Elfter Abschnitt - Ergänzende Bestimmungen für junge Untersuchungsgefangene

§ 64

Anwendungsbereich

(1) Auf Untersuchungsgefangene, die zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (junge Untersuchungsgefangene), findet dieses Gesetz nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts Anwendung.

(2) Von einer Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnitts sowie des § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 auf volljährige junge Untersuchungsgefangene kann abgesehen werden, wenn die erzieherische Ausgestaltung des Vollzugs für diese nicht oder nicht mehr angezeigt ist. Die Bestimmungen dieses Abschnitts können ausnahmsweise auch über die Vollendung des 24. Lebensjahres hinaus angewendet werden, wenn dies im Hinblick auf die voraussichtlich nur noch geringe Dauer der Untersuchungshaft zweckmäßig erscheint.

§ 65

Vollzugsgestaltung

(1) Der Vollzug ist auf die Förderung der jungen Untersuchungsgefangenen auszurichten und erzieherisch zu gestalten. Die Fähigkeiten der jungen Untersuchungsgefangenen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Lebensführung in Achtung der Rechte Anderer sind zu fördern.

(2) Den jungen Untersuchungsgefangenen sollen neben altersgemäßen Bildungs-, Beschäftigungs- und Freizeitmöglichkeiten auch sonstige entwicklungsfördernde Hilfestellungen angeboten werden. Die Bereitschaft zur Annahme der Angebote ist zu wecken und zu fördern.

(3) In diesem Gesetz vorgesehene Beschränkungen können minderjährigen Untersuchungsgefangenen auch auferlegt werden, soweit es dringend geboten ist, um sie vor einer Gefährdung ihrer Entwicklung zu bewahren.

§ 66

Zusammenarbeit und Einbeziehung Dritter

(1) Die Zusammenarbeit der Anstalt mit staatlichen und privaten Institutionen erstreckt sich insbesondere auch auf das Jugendamt, Schulen und berufliche Bildungsträger.

(2) Die Personensorgeberechtigten sind, soweit dies möglich ist und eine verfahrenssichernde Anordnung nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung nicht entgegensteht, in die Gestaltung des Vollzugs einzubeziehen.

(3) Die Personensorgeberechtigten und das zuständige Jugendamt werden von der Aufnahme, von einer Überstellung oder Verlegung und der Entlassung unverzüglich unterrichtet.

§ 67

Ermittlung des Förder- und Erziehungsbedarfs, Maßnahmen

(1) Nach der Aufnahme wird der Förder- und Erziehungsbedarf der jungen Untersuchungsgefangenen unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit und ihrer Lebensverhältnisse ermittelt.

(2) In einer Konferenz mit an der Förderung sowie Erziehung maßgeblich beteiligten Bediensteten werden der Förder- und Erziehungsbedarf erörtert und die sich daraus ergebenden Maßnahmen festgelegt. Diese werden mit den jungen Untersuchungsgefangenen besprochen und den Personensorgeberechtigten auf Verlangen mitgeteilt.

§ 68

Unterbringung

(1) Geeignete junge Untersuchungsgefangene sind in Wohngruppen unterzubringen, sofern eine verfahrenssichernde Anordnung nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung nicht entgegensteht. Wohngruppen zeichnen sich durch eine besondere pädagogische Betreuung aus. Sie werden von fest zugeordneten Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes betreut. Sie werden baulich abgegrenzt für eine überschaubare Anzahl von jungen Untersuchungsgefangenen eingerichtet und verfügen neben Hafträumen über wohnlich gestaltete Einrichtungen zur gemeinsamen Nutzung, insbesondere über Küchen und Gemeinschaftsräume.

(2) Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann über § 13 Absatz 2 hinaus auch eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn dies aus erzieherischen Gründen angezeigt ist.

§ 69

Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung, Arbeit

(1) Schulpflichtige Untersuchungsgefangene nehmen in der Anstalt am allgemein- oder berufsbildenden Unterricht in Anlehnung an die für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen teil.

(2) Minderjährige Untersuchungsgefangene können zur Teilnahme an schulischen und beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder speziellen Maßnahmen zur Förderung ihrer schulischen, beruflichen oder persönlichen Entwicklung verpflichtet werden.

(3) Den übrigen jungen Untersuchungsgefangenen soll nach Möglichkeit die Teilnahme an den in Absatz 2 genannten Maßnahmen angeboten werden.

(4) Im Übrigen bleibt § 24 Absatz 2 unberührt.

§ 70

Besuche, Schriftwechsel, Telefongespräche

(1) Abweichend von § 33 Absatz 1 Satz 2 beträgt die Gesamtdauer des Besuchs für junge Untersuchungsgefangene mindestens vier Stunden im Monat. Kontakte der jungen Untersuchungsgefangenen zu ihren Kindern werden besonders gefördert. Bei Besuchen von ihren Kindern erhöht sich die Gesamtdauer der Besuchszeit nach Satz 1 um zwei weitere Stunden. Über § 33 Absatz 3 hinaus sollen Besuche auch dann zugelassen werden, wenn sie die Erziehung fördern.

(2) Bei minderjährigen Untersuchungsgefangenen können Besuche, Schriftwechsel und Telefongespräche auch untersagt werden, wenn Personensorgeberechtigte nicht einverstanden sind.

(3) Besuche dürfen über § 35 Absatz 3 hinaus auch abgebrochen werden, wenn von Besucherinnen oder Besuchern, die nicht Angehörige der jungen Untersuchungsgefangenen im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs sind, ein schädlicher Einfluss ausgeht.

(4) Der Schriftwechsel kann über § 36 Absatz 2 hinaus bei Personen, die nicht Angehörige (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs) der jungen Untersuchungsgefangenen sind, auch untersagt werden, wenn zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf die jungen Untersuchungsgefangenen hat.

(5) Für Besuche, Schriftwechsel und Telefongespräche mit Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes gelten § 34 Absatz 1, § 35 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 2, § 37 Absatz 2, § 38 Absatz 3 und § 39 Absatz 4 entsprechend.

§ 71

Freizeit und Sport

(1) Zur Ausgestaltung der Freizeit sind geeignete Angebote vorzuhalten. Die jungen Untersuchungsgefangenen sind zur Teilnahme und Mitwirkung an Freizeitangeboten zu motivieren.

(2) Über die Fälle des § 28 Absatz 2 und 4 hinaus ist der Besitz eigener Fernsehgeräte und elektronischer Medien ausgeschlossen, wenn erzieherische Gründe entgegenstehen.

(3) Dem Sport kommt bei der Gestaltung des Vollzugs an jungen Untersuchungsgefangenen besondere Bedeutung zu. Es sind ausreichende und geeignete Angebote vorzuhalten, um den jungen Untersuchungsgefangenen eine sportliche Betätigung von mindestens zwei Stunden wöchentlich zu ermöglichen.

§ 72

Besondere Sicherungsmaßnahmen

§ 47 Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Beschränkung des Aufenthalts im Freien nicht zulässig ist.

§ 73

Einvernehmliche Konfliktregelung, erzieherische Maßnahmen, Disziplinarmaßnahmen

(1) Verstöße der jungen Untersuchungsgefangenen gegen Pflichten, die ihnen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, sind unverzüglich erzieherisch aufzuarbeiten. Dabei können vorrangig gegenüber Disziplinarmaßnahmen nach Absatz 5 Maßnahmen der einvernehmlichen Konfliktregelung nach Absatz 2 oder erzieherische Maßnahmen nach Absatz 3 ergriffen werden, sofern diese geeignet sind, den jungen Untersuchungsgefangenen ihr Fehlverhalten und die Notwendigkeit einer Verhaltensänderung bewusst zu machen. Einvernehmliche Konfliktregelungen nach Absatz 2 gehen erzieherischen Maßnahmen nach Absatz 3 vor.

(2) Im Rahmen der einvernehmlichen Konfliktregelung werden mit den jungen Untersuchungsgefangenen Vereinbarungen getroffen. Zur Konfliktregelung kommen insbesondere die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei Geschädigten, die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft, die Teilnahme an einer Mediation und der vorübergehende Verbleib auf dem Haftraum in Betracht. Erfüllen die jungen Untersuchungsgefangenen die Vereinbarung, so sind die Anordnung einer erzieherischen Maßnahme nach Absatz 3 sowie die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme nach Absatz 5 aufgrund dieser Verfehlung ausgeschlossen.

(3) Als erzieherische Maßnahmen für die Dauer von jeweils bis zu einer Woche kommen in Betracht

  1. die Erteilung von Weisungen und Auflagen,
  2. die Beschränkung oder der Entzug einzelner Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung und
  3. der Ausschluss von gemeinsamer Freizeit oder von einzelnen Freizeitveranstaltungen.

Es sollen nur solche erzieherischen Maßnahmen angeordnet werden, die mit der Verfehlung in Zusammenhang stehen. § 61 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter legt fest, welche Bediensteten befugt sind, Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 anzuordnen.

(5) Disziplinarmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn Maßnahmen nach Absatz 2 und 3 nicht ausreichen, um den jungen Untersuchungsgefangenen das Unrecht ihrer Handlung zu verdeutlichen. Ferner ist sowohl bei der Entscheidung, ob eine Disziplinarmaßnahme anzuordnen ist, als auch bei Auswahl der nach Absatz 6 zulässigen Maßnahmen eine aus demselben Anlass bereits angeordnete besondere Sicherungsmaßnahme zu berücksichtigen.

(6) Gegen junge Untersuchungsgefangene darf eine Disziplinarmaßnahme nach § 58 Absatz 1 Nummer 1 nicht verhängt werden. Anstatt eines Entzugs des Einkaufs nach § 58 Absatz 1 Nummer 2 ist nur eine Beschränkung des Einkaufs für die Dauer von bis zu zwei Wochen zulässig. Arrest nach § 58 Absatz 1 Nummer 8 ist ebenfalls nur für die Dauer von bis zu zwei Wochen zulässig. Der Arrest ist zudem erzieherisch zu gestalten.