Direkt zum Inhalt der Seite springen

Ausländerbehörde

Tipps für Rechtsanwälte / Bevollmächtigte

Übersendung von Schriftstücken

Wie Sie sicherlich wissen, wollen wir die Verwaltungsabläufe optimieren, um uns auf unsere Kernaufgaben konzentrieren zu können.Hierzu können Sie in gegenseitigem Interesse beitragen, indem Sie Schreiben nebst Anlagen entweder per Telefax oder per Post übersenden. Vorab Schreiben per Telefax gegebenenfalls ohne Anlagen zu übermitteln ist keinesfalls sinnvoll, führt dies doch nicht zu einer zügigeren Bearbeitung des Anliegens. Für Ihr Verständnis bedanken wir uns.

Seitenanfang
Akteneinsicht in Papierakten

Papier-Akten können zur Einsichtnahme leider nicht übersandt werden. Der Bevollmächtigte oder ein Kanzleiangestellter muss die Akte in der Regel innerhalb von zehn Tagen, nachdem mitgeteilt wurde, dass eine Akteneinsicht gewährt wird, abholen und dann nach spätestens einer Woche wieder zurückbringen. Es ist nicht erlaubt, die Akte per Post oder per gewerblichen Kurier zurückzuschicken.

Seitenanfang
Akteneinsicht in elektronische Akten

Sofern die Akte bei uns elektronisch geführt wird, erhalten Sie übergangsweise gebührenfrei einen Ausdruck zur Wahrnehmung der Akteneinsicht vor Ort ausgehändigt, solange eine Möglichkeit der gebührenfreien Akteneinsicht in der Behörde noch nicht besteht. Die Ausdrucke verbleiben beim Bevollmächtigten. Die Ausländerbehörde wird zukünftig für die Akteneinsicht von Betroffenen oder deren Verfahrensbevollmächtigten im Dienstgebäude einen separaten Auskunfts-Arbeitsplatz einrichten. Dort kann dann im Rahmen eines vorab vereinbarten Termins die elektronische Akte als PDF-Dokument eingesehen und gegen Gebühr teilweise ausgedruckt werden. Es gilt die jeweils gültige Verwaltungsgebührenordnung.

Seitenanfang
Besuch im Dienstgebäude

Rechtsanwälte haben in der Regel einen Berufsausweis zur Legitimation, den sie beim Betreten des Gebäudes bitte vorlegen. Kanzleiangestellte legen bitte ihren Personalausweis und gegebenenfalls eine Untervollmacht vor. Der Zugang zum Dienstgebäude ist wie folgt geregelt:

Seitenanfang
Herausgeber

Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
– Ausländerbehörde –
Friedrich-Krause-Ufer 24
13353 Berlin

Stand:Juli 2010