Finanzielle Hilfen für Arbeitgeber/innen

Concept der Hilfe in Ihrem Geschäft

Als Arbeitgeber sind Sie vielleicht unsicher, welche Pflichten auf Sie zukommen oder welche Förderleistungen Sie erhalten können, wenn Sie schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte behinderte Menschen beschäftigen. Zu diesen Fragen erhalten Sie Beratung bis hin zur Erstellung spezieller Konzepte durch Ihr Inklusionsamt.

Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben umfasst Maßnahmen und Leistungen, die erforderlich sind, um schwerbehinderten Menschen die Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Hierfür steht den Inklusionsämtern ein breit gefächertes Angebot an Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung – personeller, technischer wie auch finanzieller Art.

Zuschuss zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen (§ 15 SchwbAV)
Das Inklusionsamt kann Zuschüsse zu den Investitionskosten für die Schaffung eines neuen, bisher noch nicht vorhandenen, Arbeits- oder Ausbildungsplatzes an Arbeitgeber gewähren. Dieses gilt auch, wenn ohne Umsetzung auf einen neu zu schaffenden Arbeitsplatz ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis enden würde. Förderfähig ist nur, was sinnvoll, zweckmäßig und von den Kosten angemessen ist.

Zuschuss für die Einrichtung eines behinderungsgerechten Arbeitsplatzes (§ 26 SchwbAV)
Neben dem Inklusionsamt können auch andere Träger entsprechende Maßnahmen fördern (wie etwa Agentur für Arbeit, Sozialgesetzbuch II-Träger oder Reha-Träger). Eine Förderung durch das Inklusionsamt erfolgt nur, falls kein anderer Träger dafür vorrangig zuständig ist. Dieses ist z.B. der Fall, wenn die Maßnahme für mehrere schwerbehinderte Mitarbeitende eingerichtet werden soll oder wegen eines Umzugs des Unternehmens erforderlich wird.

Eine Förderung von höhenverstellbaren Schreibtischen oder ergonomischen Bürostühlen durch das Inklusionsamt scheidet aus. Die Gewährleistung von regelmäßigen Haltungswechseln am Arbeitsplatz stellt eine Verpflichtung des Arbeitgebers dar. Soweit diese durch die genannten Ausstattungen erfolgt, ist für die Anschaffung ausschließlich der Arbeitgeber zuständig, da diese mittlerweile zur ergonomischen Grundausstattung zählen.

Zuschuss zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen durch die Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen
(§ 27 SchwbAV)
Sie haben eine schwerbehinderte Mitarbeiterin oder Mitarbeiter, bei deren bzw. dessen Beschäftigung Ihnen ein erheblicher personeller und/oder finanzieller Aufwand entsteht? Das Inklusionsamt kann Sie mit einem monatlichen Zuschuss zur Abgeltung dieser außergewöhnlichen Belastungen unterstützen.

Diese Unterstützungsleistung kann auf Antrag nach Ablauf des Bewilligungszeitraums weiter gewährt werden.

Arbeitsmarktprogramm: “Inklusionsprämie Ausbildungsplätze für schwerbehinderte Menschen schaffen”
(befristet bis 31.12.2024)
Das Integrationsamt ist nur zuständig, für behinderte Jugendliche und junge Erwachsene, die nach § 151 Abs. 4 SGB IX während der Zeit der Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind oder der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist.

Der Nachweis der Behinderung ist durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen. Für anerkannt schwerbehinderte Auszubildende ist der Antrag immer bei der Agentur für Arbeit zu stellen.

Die Fördermöglichkeiten der Agentur für Arbeit finden Sie hier

Antragsformulare

  • Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen gemäß § 15 SchwbAV

    PDF-Dokument (809.6 kB)

  • Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für die Einrichtung eines behinderungsgerechten Arbeitsplatzes gemäß § 26 SchwbAV

    PDF-Dokument (815.4 kB)

  • Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen durch die Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen gemäß § 27 SchwbAV

    PDF-Dokument (975.7 kB)

  • Anlage – Einschätzungsbogen zum Antrag auf Leistungen nach § 27 SchwbAV

    PDF-Dokument (807.2 kB)

  • Inklusionsprämie - Ausbildungsplätze für schwerbehinderte Menschen schaffen

    PDF-Dokument (663.7 kB)

Datenschutzhinweis für den Beschäftigten

(ist zur Antragstellung dem Beschäftigten auszuhändigen)
  • Datenschutzhinweise – Arbeitnehmer/in

    PDF-Dokument (74.4 kB)

Datenschutzhinweis für Arbeitgeber/innen

  • Datenschutzhinweise – Arbeitgeber/in

    PDF-Dokument (93.9 kB)

Abruf der bewilligten Mittel nach §27 SchwbAV – außergewöhnliche Belastungen

-ist nach der Bewilligung jährlich zum 28.2. zusammen mit der Jahresmeldung zur Sozialversicherung des Vorjahres einzureichen-

  • Meldebogen zum Antrag auf Leistungen nach § 27 SchwbAV

    PDF-Dokument (536.9 kB)

Rechte der schwerbehinderten Beschäftigten

Die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nach dem Schwerbehindertenrecht sind im Teil 3 des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch (SGB IX) verankert. Aber auch die Aufgaben und Pflichten der Arbeitgeber und der betrieblichen Interessenvertretungen gegenüber schwerbehinderten Menschen sind dort geregelt. Wichtigster Grundsatz ist, dass Arbeitgeber schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen dürfen.

Dies gilt sowohl für die Begründung eines Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses (also im Bewerbungsverfahren), seiner Ausgestaltung, beim beruflichen Aufstieg (auch bei notwendiger Fortbildung) als auch bei einer Weisung oder Kündigung.

Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch darauf, entsprechend ihren Fähigkeiten und Kenntnissen beschäftigt zu werden. Für eine behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes und Arbeitsumfeldes sowie der Arbeitsorganisation ist der Arbeitgeber verantwortlich. Sollten ihm dabei unzumutbare Aufwendungen entstehen, kann er beim Inklusionsamt (aber auch bei der Agentur für Arbeit) entsprechende Hilfen beantragen. Der Inklusionssamt wird dann auch in enger Abstimmung mit dem schwerbehinderten Beschäftigten im Rahmen der begleitenden Hilfe am Arbeitsplatz geeignete Maßnahmen prüfen und einleiten, um den Arbeitsplatz zu sichern.

Sie haben als schwerbehinderter Mensch das Recht, auf Ihr Verlangen hin von Mehrarbeit (wie sie im Arbeitszeitgesetz definiert ist) freigestellt zu werden, und einen Anspruch auf bezahlten Zusatzurlaub von in der Regel fünf Arbeitstagen im Jahr.

In allen Angelegenheiten für schwerbehinderte Beschäftigte sind die jeweiligen betrieblichen Interessenvertretungen, vor allem die Schwerbehindertenvertretung, und das Inklusionsamt Ihre Ansprechpartner. Die Beratungen des Inklusionsamtes können Sie jederzeit kostenfrei in Anspruch nehmen, auch dessen Fachdienste.