JVollzDSG Bln - Teil 3 - Besondere Vorschriften für bestimmte Vollzugsformen

Kapitel 1 - Entsprechende Anwendung des Teils 2

§ 74 - Entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz im Strafvollzug

Die Vorschriften des Teils 2 gelten für den Vollzug nach dem Berliner Jugendstrafvollzugsgesetz, dem Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetz, dem Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz und des Jugendarrestes gemäß § 90 des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend, soweit nicht in diesem Teil 3 Kapitel 2 bis 4 etwas anderes oder ergänzendes bestimmt ist.

Kapitel 2 - Datenschutz im Vollzug nach dem Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetz

§ 75 - Zweck des Untersuchungshaftvollzugs

An die Stelle des in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Zwecks tritt der Zweck gemäß § 2 erster Halbsatz des Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetzes, durch die sichere Unterbringung der Untersuchungsgefangenen die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten.

§ 76 - Mitteilungen unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung

(1) §§ 50 und 55 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitteilungen unterbleiben, wenn die Untersuchungsgefangenen unter Berücksichtigung der Kategorien der personenbezogenen Daten und ihrer besonderen Rechtsstellung gemäß § 4 Absatz 1 des Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetzes ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Mitteilung haben. Dies gilt in den Fällen des § 55 Absatz 2 insbesondere, wenn der Antragstellerin oder dem Antragsteller zuzumuten ist, Verfahrensrechte nach der Strafprozessordnung wahrzunehmen oder den Abschluss des Strafverfahrens abzuwarten.

(2) Bei einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch sind auf Antrag der betroffenen Untersuchungsgefangenen die Stellen, die eine Mitteilung nach § 50 oder § 55 Absatz 1 oder 2 erhalten haben, über den Verfahrensausgang in Kenntnis zu setzen. Die betroffenen Untersuchungsgefangenen sind bei der Anhörung oder der nachträglichen Unterrichtung auf ihr Antragsrecht hinzuweisen.

§ 77 - Akteneinsicht vor dem Abschluss der Ermittlungen und Übersetzungskosten

(1) Vor der Gewährung von Akteneinsicht in die Gefangenenpersonalakte ist die Staatsanwaltschaft zu hören, wenn der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten des Strafverfahrens vermerkt ist und Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren zur Gefangenenpersonalakte gelangt sind.

(2) Die Gefangenenpersonalakten unterliegen hinsichtlich dieser Erkenntnisse insoweit nicht der Akteneinsicht, als die Staatsanwaltschaft mitteilt, dass die Akteneinsicht nach dem Maßstab des § 147 Absatz 2 der Strafprozessordnung die Ermittlungen gefährden würde. § 33 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 Satz 1 sind die Kosten der Hinzuziehung einer Sprachmittlerin oder eines Sprachmittlers vom Justizvollzug zu tragen, wenn die Akteneinsicht für eine tatsächliche und wirksame Verteidigung gegen einen strafrechtlichen Vorwurf erforderlich ist.

§ 78 - Erkenntnisse aus Beaufsichtigungs-, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen

Bei der Beaufsichtigung oder Überwachung der Besuche, der Überwachung der Telekommunikation, der Sichtkontrolle oder der Überwachung des Schriftwechsels oder der Kontrolle des Inhalts von Paketen in zulässiger Weise bekannt gewordene personenbezogene Daten dürfen neben den in § 58 Absatz 1 genannten Zwecken auch zur Abwehr von Gefährdungen des Vollzugs der Untersuchungshaft oder zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung nach § 119 der Strafprozessordnung verwendet werden; § 58 Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 79 - Junge Untersuchungsgefangene

Für junge Untersuchungsgefangene gemäß § 64 des Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetzes finden über die Vorschriften dieses Kapitels hinaus die §§ 80 und 81 entsprechende Anwendung.

Kapitel 3 - Datenschutz im Vollzug nach dem Berliner Jugendstrafvollzugsgesetz und des Jugendarrests

§ 80 - Stellung der Personensorgeberechtigten

(1) Ergänzend zu § 17 ist die Erhebung personenbezogener Daten über die Jugendstrafgefangenen und Arrestierten auch bei deren Personensorgeberechtigten zulässig, soweit dies für vollzugliche Zwecke erforderlich ist.

(2) Ergänzend zu § 18 Absatz 2 ist die Erhebung personenbezogener Daten über Personensorgeberechtigte von Jugendstrafgefangenen und Arrestierten zulässig, soweit dies für vollzugliche Zwecke erforderlich ist.

(3) Soweit Jugendstrafgefangene und Arrestierte ein Recht darauf haben, gehört zu werden oder Fragen und Anträge zu stellen, steht dieses Recht regelmäßig auch den Personensorgeberechtigten zu. Ist eine Mitteilung an Jugendstrafgefangene oder Arrestierte vorgeschrieben, soll die entsprechende Mitteilung auch an die Personensorgeberechtigten gerichtet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Anhörung der oder die Mitteilung an die Personensorgeberechtigten nach den Umständen verzichtbar erscheint.

(4) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann die Rechte nach Absatz 3 Personensorgeberechtigten entziehen, soweit sie verdächtig sind, an der der Freiheitsentziehung zugrunde liegenden Verfehlung beteiligt zu sein, oder soweit sie wegen einer Beteiligung verurteilt sind.

(5) Personensorgeberechtigte können die Rechte nach §§ 31 bis 36 unter denselben Voraussetzungen geltend machen wie Jugendstrafgefangene oder Arrestierte. Jugendstrafgefangene oder Arrestierte können ihre Personensorgeberechtigten ebenso wie die in § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Personen hinzuziehen oder nach § 32 Absatz 2 Satz 3 beauftragen.

(6) Sind Mehrere personensorgeberechtigt, kann jeder von ihnen die in diesem Gesetz bestimmten Rechte der Personensorgeberechtigten allein ausüben. Sind Mitteilungen vorgeschrieben, so genügt es, wenn sie an Eine oder Einen gerichtet werden.

(7) Die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten der Jugendstrafgefangenen oder Arrestierten an Personensorgeberechtigte ist abweichend von den Absätzen 3 und 5 unzulässig, wenn Jugendstrafgefangene oder Arrestierte nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug sind, selbst über die Verarbeitung dieser Daten zu bestimmen.

§ 81 - Beistände und Mitteilungen an Verletzte

(1) Über § 32 Absatz 2 Nummer 1 hinaus können Jugendstrafgefangene und Arrestierte bei Akteneinsicht auch ihren Beistand gemäß § 69 des Jugendgerichtsgesetzes hinzuziehen. § 46 Absatz 5 gilt entsprechend für Beistände gemäß § 69 des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Bei der Entscheidung über Mitteilungen personenbezogener Daten an Verletzte gemäß § 55 ist maßgeblich die besondere Bedeutung der Hilfe zur Regelung eigener Angelegenheiten gemäß § 7 Satz 2 des Berliner Jugendstrafvollzugsgesetzes zu berücksichtigen. Eine Übermittlung unterbleibt regelmäßig, soweit und solange Jugendstrafgefangene glaubhaft selbst die Wiedergutmachung von ihnen verursachter materieller und immaterieller Schäden betreiben.

§ 82 - Zweck und besondere Bestimmungen im Vollzug des Jugendarrests

(1) Im Vollzug des Jugendarrests treten an die Stelle des in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Zwecks die in § 90 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes bestimmten Zwecke.

(2) Abweichend von § 21 und § 22 ist im Vollzug des Jugendarrests eine Beobachtung mittels einer optisch-elektronischen Einrichtung auf das Anstaltsgelände, die Außenbereiche der Anstaltsgebäude und den Eingangsbereich der Anstalten beschränkt.

(3) §§ 23, 24, 27, 28 und § 55 finden im Vollzug des Jugendarrests keine Anwendung.

(4) § 42 findet im Vollzug des Jugendarrests mit der Maßgabe Anwendung, dass die Daten auch an den Kriminologischen Dienst des Berliner Justizvollzugs übermittelt werden dürfen.

Kapitel 4 - Datenschutz im Vollzug nach dem Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

§ 83 - Zweck des Vollzugs der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

An die Stelle des in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Zwecks tritt der Zweck gemäß § 2 Satz 1 des Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes, die Gefährlichkeit der Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann.

§ 84 - Gemeinsame Behandlung der Untergebrachten

§ 60 Absatz 3 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger in einer Einrichtung des Vollzugs der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur zielgerichteten gemeinsamen Behandlung der Untergebrachten tätig sind.