Ausländerbehörde Berlin
Informationen zur Beschäftigung (Arbeitserlaubnis, Arbeitgeber)
- Eine Erwerbstätigkeit (unselbstständige Beschäftigung) ist Ihnen nur dann erlaubt, wenn dies in Ihrem Aufenthaltstitel ausdrücklich vermerkt ist.
Eine „Arbeitserlaubnis“, wie sie früher vom Arbeitsamt ausgestellt wurde, gibt es nur noch für Unionsbürger aus Bulgarien und Rumänien und ihre Familienangehörigen.
- Anträge auf Erlaubnis einer Beschäftigung sind an die Ausländerbehörde zu richten. Sie benötigen dafür zwei Formulare und eine aussagekräftige Einstellungszusage oder besser einen Arbeitsvertrag. Das Formular "Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung" füllen Sie bitte selbst aus. Das zweite Formular "Stellenbeschreibung" muss das Unternehmen ausfüllen. Zur Beschleunigung der notwendigen Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit können Sie diese Formulare auch herunterladen, selbst ausfüllen bzw. vom Unternehmen ausfüllen lassen und zur Vorsprache in die Ausländerbehörde mitbringen.
- Die Ausländerbehörde klärt die Möglichkeit einer Beschäftigung in einem internen Zustimmungs-verfahren mit der Bundesagentur für Arbeit - Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV)
. Die Zustimmung oder Ablehnung liegt gewöhnlich nach 6 Wochen vor.
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Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit
Wenn Sie in Berlin oder Brandenburg einer Beschäftigung nachgehen wollen, führt die Ausländerbehörde das interne Zustimmungsverfahren mit folgender Stelle durch:
Bundesagentur für Arbeit
Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV)
Team 325
Dahlmannstraße 23
47169 Duisburg
Zentrale Rufnummer: (0228) 713 2000
Fax: (0203) 9907 238
E-Mail:
ZAV-Duisburg.AE-Team325@arbeitsagentur.de
- Bitte berücksichtigen Sie, dass für diese Beteiligung eine gewisse Zeitdauer erforderlich ist.
Sie können also eine Entscheidung nur dann sofort erhalten, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Tätigkeit nicht zustimmen muss.
Welche Beschäftigungen zustimmungsfrei und welche zustimmungsbedürftig sind, können Sie der Beschäftigungsverordnung
entnehmen.
- Das Verfahren und die Zulassung von in Deutschland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung ist in der Beschäftigungsverfahrensverordnung
geregelt.
Weitere Informationen zur Arbeitsaufnahme in Deutschland erhalten Sie auf den Internetseiten des
Auswärtigen Amtes
im Bereich Bürgerservice und auf der Internetseite der
ZAV
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Übersicht für Arbeitgeber
Das Aufenthaltsgesetz verpflichtet Sie als Arbeitgeber dazu, sich vor Aufnahme der Beschäftigung zu vergewissern, dass ihre ausländische Mitarbeiterin oder ihr Mitarbeiter dazu berechtigt ist.
Seit 26.11.2011 sind Sie verpflichtet, für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels, der Duldung oder der Aufenthaltsgestattung in elektronischer oder in Papierform aufzubewahren. Bei einem Versäumnis beträgt das Bußgeld bis zu 500.000 Euro.
Die Ausländerbehörde Berlin möchte Sie mit der nachstehenden Übersicht dabei unterstützen, die Ihnen in der Regel vorgelegten Dokumente und Nebenbestimmungen richtig zu interpretieren:
Jede
beliebige Beschäftigung dürfen ausüben
- Inhaber einer Niederlassungserlaubnis, unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
- Inhaber einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, einer Fiktionsbescheinigung, einer Duldung, einer Grenzübertrittsbescheinigung oder einer Bescheinigung über die Aussetzung der Vollziehbarkeit der Ausreise mit der Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit gestattet" bzw. "Beschäftigung gestattet".
- Unionsbürger und deren Familienangehörige aus Bulgarien und Rumänien mit einer Daueraufenthaltsbescheinigung, einer Daueraufenthaltskarte, einer Arbeitsberechtigung-EU sowie einer Freizügigkeitsbescheinigung oder Aufenthaltskarte mit der Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit erlaubt".
- Unionsbürger und deren Familienangehörige aus allen anderen EU-Mitgliedstaaten, sowie Staatsangehörige von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz sind deutschen Arbeitnehmern gleichgestellt und benötigen keine Arbeitserlaubnis.
Was ist
neu seit dem 01.05.2011 für Staatsangehörige aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn und deren Familienangehörige? Unser
Merkblatt "Hinweis zur Beschäftigung von Unionsbürgern" informiert Sie.
Eine
konkret definierte Beschäftigung dürfen ausüben
- Inhaber einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, eines Visums, einer Fiktionsbescheinigung, einer Duldung, einer Aufenthaltsgestattung, einer Grenzübertrittsbescheinigung oder einer Bescheinigung über die Aussetzung der Vollziehbarkeit der Ausreise mit der Nebenbestimmung "Beschäftigung erlaubt als Spezialitätenkoch (Beispiel!) im Restaurant Berlin (Beispiel!) bis 31.12.2014". In diesem Beispiel bedarf schon der Wechsel in ein anderes Restaurant einer erneuten Zustimmung der Ausländerbehörde.
- Unionsbürger und deren Familienangehörige aus Bulgarien und Rumänien mit einer Freizügigkeitsbescheinigung oder Aufenthaltskarte und einer befristet erteilten Arbeitserlaubnis-EU der Bundesagentur für Arbeit
Bei der Ausländerbehörde die
Zustimmung zu einer Beschäftigung beantragen können
- Inhaber einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, einer Fiktionsbescheinigung, einer Duldung, einer Aufenthaltsgestattung, einer Grenzübertrittsbescheinigung oder einer Bescheinigung über die Aussetzung der Vollziehbarkeit der Ausreise mit der Nebenbestimmung "Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde (§ 4 Abs. 2 AufenthG)". Dem formlosen Antrag müssen zwingend die beiden Formulare "Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung"" sowie "Stellenbeschreibung" beigefügt sein. Eine Prüfung, ggf. unter Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit, kann mehrere Wochen dauern.
Liegt Ihnen eine konkrete Bewerbung vor und Sie sind sich über die Bedeutung des Dokuments oder der Nebenbestimmung im Unklaren, beantworten wir gerne Ihre Fragen per
E-Mail.
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Die Höhe der Gebühr hängt häufig von der Dauer Ihres Aufenthalts ab. So kostet beispielsweise eine befristete Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr mindestens 60 Euro,
ab 01.09.2011 in der Regel maximal 110 Euro. Die unbefristete Niederlassungserlaubnis kostet dagegen mindestens 85 Euro,
ab 01.09.2011 zwischen 135 und 250 Euro.
Für Minderjährige sind die genannten Gebühren reduziert. Eine Gebührenübersicht finden Sie im Bereich
FAQ.
Die von der Ausländerbehörde für Sie von der Bundesagentur für Arbeit eingeholte Zustimmung zur Beschäftigung (Arbeitserlaubnis) ist übrigens gebührenfrei.
In unserem
Formularserver können Sie sich einen Gesamtüberblick über alle Formulare (z.B. Anträge) und Merkblätter verschaffen. Sie können Ihre Bedienung beschleunigen, wenn Sie bereits vollständig ausgefüllte Formulare mitbringen.
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Für die Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen werden.
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Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
– Ausländerbehörde –
Friedrich-Krause-Ufer 24
13353 Berlin
Stand: Dezember 2011