Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz - Beantragung FQN

Der Fahrerqualifizierungsnachweis wird ab 23. Mai 2021 bundesweit ausgestellt. Er dient dem Nachweis einer bestehenden Berufskraftfahrerqualifikation und löst die Eintragung der Schlüsselzahl „95“ in den Führerschein ab. Der Fahrerqualifizierungsnachweis kann auch in den Fällen ausgestellt werden, in denen ein EU- bzw. EWR Führerschein mit der Schlüsselzahl 95 vorgelegt wird. Der Fahrerqualifizierungsnachweis kann dem Fahrer direkt zugestellt werden, d.h. eine Abholung bei der Behörde ist nicht zwingend erforderlich.

Hinweise:

Grundqualifikation – Erstausstellung FQN

Inhaber von C- und D-Klassen, die diese erstmalig vor dem 09.09.2008 (D-Klassen) oder vor dem 09.09.2009 (C-Klassen) erworben haben, gelten als grundqualifiziert und müssen den Abschluss einer Weiterbildung (5 Module) von 35 Stunden vorlegen, um den FQN zu erhalten (§ 4 Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr –BKrFQG).

Alle anderen Personen können -ohne Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis- die Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation bei der IHK gemäß § 2 BKrFQG erwerben.

Die Grundqualifikation ist nur einmal erforderlich und ist 5 Jahre nach Erwerb gültig.

Weiterbildungen – Folgeausstellung FQN

Spätestens fünf Jahre nach Erwerb der Grundqualifikation ist die Teilnahme an einer Weiterbildung gemäß § 5 BKrFQG für die erneute Ausstellung des FQN erforderlich.

Mindestalter und Qualifikation

Für Fahrten im Güter- und Personenkraftverkehr finden sich die Regelungen im § 3 BKrFQG.

Erstausstellung FQN für Berufskraftfahrer mit einem Führerschein aus EU- und EWR-Staaten und der Schweiz in der Bundesrepublik Deutschland

Informationen finden Sie auf dem Merkblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/StV/merkblatt-staatsangehoerige-eu-ewr-schweiz-regelungen-berufskraftfahrer.html

Erstausstellung FQN für Staatsangehörige aus Staaten außerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz, die als Berufskraftfahrer in der Bundesrepublik Deutschland tätig werden möchten

Informationen finden Sie auf dem Merkblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/StV/merkblatt-staatsangehoerige-ausserhalb-eu-ewr.html

Antragstellung

Die Antragstellung für die Erstausstellung / Verlängerung des FQN erfolgt, wie bei der früheren Eintragung der Schlüsselzahl 95, im Rahmen der Erstausstellung / Erweiterung / Verlängerung bzw. Verlängerung nach Fristablauf einer Fahrerlaubnis der Klasse C / D im Bürgeramt.
Link für die Terminvereinbarung:

Erstausstellung
Erweiterung bzw. Erweiterung D-Klassen
Verlängerung

Die Antragstellung für die Ausstellung eines neuen FQN bei Verlust z.B. durch Diebstahl oder Beschädigung erfolgt -analog des Verfahrens bei digitalen Speicherkarten- ausschließlich in der Fahrerlaubnisbehörde über das Kontaktformular.

Grundsätzlich: FQN – Ersterteilung, Verlängerung * FQN – Verlust, Beschädigung, Diebstahl *
  • Links stehen voraussichtlich ab der 21. KW zur Verfügung