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ServiceCenter Schwerbehindertenrecht

Dauerzustand

Hinweise:

  • Eine akute Erkrankung muss nicht gleich zu einer dauerhaften Behinderung führen. Man spricht von einem Dauerzustand, wenn die vorliegende Funktionsbeeinträchtigung (Behinderung) länger als 6 Monate besteht.
  • Das Abwarten eines Dauerzustandes ist nicht bei jeder Erkrankung vorgesehen.
  • Wird schon vor Erreichen dieses Dauerzustandes (6 Monate nach Eintritt der Erkrankung) ein Antrag gestellt, so wird dieser zurückgestellt. Der Antragsteller erhält darüber eine Mitteilung und nach Ablauf dieser Frist werden dann ärztliche Befunde neueren Datums angefordert.
  • Sollten im Antrag noch weitere Beschwerden angegeben sein, so werden diese ohne Verzögerung bearbeitet.


Internetseite:

Näheres finden Sie auf der hier!

Rechtsgrundlage:

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX - §§69ff
Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV)

Zuständigkeit:

Landesamt für Gesundheit und Soziales
KundenCenter im Versorungsamt

Ansprechpartner und Sprechzeiten:

(PDF Dokument) Ausführliche Informationen zu Sprechzeiten, Standort und Ansprechpersonen

Kontakt

Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo)
Versorgungsamt
Sächsische Str. 28
10707 Berlin

Stadtplan


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(für alle Dienstgebäude)
Postfach 31 09 29
10639 Berlin


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"Berlin barrierefrei"

Barrierefrei Neu
Dem Dienstgebäude in der Sächsischen Straße 28 wurde das Signet "Berlin barrierefrei" verliehen

Weitere Infos zum Signet finden Sie beim Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung