ServiceCenter Schwerbehindertenrecht
Merkzeichen RF
Erforderliche Unterlagen::
- Gültigen Schwerbehindertenausweis mit einem "RF" auf der Rückseite
Formulare/ Anträge/ Publikationen:
Antragsvordruck mit Einverständniserklärung
Faltblatt über das Merkzeichen RF
Gebühren:
Gebührenfrei
Hinweise:
- Merkzeichen RF - Befreiung von der Rundkunk- und Fernsehgebührenpflicht
- Gesundheitliche Voraussetzungen müssen erfüllt sein
- Personenkreis:
- Sonderfürsorgeberechtigte, im Sinne des §27e des Bundesversorgungsgesetzes
- Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Personen mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung
- Hörgeschädigte, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist und bei denen hierfür ein GdB von wenigstens 50 anzusetzen ist
- behinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens 80, die wegen Ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen auch mit einer Begleitperson ständig nicht teilnehmen können. Hierzu gehören auch Personen, bei denen schwere Bewegungsstörungen - auch durch innere Leiden (schwere Herzleistungsschwäche, schwere Lungenfunktionsstörung) - bestehen, die unter häufigen hirnorganischen Anfällen leiden oder die durch ihre Behinderung auf ihre Umgebung abstoßend oder störend wirken (z.B. durch Entstellung, außergewöhnliche Geruchsbelästigung, grobe unwillkürliche Kopf- und Gliedmaßenbewegungen, laute Atemgeräusche). Weiterhin gehören zu dem Personenkreis geistig oder seelisch behinderte Menschen, bei denen befürchtet werden muss, dass Sie beim Besuch öffentlicher Veranstaltungen durch motorische Unruhe, lautes Sprechen oder aggressives Verhalten stören. Die Person muss allgemein von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen sein. Es genügt nicht, dass sich die Teilnahme an einzelnen, nur gelegentlich stattfindenden Veranstaltungen bestimmter Art verbietet. Menschen mit Behinderung, die noch in nennenswertem Umfang an öffentlichen Veranstaltungen (auch z. B. Berufstätigkeit) teilnehmen könnten, erfüllen die Voraussetzung nicht. Es muss eine allgemeine und umfassende Nichtteilnahme am öffentlichen Leben gegeben sein, was letztlich einem Öffentlichkeitsausschluss gleichkommt.
- Komplette Befreiung von den GEZ Gebühren
- Gesprächsgebührenermäßigung beim Telefontarif der Deutschen Telecom (Sozialtarif)
Rechtsgrundlage:
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX - §§69ff
Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV)
Rundfunkgebühren-Staatsvertrag - § 6
Internetseite:
Näheres erfahren Sie hier!
Zuständigkeit:
Landesamt Für Gesundheit und Soziales
KundenCenter im Versorgungsamt
Ansprechpartner, Sprechzeiten
http://www.berlin.de/imperia/md/content/lageso/behinderte/infoblatt_kc.pdf
© Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo)