Verpflichtungserklärung nach § 68 sowie nach § 66 und § 67 des Aufenthaltsgesetzes (Besuchsaufenthalte und Geschäftsreisen)
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Leistungsbeschreibung
Für die Einreise zu Besuchszwecken benötigen visumpflichtige ausländische Staatsangehörige in der Regel eine Verpflichtungserklärung eines Gastgebers, der seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Gastgeber kann jede natürliche oder juristische Person sein. Um zeitaufwändige Nachforderungen bei der deutschen Auslandsvertretung zu vermeiden, sollten Reisende sich rechtzeitig vor Reisebeginn mit der zuständigen Auslandsvertretung in Verbindung setzen und sich nach den jeweiligen örtlichen Besonderheiten erkundigen.
Voraussetzungen
Erforderliche Unterlagen
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Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
Bitte beachten Sie das Merkblatt!
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Bei juristischen Personen: Nachweis der Vertretungsbefugnis
Bitte beachten Sie das Merkblatt!
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Vordruck "Angaben zur Verpflichtungserklärung"
Für jeden Gast ist eine Verpflichtungserklärung abzugeben. Begleitende Ehegatten und minderjährige Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr können in derselben Verpflichtungserklärung aufgeführt werden.
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Vorlage des Personalausweises/Pass des Gastgebers
Formulare
Gebühren
Die Verwaltungsgebühr beträgt 25 Euro
Rechtsgrundlagen
Publikationen
Weiterführende Links
Zuständige Behörden
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
Weitere zuständige Behörden für diese Dienstleistung im zentralen Verwaltungsführer anzeigen.