugnis darf bei Antragstellung nicht älter als ein Monat sein.
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Erklärung „Strafverfahren“
Die Erklärung über ein mögliches gerichtliches Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren ist auf dem mit dem Antrag zur Verfügung gestellten Formular abzugeben.
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Ärztliches Attest
Die ärztliche Bescheinigung kann auf dem im Internet zur Verfügung gestellten Vordruck abgegeben werden und darf bei Antragstellung nicht älter als ein Monat sein .
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Medizinal-/Medizinalfachberuf
Sofern bereits eine in Berlin erworbene staatliche Anerkennung oder Erlaubnis in einem anderen Medizinal- oder Medizinalfachberuf (Arzt/Ärztin, Krankenpfleger/-schwester, med.-techn. Assistent/Assistentin, Physiotherapeut/-therapeutin usw.) vorliegt, ist dies im Antrag auf Erteilung der Approbation als Tierärztin/Tierarzt unter Mitteilung der Registriernummer anzugeben.
Wurde eine Anerkennung oder Erlaubnis in einem anderen Bundesland erteilt, ist eine Kopie dem Antrag beizufügen.
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Gebühr
Die Erteilung der Approbation ist nach der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweils geltenden Fassung der Verordnung.
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Zustellung
Die Urkunde wird durch „Förmliche Zustellung“ per Postzustellungsurkunde an die im Antrag angegebene Anschrift übersandt. Sie kann auch persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person (Vollmacht muss vorliegen) bei der zuständigen Stelle abgeholt werden.
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© Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo)