Ärztin/ Arzt
Berufsbild
Ärztinnen/Ärzte beschäftigten sich mit der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Nachsorge von Krankheiten und Verletzungen; sie sind staatlich anerkannte Vertreter der wissenschaftlichen Medizin. Die Vielfalt der Krankheiten und ihrer Behandlungsmöglichkeiten hat zu einer Aufgliederung der Humanmedizin in eine große Anzahl von Fachgebieten und Spezialisierungen geführt.
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen für die Ausbildung, die staatlichen Prüfungen und die Berufsausübung sind
- die Bundesärzteordnung (BÄO)
in der jeweils gültigen Fassung und
- die Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO)
in der jeweils gültigen Fassung.
Ausbildung
Die ärztliche Ausbildung umfasst
- ein Studium der Medizin von sechs Jahren an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule (Universität), wobei das letzte Jahr des Studiums eine zusammenhängende praktische Ausbildung (Praktisches Jahr) von 48 Wochen einschließt;
- eine Ausbildung in Erster Hilfe;
- einen Krankenpflegedienst von drei Monaten;
- eine Famulatur von vier Monaten und
- die Ärztliche Prüfung, die in zwei Abschnitten abzulegen ist.
Zur Aufnahme des Studiums ist die Hochschulzugangsberechtigung erforderlich. Im Land Berlin wird ein Studium der Medizin von der Medizinischen Fakultät Charité - Universitätsmedizin Berlin (gemeinsame Einrichtung von
Freier Universität Berlin
und
Humboldt-Universität zu Berlin
angeboten.
Auf die Ausbildung werden unter bestimmten Voraussetzungen ein dem Medizinstudium verwandtes Studium sowie ein im Ausland betriebenes Medizinstudium oder ganz oder verwandtes Studium teilweise angerechnet
(Anrechnung Studienzeiten/-leistungen).
Prüfungen
Die (staatliche) Ärztliche Prüfung wird vor dem Landesamt für Gesundheit und Soziales, Landesprüfungsamt, abgelegt, und zwar:
- der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren
- der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von vier Jahren einschließlich eines Praktischen Jahres nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.
Für Studierende, die den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach "alter" AAppO bestanden haben, gelten abweichende Regelungen für die Prüfung (
Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung)
Berufsausübung
Wer in Deutschland den Arztberuf ausüben will, bedarf der
Approbation als Ärztin/Arzt. Die vorübergehende Ausübung des Arztberufes ist auch auf Grund einer
Erlaubnis zulässig oder als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne von Artikel 50 des EG-Vertrages.
© Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo)