Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den EWR oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die EU vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, oder heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtstellung heimatloser Ausländer,
EU-Vertragsstaaten die Ausbildung für den Beruf beendet haben, haben grundsätzlich Anspruch auf die Approbation. Allerdings ist eine Einzelfallberatung erforderlich, um zu klären, ob tatsächlich eine der in den EU-Richtlinien genannten Ausbildungsvoraussetzungen erfüllt ist.
EU-Vertragsstaaten die Ausbildung für den Beruf beendet haben, haben grundsätzlich Anspruch auf die Approbation, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Hier ist eine Einzelfallberatung erforderlich.Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo)
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