Nach § 4 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG)
kann eine Erlaubnis zur Ausübung des psychotherapeutischen Berufs auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den Beruf nachweisen. Die Berufserlaubnis kann für max. 3 Jahre erteilt bzw. verlängert werden. Eine weitere Ausübung des psychotherapeutischen Berufs danach ist nur nach Erteilung der Approbation möglich.
Vor der Erteilung der Berufserlaubnis wird die im Ausland absolvierte Ausbildung dahingehend geprüft, ob sie abgeschlossen ist. Wurde die Ausbildung nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz abgeschlossen, wird geprüft, ob sie formal mit der hiesigen Ausbildung vergleichbar ist und zumindest die wesentlichen Fächer beinhaltet sind. Die Feststellung der Gleichwertigkeit, wie sie für die Approbation Voraussetzung ist, wird vom Gesetz für die Berufserlaubnis nicht gefordert.
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