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Approbation


Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den EWR oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die EU vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, oder heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtstellung heimatloser Ausländer,

  • die im Land Berlin die staatliche Prüfung bestanden haben, haben grundsätzlich Anspruch auf die Approbation. Der Antrag auf Approbation ist schriftlich unter Verwendung der hierfür bereitgestellten Formulare und unter Beachtung der Hinweise dazu zu stellen.
  • die in einem der übrigen (PDF Dokument) EU-Vertragsstaaten die Ausbildung für den Beruf beendet haben, haben grundsätzlich Anspruch auf die Approbation. Allerdings ist eine Einzelfallberatung erforderlich, um zu klären, ob tatsächlich eine der in den EU-Richtlinien genannten Ausbildungsvoraussetzungen erfüllt ist.
  • die außerhalb der übrigen (PDF Dokument) EU-Vertragsstaaten die Ausbildung für den Beruf beendet haben, haben grundsätzlich Anspruch auf die Approbation, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Hier ist eine Einzelfallberatung erforderlich.

Ausländer und Ausländerinnen, die nicht zu den oben genannten Staatsangehörigen gehören und
  • im Land Berlin die staatliche Prüfung bestanden haben, haben keinen Anspruch auf die Approbation. Sie erhalten auf Antrag eine Urkunde, die ihnen die abgeschlossene Ausbildung bescheinigt. Ihnen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Berufs nach § 4 des Psychotherapeutengesetzes (Berufserlaubnis)(Externer Link) erteilt werden. Wer im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 des Aufenthaltsgesetzes(Externer Link) ist, kann im Rahmen einer Ermessensentscheidung die Approbation erhalten. Hier ist eine Einzelfallberatung erforderlich.
  • außerhalb des Landes Berlin die Ausbildung für den Beruf beendet haben, haben keinen Anspruch auf die Approbation. Hier ist eine Einzelfallberatung erforderlich.
Formulare finden Sie hier:
  • Antrag auf Erteilung der Approbation

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  • Erklärung Strafverfahren

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    (14572 Bytes)
  • Ärztliche Bescheinigung

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    (51214 Bytes)

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Donnerstag
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EU-Staatsangehörige mit Studienabschluss in Berlin:
Frau Mielke
Tel.: (030) 90229-2115

Andere Staatsangehörige und/oder Studienabschluss im Ausland:

Frau Wein
Tel.: (030) 90229-2118