Abschnitt 20 - Therapieunterbringung

§ 110

Vollzug der Therapieunterbringung

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf den Vollzug der Therapieunterbringung in Einrichtungen im Sinne des § 99 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Behandlung, Betreuung und Unterbringung während des Vollzugs den sich aus der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störung ergebenden aktuellen medizinisch-therapeutischen Erfordernissen Rechnung zu tragen haben.