Ausländerbehörde Berlin
Häufig gestellte Fragen
- Wie kann ich meinen Aufenthaltstitel in einen neuen Nationalpass übertragen lassen?
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- Welche Krankenversicherung muss ich nachweisen?
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- Wie wird eine Aufenthaltserlaubnis für Kinder unter 16 Jahren beantragt?
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- Wie hoch sind die Verwaltungsgebühren?
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- Was muss ich tun, wenn die Gültigkeit meines Nationalpasses verlängert worden ist?
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- Wie lange dauert die Familienzusammenführung?
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- Kann man ein Touristenvisum verlängern?
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- Wie gebe ich eine Verpflichtungserklärung ab, wenn ich jemanden zu einem Besuch aus dem Ausland einladen möchte?
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- Kann ich auch ohne Termin in die Ausländerbehörde kommen?
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- Information zur Erweiterung des Schengen-Raumes
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Wie kann ich meinen Aufenthaltstitel in einen neuen Nationalpass übertragen lassen?
Die Übertragung eines Aufenthaltstitels in einen neuen Nationalpass oder einen neuen Passersatz können Sie grundsätzlich auf jedem
Bürgeramt vornehmen lassen, wenn der Aufenthaltstitel in Berlin erteilt worden ist.
Erforderliche Unterlagen:
- neuer Pass
- vollständiger alter Pass
- 1 Lichtbild, das den Richtlinien für Passbilder nach deutschem Recht entspricht
- persönliche Vorsprache bzw. Vertretung durch Bevollmächtigten (Vollmacht)
- Verwaltungsgebühr (10,00 €).
Hinweise:
Es müssen beide Pässe vorgelegt werden. Sollten Sie nicht beide (vollständigen) Pässe vorlegen können (z.B. bei verlorenem Pass), ist für die Übertragung des Aufenthaltstitels in den neuen Nationalpass die Ausländerbehörde zuständig.
Dasselbe gilt, wenn der Aufenthaltstitel nicht in Berlin erteilt worden ist.
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Welche Krankenversicherung muss ich nachweisen?
Die abgeschlossene Versicherung muss einen „ausreichenden“ Krankenversicherungsschutz bieten. Sind Sie in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert, sind Sie auch automatisch ausreichend versichert. Sind Sie dagegen privat krankenversichert, ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Nur bei kurzen Aufenthalten von bis zu 3 Monaten genügt eine Reisekrankenversicherung, die auch Repatriierungs-, ärztliche Nothilfe- und Notaufnahmeleistungen im Krankenhaus im gesamten Schengen- Gebiet abdeckt. Für darüber hinausgehende Aufenthalte muss grundsätzlich der Umfang des privaten Versicherungsschutzes dem Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenkassen entsprechen. Die private Versicherung kann Ihnen die Vergleichbarkeit auf unserem Formular zum Krankenversicherungsschutz bestätigen. Detailliertere Informationen erhalten Sie in Abschnitt A.2.3.1.12.der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin (VAB).
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Wie wird eine Aufenthaltserlaubnis für Kinder unter 16 Jahren beantragt?
Staatsangehörige unter 16 Jahren aus den EU-Staaten und aus den Staaten des Europäischen Wirtschaftraumes (EWR) benötigen lediglich eine
Freizügigkeitsbescheinigung EU / EWR (außer Beitrittsstaaten), Erklärung zur Ausstellung einer Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht gem. § 5 Freizügigkeitsgesetz / EU [FreizügG / EU] für Staatsangehörige der EU- und EWR-Staaten (ausgenommen der Beitrittsstaaten, eingeschlossen Malta und Zypern)
Erklärung zur Ausstellung einer Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht gem. § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU für Staatsangehörige der EU-Beitrittsstaaten (ausgenommen Malta und Zypern)
Freizügigkeitsbescheinigung Beitrittsstaaten
Alle anderen Kinder müssen eine Aufenthaltserlaubnis (AE) besitzen bzw. es muss eine Aufenthaltserlaubnis (AE) bei der
Ausländerbehörde beantragt werden.
Besondere Regelungen / Ausnahme:
Werden die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt, kann die Aufenthaltserlaubnis bei jedem
Bürgeramt beantragt werden:
- Das Kind wurde in der Bundesrepublik Deutschland geboren und
- die Mutter des Kindes besitzt eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis (auch: unbefristete AE, Aufenthaltsberechtigung), die von der Ausländerbehörde Berlin ausgestellt worden ist.
Erforderliche Unterlagen:
- 1 Lichtbild (für Kinder ab zehn Jahren)
- Pass (wenn vorhanden) des Kindes / der Kinder
- Pass der Mutter
- Pass des Vaters (gegebenenfalls).
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Wie hoch sind die Verwaltungsgebühren?
Gebührenübersicht
Auszug aus der Aufenthaltsverordnung
Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Verständlichkeit wird an dieser Stelle ein Auszug aus der Aufenthaltsverordnung (Artikel 1 der Zuwanderungsverordnung vom 25.11.2004 , veröffentlicht im BGBl. I S. 2945) wiedergegeben. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der Angaben kann nicht übernommen werden. Einzelheiten sowie Inhalte der übrigen Gebührentatbestände können direkt bei dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, Ausländerbehörde Berlin, Tel.: (030) 90269 – 4000 erfragt werden.
In bestimmten Fällen wird eine Ermäßigung oder Befreiung gewährt.
§ 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis
| Nr. |
Dienstleistung |
Gebühren (Euro) |
| 1 |
Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 19 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) |
200 |
| 2 |
Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) |
150 |
| 3 |
Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen |
85 |
§44 a Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EG
| Nr. |
Dienstleistung |
Gebühren (Euro) |
| 1 |
Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EG |
85 |
§ 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis
| Nr. |
Dienstleistung |
Gebühren (Euro) |
| 1a |
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr |
50 |
| 1b |
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr |
60 |
| 2a |
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten |
15 |
| 2b |
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten |
30 |
| 3 |
Durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks veranlasste Änderung der Aufenthaltserlaubnis einschließlich deren Verlängerung |
40 |
§ 46 Gebühren für das Visum
| Nr. |
Dienstleistung |
Gebühren (Euro) |
| 1a |
Erteilung eines Flughafentransitvisums oder eines Schengen-Visums (Kategorien "A", "B" und "C"), auch für mehrmalige Einreisen sowie bei räumlich beschränkter Gültigkeit und im Fall der Ausstellung an der Grenze |
60 |
| 1b |
Erteilung eines solchen Visums in Form eines Sammelvisums (5 bis 50 Personen) |
60 Euro zuzüglich 1 Euro pro Person |
| 2 |
Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes) |
Die in Nummer 1 Buchstabe a und b bestimmten Gebühren. |
| 3 |
Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet über drei Monate hinaus als nationales Visum (§ 6 Abs. 3 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes) |
Die in Nummer 4 bestimmte Gebühr. |
| 4 |
Für die Erteilung eines nationalen Visums (Kategorie "D"), auch für mehrmalige Einreisen |
60 |
| 5 |
Für die Verlängerung eines nationalen Visums (Kategorie "D") |
25 |
| 6 |
Für die Erteilung eines nationalen Visums bei gleichzeitiger Erteilung als einheitliches Visum (Kategorie "D und C") |
Die in Nummer 1 Buchstabe a bestimmte Gebühr. |
§ 47 Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen
| Nr. |
Dienstleistung |
Gebühren (Euro) |
| 1 |
Für die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes) |
30 |
| 2 |
Für die Erteilung einer Betretenserlaubnis (§ 11 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes) |
30 |
| 3 |
Für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zum Aufenthaltstitel auf Antrag |
30 |
| 4 |
Für einen Hinweis nach § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in Form einer Beratung, die nach einem erfolglosen schriftlichen Hinweis zur Vermeidung der in § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Maßnahmen erfolgt (Nichtteilnahme an einem Integrationskurs) |
15 |
| 5 |
Für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) |
|
| 5a |
nur als Klebeetikett |
25 |
| 5b |
mit Trägervordruck |
30 |
| 6 |
Für die Erneuerung einer Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes |
|
| 6a |
nur als Klebeetikett |
15 |
| 6b |
mit Trägervordruck |
20 |
| 7 |
Für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aussetzung der Abschiebung auf Antrag |
20 |
| 8 |
Für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes |
20 |
| 9 |
Für die Ausstellung einer Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht oder sonstiger Bescheinigungen auf Antrag |
10 |
| 10 |
Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels auf besonderem Blatt |
10 |
| 11 |
Für die Übertragung von Aufenthaltstiteln in ein anderes Dokument |
10 |
| 12 |
Für die Anerkennung einer Verpflichtungserklärung (§ 68 des Aufenthaltsgesetzes) |
25 |
| 13 |
Für die Ausstellung eines Passierscheins (§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2) |
15 |
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Was muss ich tun, wenn die Gültigkeit meines Nationalpasses verlängert worden ist?
Wenn die Gültigkeit Ihres Passes oder Passersatzpapiers verlängert worden ist, können Sie dies auf jedem
Bürgeramt anzeigen.
Erforderliche Unterlagen:
- verlängerter Pass mit Aufenthaltstitel
- persönliche Vorsprache bzw. Vertretung durch Bevollmächtigten (Vollmacht).
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Wie lange dauert die Familienzusammenführung?
Das Verfahren bis zur Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung durch die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) kann mehrere Monate dauern.
Für Aufenthalte über drei Monate oder Aufenthalte, die zur Familienzusammenführung bzw. zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen, sind Ausländer grundsätzlich visumpflichtig.
Ausgenommen hiervon sind Angehörige der EU- und EWR-Staaten sowie der Schweiz, Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, der Republik Korea und den Vereinigten Staaten von Amerika, die jede erforderliche Aufenthaltsgenehmigung auch nach der Einreise einholen können.
Für alle anderen Staatsangehörigen gilt: Das Visum muss grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden.
Es bedarf im Regelfall der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland.
Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnsitz nehmen wird.
Zustimmungsverfahren dauern in der Regel bis zu drei Monate, gelegentlich auch länger, da die Ausländerbehörde oft noch weitere Behörden (z.B. die Bundesagentur für Arbeit) beteiligt.
Unser Ziel ist es, die Anträge möglichst schnell abzuarbeiten. Im Interesse einer zügigen Bearbeitung für alle bitten wir von Rückfragen abzusehen. Ein Termin zur Nachfrage des Verfahrensstandes ist leider grundsätzlich nicht möglich.
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Kann man ein Touristenvisum verlängern?
Ein Touristenvisum wird für längstens drei Monate ausgestellt und kann grundsätzlich nicht verlängert werden.
Das Visum muss durch den Reisenden selbst bei der für seinen Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt werden.
Einzelheiten über die beizubringenden Unterlagen zur Visabeantragung kann der Antragsteller auf der Internet-Seite der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder direkt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfahren.
Der Antragsteller muss unter anderem nachweisen, dass sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland finanziell abgesichert ist. Kann er Reise und Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, kann sich der Gastgeber verpflichten, für alle aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlungen und Rückführung in das Heimatland aufzukommen.
Zuständig für die Entgegennahme einer solchen
Verpflichtungserklärung zu Besuchszwecken ist in Berlin:
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
Zentrale Ordnungsaufgaben Einwohnerwesen - II A 23 -
Friedrichstr. 219
10958 Berlin
Telefon: 90269-2000
Darüber hinaus muss der Antragsteller grundsätzlich eine schengenweit gültige Reisekrankenversicherung (mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000,- Euro) nachweisen.
Diese Versicherung kann gegebenenfalls auch vom Einlader für den ausländischen Gast abgeschlossen werden.
Die Auslandsvertretungen müssen zudem insbesondere zur "Rückkehrbereitschaft" und "Rückkehrmöglichkeit" des Reisenden eine positive Prognose abgeben.
Auch hierzu ist der Nachweis gegebenenfalls durch geeignete Dokumente zu erbringen.
Das Visumantragsformular erhalten Reisende bei Antragstellung kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung.
Weitere Informationen auf den Internetseiten des
Auswärtigen Amtes
.
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Wie gebe ich eine Verpflichtungserklärung ab, wenn ich jemanden zu einem Besuch aus dem Ausland einladen möchte?
Der Antragsteller muss unter anderem nachweisen, dass sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland finanziell abgesichert ist.
Kann er Reise und Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, kann sich der Gastgeber verpflichten, für alle aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlungen und Rückführung in das Heimatland aufzukommen.
Zuständig für die Entgegennahme einer solchen
Verpflichtungserklärung zu Besuchszwecken ist in Berlin :
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
Zentrale Ordnungsaufgaben Einwohnerwesen - II A 23 -
Friedrichstr. 219
10958 Berlin
Telefon: 90269 2000
Darüber hinaus muss der Antragsteller grundsätzlich eine gültige Reisekrankenversicherung (mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000,- Euro) nachweisen.
Diese Versicherung kann gegebenenfalls auch vom Einlader für den ausländischen Gast abgeschlossen werden.
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Kann ich auch ohne Termin in die Ausländerbehörde kommen?
Die Publikumsbedienung erfolgt grundsätzlich durch vorherige Terminvereinbarung.
Die Vorsprache ohne Termin sollte nur in Ausnahmefällen erfolgen.
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Information zur Erweiterung des Schengen-Raumes
Nachdem im Jahr 2007 Estland, Lettland, Litauen, Polen, die Slowakische Republik, Slowenien, die Tschechische Republik und Ungarn dem Schengener Durchführungsübereinkommen beigetreten sind, ist seit dem 12.12.2008 auch die Schweiz ein Vertragsstaat des Abkommens. Die Schweizer Auslandsvertretungen erteilen seitdem Visa für die Durchreise oder für kurzfristige Aufenthalte von bis zu drei Monaten (so genannte Schengenvisa).
Schweizer Aufenthaltstitel, die Ausländer zu einem längeren Aufenthalt in der Schweiz berechtigen, ermöglichen es seit dem 12.12.2008 grundsätzlich ohne Visum nach Deutschland einzureisen und sich hier bis zu drei Monate besuchsweise aufzuhalten. Das gilt nicht für die Personen, die zuvor von einer deutschen Behörde oder einer Behörde eines anderen Schengen-Staates ausgewiesen oder zwangsweise zurückgeführt werden mussten und deshalb nicht wieder nach Deutschland einreisen durften.
Sind Sie nicht sicher, ob dies für Sie der Fall ist, erkundigen Sie sich bitte vor Reiseantritt bei der Ausländerbehörde Ihres jetzigen Wohnsitzes.
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Stand: Dezember 2009