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Ausländerbehörde Berlin

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Studium in Berlin*
* gilt nicht für Staatsangehörige aus einem Land der Europäischen Union und der EWR-Staaten sowie der Schweiz

e-Appointment-Wegweiser, 1. Etage, Warteräume B 21 - B 23
Wer darf zum Studium einreisen

Die Bundesrepublik Deutschland ermöglicht ausländischen Staatsangehörigen eine akademische Aus- oder Fortbildung zu absolvieren. Für eine solche Ausbildung kommen staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen (Universitäten, pädagogische Hochschulen, Kunst- und Fachhochschulen) oder vergleichbare Ausbildungsstätten, Berufsakademien sowie staatliche oder staatlich anerkannte Studienkollegs in Betracht.
Möglich ist auch die Teilnahme an einem deutschen Sprachkurs, wenn die Deutschkenntnisse für die berufliche Ausbildung oder ein späteres Studium erforderlich sind. Deutschkurse müssen als Intensivkurs mit mindestens 18 Stunden pro Woche angelegt und dürfen nicht öffentlich gefördert sein. Abend-, Wochenend- oder Fernstudien genügen den Anforderungen nicht.
Die allgemeinen schulischen Voraussetzungen für die Aufnahme des beabsichtigten Studiums können grundsätzlich nicht im Bundesgebiet nachgeholt werden.

Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst

  • Sprachkurse zur Studienvorbereitung, Studienkollegs, erforderliche Praktika (Dauer in der Regel maximal zwei Jahre)
  • ein grundständiges Studium (Grund- und Hauptstudium einschließlich studienbegleitender Praktika, Zwischen- und Abschlussprüfungen) bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss an einer deutschen Hochschule
  • bei konsekutiven Studiengängen (Bachelor- und Master-Studium) auch bis zu einem zweiten berufsqualifizierenden Abschluss (studiengangbezogene Module einschließlich studienbegleitender Praktika, Prüfungen und Abschlussarbeiten) an einer deutschen Hochschule
  • ein Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium (Postgraduiertenstudium)
  • eine Promotion
  • sowie anschließende praktische Tätigkeiten, sofern sie zum vorgeschriebenen Ausbildungsgang gehören.
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Wie läuft das Visumverfahren ab?

Soll der Aufenthalt länger als drei Monate dauern, muss grundsätzlich ein Visum beantragt werden. Ausgenommen von dieser Pflicht sind Angehörige bestimmter Staaten, wie z. B. Australien oder Israel. Dient der Aufenthalt dem Zweck eines Studiums oder Sprachkurses, sind auch Staatsangehörige von Brasilien und El Salvador von der Visumpflicht befreit. Sie können den erforderlichen Aufenthaltstitel innerhalb von drei Monaten nach der Einreise bei der Ausländerbehörde beantragen. In Zweifelsfällen geben die deutschen Auslandsvertretungen Auskunft über das Erfordernis eines Visums.
Für die Erteilung eines Visums zu Studienzwecken gibt es ein so genanntes Schweigefristverfahren. Dies bedeutet, dass das Visum von der deutschen Auslandsvertretung bei Vorliegen der dort geprüften Voraussetzungen erteilt wird, wenn innerhalb des festgelegten Zeitraums von drei Wochen und zwei Werktagen keine Stellungnahme von der Ausländerbehörde abgegeben wird.

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Familiennachzug

Studenten und Sprachschülern kann im Einzelfall erlaubt werden, ihre Ehegatten und minderjährigen ledigen Kinder nachzuziehen oder gemeinsam mit ihnen einzureisen. Grundsätzlich ist dafür Voraussetzung, dass der Lebensunterhalt der Familie einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes gesichert ist. Bei Studenten und Sprachschülern gilt der Lebensunterhalt gesichert, wenn sie gegenüber der Auslandsvertretung bzw. der Ausländerbehörde eigene Mittel in Höhe des BAFöG-Höchstsatzes nachweisen. In der Regel ist der 12-fache BAFöG-Höchstsatz auf ein Sperrkonto in Deutschland einzuzahlen. Über die Möglichkeit von Bürgschaften und Verpflichtungserklärungen informiert die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsstaat. Der Lebensunterhalt der Ehegatten und Kinder gilt als gesichert, wenn eigene Mittel in Höhe des jeweiligen Regelsatz des Arbeitslosengeldes II plus anteiliger Miete der Berliner Wohnung nachgewiesen werden.

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Beschäftigung während des Studiums

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. Dies gilt nicht bei Aufenthalten zur Studienvorbereitung im ersten Jahr des Aufenthalts, ausgenommen in der Ferienzeit.

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Praktika während des Studiums

Vorpraktika, insbesondere in technischen Studiengängen, sollten bereits vor der Einreise zum Studium absolviert werden. Alle in Ihrem Studiengang vorgeschriebenen (un-)bezahlten Praktika sind erlaubt. Sonstige (un-)bezahlte Praktika sind nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde oder im Zeitrahmen der 90 zustimmungsfreien Tage für eine Beschäftigung möglich.

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Welche Unterlagen benötige ich?

Vorzulegende Unterlagen bei Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur/zum

Studienvorbereitung

  • Pass
  • 1 aktuelles biometrisches Foto
  • Sprachschulbescheinigung
  • Krankenversicherung (ab dem 30. Lebensjahr)
  • Nachweis über die Finanzierung (z.B. Sperrkonto, Verpflichtungserklärung auf - amtlichem Vordruck, ggf. Kontoauszüge)

Studium
  • Pass
  • 1 aktuelles biometrisches Foto
  • Immatrikulationsbescheinigung oder bedingte Zulassung
  • Krankenversicherung (ab dem 30. Lebensjahr)
  • Ggf. aktuelle Kontoauszüge oder Stipendienbescheinigung

Vorzulegende Unterlagen bei Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken

  • Pass
  • 1 aktuelles biometrisches Foto
  • Immatrikulationsbescheinigung
  • Krankenversicherung (ab dem 30. Lebensjahr)
  • aktuelle Kontoauszüge oder Stipendienbescheinigung
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Arbeitsplatzsuche nach erfolgreichem Abschluss des Studiums

Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes verlängert werden, sofern er nach den Bestimmungen von Ausländern besetzt werden darf (s. §§ 18, 19 des Aufenthaltsgesetzes). Die Aufenthaltserlaubnis kann ebenso zur Vorbereitung einer Unternehmensgründung oder freiberuflichen Selbstständigkeit (§ 21 des Aufenthaltsgesetzes) erteilt werden. In diesem Zeitraum besteht weiterhin die Möglichkeit, insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr beschäftigt zu sein.

Vorzulegende Unterlagen bei Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche

  • Pass
  • 1 aktuelles biometrisches Foto
  • Abschlussurkunde der Hochschule oder Zeugnis bzw. Bescheinigung über erfolgreichen Abschluss
  • Nachweis über Bewerbungen
  • Falls schon vorhanden: Arbeitsplatzangebot zusammen mit den Formularen "Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung (unselbstständige Erwerbstätigkeit), die der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf" sowie einer "Stellenbeschreibung" des Arbeitgebers. Eine Prüfung, ggf. unter Beteiligung der zuständigen Agentur für Arbeit, kann mehrere Wochen dauern.
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Fortsetzung eines in einem anderen Staat der Europäischen Union begonnenen Studiums

Studenten in EU-Mitgliedstaaten, die einen Schengen-Aufenthaltstitel besitzen, können ohne Visum einreisen und ihren deutschen Aufenthaltstitel zum Zwecke des Studiums direkt bei der Ausländerbehörde Berlin beantragen. Aufenthaltstitel für Studienaufenthalte in Dänemark, Irland, Island, Großbritannien, Liechtenstein, Norwegen sowie der Schweiz können nicht durch deutsche Aufenthaltstitel zum Zwecke des Studiums ersetzt oder verlängert werden.
Studenten, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ihr Studium begonnen haben, können in Berlin studieren, wenn ihnen ihre Berliner oder Brandenburger Hochschule bescheinigt, dass sie zumindest eine der Voraussetzungen der Studenten-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft erfüllen. Werden der Ausländerbehörde Berlin diese Bescheinigung über innergemeinschaftlich mobile Studenten der Hochschule, die Immatrikulationsbescheinigung oder der Zulassungsbescheid sowie ein Nachweis über den gesicherten Lebensunterhalt vorgelegt, ist Studenten zusätzlich zum Aufenthaltstitel des ersten Studienlandes ein deutscher Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums zu erteilen.

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Termin (eAppointment)

Bitte nehmen Sie Ihren Reisepass zur Hand, bevor Sie mit der Buchung Ihres Termins(Externer Link)beginnen! Es ist für die spätere Zuordnung Ihres Termins notwendig, dass Sie Ihre Personalien nur so eintragen, wie Sie in Ihrem Pass stehen.

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Gebühren und Formulare

Die Höhe der Gebühr hängt häufig von der Dauer Ihres Aufenthalts ab. So kostet beispielsweise eine befristete Aufenthaltserlaubnis von bis zu einem Jahr mindestens 50 Euro, von mehr als einem Jahr mindestens 60 Euro. Ab dem 01.09.2011 sind in der Regel mindestens 100 bzw. 110 Euro zu entrichten.
Stipendiaten und ihre Familienangehörigen, die von einer deutschen Einrichtung wie z.B. dem DAAD ein Stipendium erhalten, sind von vielen Gebühren befreit. Eine Gebührenübersicht finden Sie in den FAQ.

In unserem Formularserver können Sie sich einen Gesamtüberblick über alle Formulare (z.B. Anträge) und Merkblätter verschaffen. Sie können Ihre Bedienung beschleunigen, wenn Sie bereits vollständig ausgefüllte Formulare mitbringen.

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Herausgeber
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
– Ausländerbehörde –
Friedrich-Krause-Ufer 24
13353 Berlin

Stand: März 2012