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Begriffsbestimmung "Menschen mit Behinderung"

Eine Behinderung liegt vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.
Altersbedingte Krankheiten oder Beeinträchtigungen werden nicht als Behinderung anerkannt. Bei mehreren sich gegenseitig beeinflussenden Funktionsbeeinträchtigungen ist deren Gesamtauswirkung maßgeblich.

Die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung ist als Grad der Behinderung (GdB), nach Zehnergraden abgestuft, von 20 bis 100 festzustellen. Schwerbehinderte Menschen im Sinne des Gesetzes sind Personen mit einem Gesamtgrad der Behinderung von wenigstens 50.

Bei der Feststellung des Grades der Behinderung werden die bundeseinheitlich geltenden „Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008)“(Externer Link) zugrunde gelegt. Diese enthalten Bewertungsmaßstäbe zur Beurteilung von Funktionsbeeinträchtigungen, die auf aktuellen medizinischen Erkenntnissen beruhen.
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