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Glücksspielwesen

Sportwetten


Allgemeine Hinweise zum Thema Sportwetten
Bei Sportwetten handelt es sich um Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB, deren Veranstaltung ohne behördliche Erlaubnis verboten ist (BVerwG, Urteil vom 23. August 1994 -1 C 18/91 -, BVerwG vom 28. März 2001 - 6 C 2/01 -, BGH, Urteil vom 14.03.2002 – I ZR 279/99 -, BGH Urteil vom 28. November 2002 - 4 StR 260/02 -, BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01; nach § 285 StGB ist auch die Beteiligung an einem solchen öffentlichen Glücksspiel unter Strafe gestellt.)

Eine derartige Erlaubnis wird für den Bereich des Landes Berlin nicht erteilt. Eine gewerberechtliche Anzeige oder eine etwaige Genehmigung für ein anderes Gewerbe stellt keine Genehmigung im Sinne des § 284 StGB dar.

Eine Genehmigung oder Erlaubnis für das Veranstalten von Sportwetten hat der Gesetzgeber im Land Berlin nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr mit der Aufhebung des Gesetzes über Sportwetten vom 21. 09.1949 durch das Gesetz vom 05.12.1958 ( GVBI. S. 1287) gegen das Anbieten von Sportwetten durch Private in Berlin entschieden.

Das Veranstalten von Sportwetten bleibt daher allein dem staatlichen Lotterieunternehmen, der Deutschen Klassenlotterie Berlin, Anstalt des öffentlichen Rechts, vorbehalten, wie sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV - ergibt.

Das wurde auch durch Urteil des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. März 2006 bestätigt. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich erklärt, dass das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten durch Private „weiterhin als verboten angesehen werden dürfen“.

An der Gesetzeslage hat sich somit aufgrund des Urteils einstweilen nichts geändert.

Hierzu auch diverse Beschlüsse des VG Berlin (z. B. vom 17.8.2006 – VG 35 A 97.05), sowie diverse Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg (z. B. vom 25.01.2007 OVG 1 S 138.06).

Dies bedeutet, dass sowohl die gewerbliche Veranstaltung wie auch die Vermittlung von Sportwetten durch Private und die Werbung hierfür weiterhin verboten ist und grundsätzlich den Straftatbestand des § 284 StGB erfüllen. Gleiches gilt für die Veranlassung und Unterstützung Dritter zu solchen Aktivitäten.

Ein Verstoß würde sofortige ordnungsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen. Für eine staatliche Genehmigung der privaten gewerblichen Veranstaltung von Sportwetten und deren Vermittlung fehlt es in Berlin weiterhin an einer gesetzlichen Grundlage.

Die zuständige Behörde hat im öffentlichen Interesse darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages eingehalten werden und dass unerlaubtes Glücksspiel – worunter auch Sportwetten fallen – und die Werbung hierfür unterbleiben. Zur Umsetzung kann sie die erforderlichen Maßnahmen treffen (§ 9 Abs.1 Glücksspielstaatsvertrag). Zuständige Behörde ist das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Nr. 33 Abs. 11 ZustKat zu § 2 Abs. 4 Satz 1 ASOG).

Sie kann nicht nur gegen die Betreiber und etwaige Betreibergesellschaften vorgehen, sondern gegen sämtliche Personen, die physisch zur Tatbestandsverwirklichung beitragen oder auffordern, also sämtliche nach außen im Betrieb und für den Betrieb auftretenden und handelnden Personen einschließlich der dort tätigen Angestellten.

Auch die Werbung ist zu unterbinden, da die Werbung für Sportwetten nach § 284 Abs. 4 StGB einen eigenständigen Straftatbestand darstellt. Gerade die öffentliche Werbung für unerlaubte private Sportwetten im Stadtbild führt zu einer erhöhten Gefahrenlage, verleitet zur Teilnahme am illegalen Glücksspiel und stellt auch deswegen eine besondere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, da der gesetzliche Auftrag und die Bemühungen der DKLB als hierzu berufener Anstalt des öffentlichen Rechts zur Kanalisierung des Spieltriebs in der Bevölkerung und zur Spielsuchtprävention hierdurch sabotiert werden.

LABO

Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
Friedrichstr. 219
10958 Berlin


Telefon: (030) 90269 - 0
Fax: (030) 90269 - 1299
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