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Approbation


Anspruch auf Approbation haben grundsätzlich Personen,

  • die im Land Berlin die ärztliche Prüfung bestanden haben,
  • die in einem der übrigen (PDF Dokument)EU-Vertragsstaaten die ärztliche Ausbildung beendet haben; allerdings ist eine Einzelfallberatung erforderlich, um zu klären, ob tatsächlich eine der in den EU-Richtlinien genannten Ausbildungsvoraussetzungen erfüllt ist.
  • die außerhalb der übrigen (PDF Dokument)EU-Vertragsstaaten die ärztliche Ausbildung beendet haben, haben grundsätzlich Anspruch auf die Approbation, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben, ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt ((PDF Dokument)Kenntnisstandprüfung). Hier ist eine Einzelfallberatung erforderlich.
Vordrucke für die Prüfung im Land Berlin und die Prüfung im Ausland
  • Antrag auf Erteilung der Approbation (Prüfung im Ausland)

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  • Erklärung Strafverfahren

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  • Ärztliche Bescheinigung

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Frau Wowra
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