Führerschein Antrag Online (FAO)

Führerschein Antrag Online (FAO) ist Teil des Projektes Online Antragsverfahren in Verbindung mit der elektronischen Fahrerlaubnisakte (ProOnEFA). Im Rahmen des Teilprojektes “Online-Antragsverfahren” wurde das Portal für die Antragstellung in Fahrschulen implementiert. Das FAO-Portal wird gegenwärtig im Rahmen eines offenen Pilotbetriebes erprobt. Auf dieser Seite erhalten unsere Pilotfahrschulen Hinweise und Hilfestellungen.

Aktuelle Hinweise des LABO

  • 04.03.2024

    +++Wartungsarbeiten+++

    Unser IT-Dienstleister informierte uns, dass von Freitag 30.08.2024 18:00 Uhr bis Montag 02.09.2024 6:00 Uhr ein landesweites Wartungsfenster geplant ist. Führerschein Antrag Online steht daher in diesem Zeitraum nicht zur Verfügung. Wir bitten um Beachtung!

  • 04.03.2024

    +++Wartungsarbeiten+++

    Unser IT-Dienstleister informierte uns, dass von Freitag 19.04.2024 18:00 Uhr bis Montag 22.04.2024 6:00 Uhr ein landesweites Wartungsfenster geplant ist. Führerschein Antrag Online steht daher in diesem Zeitraum nicht zur Verfügung. Wir bitten um Beachtung!

  • 14.03.2022

    Die Beantragung der Schlüsselzahl 196 ist nur im Zusammenhang mit Erweiterungen vorgesehen (technisch kann das derzeit nicht abgebildet werden). Reine Anträge zur Eintragung der Schlüsselzahl 196 sind Umtausch-Anträge, diese sind in den Bürgerämtern zu stellen. Eine reine Eintragung der B196 über FAO ist nicht möglich.

  • 19.08.2021

    Aktuell erhalten Sie bei Bezahlungen mit Paypal sporadisch keine Bezahlinfo. Bitte prüfen Sie daher bei Paypalzahlungen ihr Paypalkonto, ob die Zahlung erfolgt ist, bevor sie erneut bezahlen.

    +++UPDATE+++
    Das Problem wurde durch den ePayment-Dienstleister behoben.

  • 10.03.2021

    Am 18.03.2021 wird die Bezahlungsfrist im ersten Schritt auf 50 Tage reduziert. Anträge bis einschließlich 27.12.2020 können noch bis längstens einschließlich 17.03.2021 bezahlt werden.

    Am 01.04.2021 wird die Bezahlungsfrist auf 30 Tage reduziert. Anträge bis einschließlich 09.02.2021 können noch bis längstens einschließlich 31.03.2021 bezahlt werden.

    Am 03.05.2021 wird die Bezahlungsfrist im letzten Schritt auf 14 Tage reduziert. Anträge bis einschließlich 02.04.2021 können noch bis längstens einschließlich 02.05.2021 bezahlt werden.

  • 15.02.2021

    Aufgrund der aktuellen Situation wird bis vorerst 01.02.2021 die Frist für die spätere Bezahlung auf 45 Tage erhöht.

    Sollte sich die Lage normalisieren, wird die Frist im Anschluss schrittweise auf 14 Tage reduziert.

    UPDATE: Bis vorerst zum 07.03.2021 wurde die Frist auf 80 Tage erhöht.

  • 29.12.2020

    Unser Bezahldienstleister informierte uns heute, dass mit Wirkung vom 01. Januar 2021 die neue Zahlungsdiensterichtlinie PSD2 (Payment Services Directive 2) mit Ihrer letzten Stufe in Kraft tritt. Die Zahlungsdiensteanbieter (Payone und PayPal) haben sich auf diese Änderungen vorbereitet. Da die letzten Banken erst vor Kurzem die Umstellung Ihrer Hintergrundsysteme gemeldet haben, erfolgt die Umstellung erst jetzt.

    Was ist die Payment Services Directive 2?

    Die PSD2 ist eine EU-Richtlinie zur Regulierung von Zahlungsdiensten und Zahlungsdienstleistern, deren Ziele es sind
    • die Sicherheit im Zahlungsverkehr zu erhöhen,
    • den Verbraucherschutz zu stärken,
    • Innovationen zu fördern und
    • den Wettbewerb im Markt zu steigern.

    Informationen finden Sie unter https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/unbarer-zahlungsverkehr/psd2/psd2-775434

    Welche Zahlungsart(en) sind von Änderungen betroffen?

    Betroffen sind nur Zahlungen per Kreditkarte. Bei Bezahlung mit Paypal sollte sich für Sie nichts ändern.

    Was ändert sich für den Kunden?

    Im Kreditkarten-Zahlformular wird die Rechnungsadresse abgefragt. Da die Abfrage zweistufig erfolgt, muss der 3-stellige Securecode zweimal eingegeben werden.

    Wann wird auf das neue Verfahren umgestellt?

    Am Mittwoch, 30.12.2020 um 10 Uhr. Der Bezahldienstleister wird die Umstellung überwachen. Bei Problemen wählen Sie bitte eine andere Bezahlart oder spätere Bezahlung.

  • 22.07.2020

    Da sich die Nachfragen derzeit häufen: Die Prüfungszulassungen können erst 3 Monate vor Erreichen des Mindestalters versandt werden.

  • 15.05.2020

  • 30.04.2020

    Aufgrund der aktuellen Situation wird die Frist für die spätere Bezahlung nunmehr auf 75 Tage verlängert. Die Regelung gilt bis vorerst 15.05.2020

    Sollte sich die Lage normalisieren, wird die Frist im Anschluss schrittweise auf 14 Tage reduziert.

  • 23.03.2020

    Aufgrund der aktuellen Situation wird bis vorerst 20.04.2020 die Frist für die spätere Bezahlung auf 40 Tage erhöht. UPDATE 20.04.2020: Die Frist wurde bis vorerst 04.05.2020 auf 60 Tage erhöht.

    Sollte sich die Lage normalisieren, wird die Frist im Anschluss schrittweise auf 14 Tage reduziert.

  • 03.03.2020

    Bitte beachten Sie, dass für Zahlungen mit Paypal die selben Bedingungen wie bei Zahlungen mit Kreditkarte und Giropay gelten. Die Bezahlung darf aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht mit den Paypal-Konto der Fahrschulunterricht nehmenden Personen erfolgen.

  • 06.01.2020

    Am 06.01.2020 erfolgte die Einführung der Bezahlart Paypal.

  • 20.03.2019

    Ab sofort ersetzen unsere Informationsvideos die Informationsveranstaltungen für Fahrschulen.

  • 18.03.2019

    Die Freiwilligkeitserklärung und das Begleitpersonenformular bF17 wurden aktualisiert. Bitte verwenden Sie die neuen Versionen ab sofort jedoch spätestens ab dem 01.04.2019.

  • 03.04.2017

    Seit heute steht die Vorgangsart “bF17” zur Verfügung. Auf unserer Seite “Informationen” finden Sie die aktualisierten Anwendungshinweise sowie die benötigten bF17-Dokumente zum Download.

  • 07.03.2017

    Das Werbeverbot ist mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

  • 30.12.2016

    Ab sofort muss aufgrund einer Rechtsänderung die Staatsangehörigkeit erfasst werden. Dies erfolgt auf der Maske Personendaten, “Deutschland” ist voreingestellt. Wir bitten um Beachtung!

  • 28.04.2016

    Ab sofort können Erweiterungsanträge gestellt werden.

  • 18.09.2015

    Wartungsarbeiten am Produktivsystem finden – nur bei Bedarf – dienstags und donnerstags zwischen 7:00 Uhr und 10:00 Uhr statt. Wartungsarbeiten können i.d.R. nicht langfristig vorher angekündigt werden.

Häufig gestellte Fragen

Ausweisdokumente

Der elektronische Aufenthaltstitel allein ist als Identitätsnachweis nicht ausreichend, es muss grundsätzlich auch immer der Reisepass kopiert werden. Nur die Aufenthaltsgestattung (Duldung) erfordert keinen Pass.

Begleitetes Fahren mit 17

In letzter Zeit erreichen uns verstärkt Anfragen wie Anträge bF17 in Verbindung insbesondere mit der Klasse A1 zu behandeln sind. Die Vorgangsart bF17 ist grundsätzlich rein rechtlich ein eigener Antrag, so dass es sich grundsätzlich um zwei Anträge mit eigenen Gebühren handelt.

Wenn Sie einen bF17-Antrag kurz vor Erreichen des 18. Geburtstages stellen wollen müssen Sie ggf. das Geburtsdatum manipulieren. Melden Sie sich im Anschluss bitte bei uns, damit wir das Datum wieder korrigieren können.

Erste Hilfe

Nach § 19 Abs. 3 FeV benötigen bestimmte Berufsgruppen keine Erste Hilfe – Bescheinigung:

“(3) Des Nachweises über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe im Sinne des Absatzes 1 bedarf insbesondere nicht, wer

1. ein Zeugnis über die bestandene ärztliche oder zahnärztliche Staatsprüfung oder den Nachweis über eine im Ausland erworbene abgeschlossene ärztliche oder zahnärztliche Ausbildung,
2. ein Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberuf im Sinne des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes, in einem der auf Grund des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannten Ausbildungsberufe Medizinischer, Zahnmedizinischer, Tiermedizinischer oder Pharmazeutisch-kaufmännischer Fachangestellter/Medizinische, Zahnmedizinische, Tiermedizinische oder Pharmazeutischkaufmännische Fachangestellte oder in einem landesrechtlich geregelten Helferberuf des Gesundheits- und Sozialwesens oder
3. eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin, Pflegediensthelfer, über eine Sanitätsausbildung oder rettungsdienstliche Ausbildung oder die Ausbildung als Rettungsschwimmer mit der Befähigung für das Deutsche Rettungsschwimmer-Abzeichen in Silber oder Gold vorlegt.”

Die Übergangfrist für die Anerkennung der Unterweisung über die „Sofortmaßnahmen am Unfallort“ ist am 21.10.2017 abgelaufen. Bei erneuter Antragstellung ist in jedem Fall eine Teilnahmebescheinigung der „Erste-Hilfe-Schulung“ vorzulegen.

Mindestalter

Anträge dürfen erst 6 Monate vor Erreichen des Mindestalters gestellt werden. Die Funktion „Ausnahme vom Mindestalter“ darf nur bei Vorliegen entsprechender Ausnahmetatbestände verwendet werden. Entsprechende Belege sind in diesem Fall einzuscannen. Antragsteller auf die Klassen C und D mit Ausnahme vom Mindestalter (Berufskraftfahrerausbildung) müssen gem. §10 Abs. 2 FeV vor der erstmaligen Erteilung einer Fahrerlaubnis zur MPU.
Eine vorzeitige Bearbeitung von Anträgen vor der 6-Monatsfrist ist ohne Ausnahmetatbestände rechtlich und technisch nicht möglich. Bitte beachten Sie, dass trotz der 6-Monatsfrist gemäß § 16 Abs. 3 FeV die thoretische Prüfung frühestens 3 Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden darf. Der Prüfauftrag wird daher ebenfalls erst 3 Monate vor Erreichen des Mindestalters erteilt.

Praktische Prüfung - Ausnahmegenehmigung gemäß § 74 FeV zur Fristverlängerung für die Ablegung der praktische Prüfung

Anträge auf Fristverlängerung für die Ablegung der praktischen Prüfung können nicht online gestellt werden.

Die Fristverlängerung für die Ablegung der praktischen Prüfung wird nur noch im absoluten Ausnahmefall genehmigt, z.B. ist eine nicht bestandene Prüfung kein Grund für eine Fristverlängerung. In diesem Fall ist eine erneute Antragstellung notwendig. Diese kann wie gewohnt als Online-Antrag erfolgen.

Schlüsselzahl 197 - Eintragung

Bewerber B197 bzw. BF17

Der Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl B197 ist im Rahmen einer Ersterteilung der Fahrerlaubnisklasse B oder BF17 – im Rahmen einer Onlinebeantragung – möglich. Die Fahrschulen haben bei der Antragsaufnahme im Feld „Hilfsmittel zum Sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs“ bei „Getriebe“ das Feld „Automatik“ zu aktivieren. Im Feld Bemerkungen ist „B197“ einzugeben. Liegt der Nachweis gemäß Anlage 7 FeV bereits vor, ist dieser der Fahrerlaubnisbehörde als Anlage mit zu übersenden.

Arbeitsschritte für Inhaber – Umtauschantrag

Inhaber der Fahrerlaubnis Klasse B mit der Beschränkung der Schlüsselzahl 78 können nur im Rahmen eines Umtausches die Eintragung der Schlüsselzahl beantragen. Dies ist in Online Fahrschulen nicht möglich. Die Antragsteller sind auf die Antragstellung in den Bürgerämtern zu verweisen.

Achtung!!! Dies gilt auch für die Schlüsselzahl 196!!

Es ist festzustellen, das immer wieder Anträge auf „Erweiterung“ (Gebühr 49 €) an die Fahrerlaubnisbehörde abgegeben wurden. Auf Grund des erheblichen Verwaltungsaufwandes wird darum gebeten den Hinweis zu beachten. Problematisch für die Antragsteller ist auch der Umstand, dass für den Umtauschantrag lediglich eine Gebühr von 25,30 € zu erheben ist.

Vornamen und Rufnamen

Bei der Erfassung der Vornamen müssen Sie im Feld „Vornamen“ alle Vornamen, also auch nochmal den Rufnamen, eintragen. Im Feld Rufname wird ausschließlich der Rufname eingetragen.