Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung

Ansicht Freistundenhof Sicherungsverwahrung 2019

Belegungsfähigkeit

60 Plätze

Besonderheit

Am 1. Juni 2013 ist das neue Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (SVVollzG Bln) in Kraft getreten. Darin wird dem durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 festgelegten Abstandsgebot, wonach sich der Vollzug der Sicherungsverwahrung wesentlich vom Vollzug einer Freiheitsstrafe zu unterscheiden hat, Rechnung getragen.

Mit dem Konzept eines freiheitsorientierten und therapiegerichteten Vollzugs in der Sicherungsverwahrung soll die vom Sicherungsverwahrten ausgehende Gefahr minimiert und auf diese Weise die Dauer der Unterbringung auf das unbedingt erforderliche Maß reduziert werden. Umgesetzt wird dieses Konzept mit Hilfe einer engmaschigen Betreuung durch ein personell verstärktes und multiprofessionelles Team von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Sozialdienstes und des Psychologischen Dienstes.

Die Einrichtung befindet sich getrennt von den übrigen Teilanstalten seit Oktober 2014 in einem Neubau auf dem Gelände der JVA Tegel. Sie bietet verteilt auf 6 Wohneinheiten in je 10 Einzelzimmern mit eigenen Badezimmern Platz für bis zu 60 Sicherungsverwahrte. Den Sicherungsverwahrten stehen u.a. Wohnküchen, Gemeinschaft-und Sporträume sowie arbeitstherapeutische Werkstätten (Fahrradwerkstatt und Korbflechterei) sowie ein eigenes Freistundengelände zur Verfügung.

  • Eingang Sicherungsverwahrung
  • Freistundenhof Sicherungsverwahrung
  • Sportplatz Sicherungsverwahrung
  • Freistundenhof Sicherungsverwahrung
  • Zimmer Sicherungsverwahrung
  • Korbflechterei

    Korbflechterei

  • Fahrradwerkstatt

    Fahrradwerkstatt

Blick auf den Standort des offenen Vollzuges der Sicherungsverwahrung in der Seidelstr. 34

Bereich des offenen Vollzuges der Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung in der Seidelstr. 34

Bereich des offenen Vollzuges der Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung

An dieser Stelle möchten wir Sie über den am 30. Januar 2021 in Betrieb genommenen Bereich des offenen Vollzuges der Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung in der Seidelstr. 34, 13507 Berlin, informieren. Mit Antworten auf häufig gestellte Fragen soll das Vorhaben ausführlich erläutert werden, um die Akzeptanz in der Öffentlichkeit zu fördern und ggf. Vorbehalte zu entkräften.

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Bereich des offenen Vollzuges der Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung

Sicherungsverwahrung

Was ist Sicherungsverwahrung eigentlich? Und wie gelangt man da hinein?

Sicherungsverwahrung ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung, um die Öffentlichkeit vor gefährlichen Straftätern zu schützen. Die gesetzliche Grundlage findet sich in den §§ 66 ff. StGB. Sicherungsverwahrung wird zusätzlich zur Freiheitsstrafe angeordnet oder vorbehalten, wenn eine oder in der Regel mehrere schwere Straftaten (hauptsächlich Gewaltstraftaten und Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) begangen wurden und bei dem Täter ein sog. Hang zu erheblichen Straftaten festgestellt wird. Der verurteilte Straftäter verbüßt zunächst vollständig seine Strafe, bevor er die Sicherungsverwahrung antritt. Die Dauer der Sicherungsverwahrung ist grundsätzlich unbefristet, die Fortdauer wird jedoch jährlich (ab 10 Jahren alle 9 Monate) durch das zuständige Gericht überprüft.

Offener Vollzug

Sollen alle Sicherungsverwahrten im offenen Vollzug untergebracht werden?

Nein, dies ist nur für einzelne, äußerst sorgfältig ausgewählte Personen zur Entlassungsvorbereitung vorgesehen. Diese müssen sich zudem über viele Jahre hinweg im geschlossenen Vollzug, u.a. in therapeutischen Interventionen und in Lockerungen, erfolgreich entwickelt und bewährt haben. Der ganz überwiegende Teil der männlichen Sicherungsverwahrten, die in Berlin alle in der JVA Tegel untergebracht sind, bleibt im geschlossenen Vollzug. Mit 60 Plätzen gibt es im geschlossenen Vollzug der Sicherungsverwahrung auch ausreichende Kapazitäten. Im Bereich des offenen Vollzuges werden einzelne Verwahrte untergebracht; es gibt dort insgesamt 10 Plätze, die je nach individueller Eignung belegt werden.

Andere Bundesländer

Gibt es solche Bereiche bereits in anderen Bundesländern?

Nach unserer Kenntnis handelt es sich um den ersten Bereich dieser Art in Deutschland. Die Einrichtung eines offenen Vollzuges für Sicherungsverwahrte erfolgt in Umsetzung eines klaren gesetzlichen Auftrags aus § 13 des Gesetzes über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Berlin vom 27. März 2013 (Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Berlin – SVVollzG Bln). Allerdings sehen nahezu alle anderen Bundesländer in ihren Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzen ebenfalls eine Unterbringung im offenen Vollzug zur Entlassungsvorbereitung von Sicherungsverwahrten vor. Der aktuelle Umsetzungsstand in anderen Bundesländern ist hier nicht bekannt.

Anlassdelikte

Um welche Art von Straftätern handelt es sich bei den Sicherungsverwahrten?

Bei den Anlassdelikten, die zur Sicherungsverwahrung geführt haben, handelt es sich ganz überwiegend um Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Gewaltdelikte.

Offener und geschlossener Vollzug

Warum kann man den Bereich des offenen Vollzuges der Sicherungsverwahrung nicht innerhalb der JVA Tegel einrichten?

Es liegt im Wesen des offenen Vollzuges, dass er sich nicht innerhalb der Mauern einer geschlossenen Anstalt befindet. Der offene Vollzug unterscheidet sich nach den gesetzlichen Vorgaben vom geschlossenen Vollzug dadurch, dass er „verminderte bauliche und technische Vorkehrungen gegen Einweichungen vorsieht“. Dies ergibt sich aus § 13 Abs. 2 Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Berlin (SVVollzG Bln). Innerhalb des geschlossenen Justizvollzuges ist ein offener Vollzug nicht möglich, da dieser von einer einheitlichen Sicherungslinie bzw. einer Mauer umgeben ist. „Verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen“ wären kontraproduktiv für die Sicherheit der Gesamtanstalt. Zudem wäre dies auch nicht zweckmäßig: Als vorletzte Stufe vor der Entlassung in die Freiheit sollen die Verwahrten gerade im offenen Vollzug noch intensiver erprobt werden als in den langen Jahren davor.

Verlegung in die bestehenden Anstalten des offenen Vollzuges

Ist es nicht einfacher, die geeigneten Sicherungsverwahrten in eine Anstalt des offenen Vollzuges für Strafgefangene zu verlegen?

Durch eine enge Anbindung an den geschlossenen Bereich der Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung in der JVA Tegel wird die Betreuungs- und Behandlungskontinuität gewährleistet werden. Die Sicherungsverwahrten sind ganz überwiegend viele Jahre, teils Jahrzehnte, in der JVA Tegel untergebracht. Überwiegend verfügen sie über keine oder nur sehr geringe soziale Bindungen außerhalb des Vollzuges. Die Mitarbeitenden der JVA Tegel sind nicht selten auch die wesentlichen sozialen Kontakte. Diese Arbeitsbeziehungen und ihre stabilisierende Wirkung können im offenen Vollzug vor den Türen der JVA Tegel bestehen bleiben. Die im geschlossenen Bereich zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Allgemeiner Vollzugsdienst, Psychologischer Dienst, Sozialdienst, Ärzte, bleiben weiterhin mit der Betreuung und Behandlung betraut. Die durch die jahrelange bestehende Betreuung entstandene Arbeitsbeziehung ist ein wesentlicher Stabilisator für den Übergang von dem geschlossenen in den offenen Bereich und später in die Freiheit. Das betreuende Personal hat dadurch die Möglichkeit, kleinste Veränderungen im Verhalten der Untergebrachten wahrzunehmen und unmittelbar zu reagieren. Sehr vorteilhaft ist auch die räumliche Nähe zur Forensisch-Therapeutischen-Ambulanz der Charité (FTA), die sich in einem benachbarten Gebäude befindet, und einen wichtigen Baustein im Rahmen des Übergangsmanagements bildet. Die FTA ist bei Sicherungsverwahrten regelhaft im Anschluss an die Sicherungsverwahrung an der weitergehenden Betreuung und therapeutischen Behandlung beteiligt.

Verlegungskriterien

Nach welchen Kriterien wird über die Verlegung in den Bereich des offenen Vollzuges der Sicherungsverwahrung entschieden?

Die Kriterien, die für die Frage nach einer möglichen Unterbringung eines Verwahrten im offenen Vollzug maßgeblich sind, ergeben sich aus den Regelungen des SVVollzG Bln. Gemäß § 13 Abs. 2 SVVollzG Bln sollen Untergebrachte vor allem zum Zwecke der Entlassungsvorbereitung im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie hierfür die besonderen persönlichen Voraussetzungen erfüllen und den dortigen besonderen Anforderungen genügen. Insbesondere darf nicht zu befürchten sein, dass sich Untergebrachte dem weiteren Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen, sonst gegen die Ordnung der Anstalt verstoßen oder die gelockerten Bedingungen des offenen Vollzuges zur Begehung von Straftaten missbrauchen.
Sicherungsverwahrte müssen vor einer Verlegung in den Bereich des offenen Vollzuges bereits zu Lockerungen gemäß § 40 SVVollzG Bln zugelassen und hinreichend erprobt sein. Vor der ersten Lockerungsmaßnahme (Begleitausgang gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 SVVollzG Bln) muss immer ein befürwortendes externes Sachverständigengutachten vorliegen. Auch im weiteren Verlauf von Lockerungen werden, je nach Einzelfall, Ergänzungsgutachten erforderlich.
Der Ablauf für eine Verlegung in den Bereich des offenen Vollzug der Sicherungsverwahrung ist in den Verwaltungsvorschriften der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung zu § 13 SVVollzG Bln festgelegt. Demnach ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dies wird jedoch erst veranlasst, wenn im Rahmen einer vorläufigen Einschätzung die Leitung der Einrichtung, die Leitung der JVA Tegel und die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung als Aufsichtsbehörde zu der Einschätzung gelangt sind, dass eine Unterbringung im offenen Vollzug im Einzelfall vertretbar und zweckmäßig ist. Dabei wird auch das Gericht gehört, das zu gegebener Zeit über die Entlassung in die Freiheit entscheidet. Eine Verlegung in den Bereich des offenen Vollzuges erfolgt erst, wenn ein befürwortendes Sachverständigengutachten vorliegt.

Externe Gutachter

Sachverständigen kommt also eine wichtige Rolle zu. Um was für Sachverständige handelt es sich? Wer bezahlt diese eigentlich und sind diese wirklich neutral?

Es handelt sich um externe Sachverständige, in der Regel Fachärztinnen und Fachärzte Psychiatrie, die in keiner arbeitsrechtlichen Beziehung zur Berliner Justiz stehen, die durch die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung oder auch das zuständige Gericht nach fachlichen Kriterien ausgewählt werden und das Gutachten insoweit unabhängig erstatten. Die Sachverständigen werten die sehr umfangreichen Akten einschließlich der Einschätzungen der Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung aus und haben in der Regel mehrerer Gespräche mit dem jeweiligen Sicherungsverwahrten geführt, bevor er zu einer Einschätzung kommt. Auch an den Vollzugsplankonferenzen werden die Sachverständigen häufig beteiligt. Bezahlt werden die Gutachter aus dem Justizhaushalt.

Risikomanagement

Sicherungsverwahrung wird nur verhängt, wenn der Verurteilte „infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist“ (§ 66 Abs. 1 Strafgesetzbuch – StGB). Wie stellt der Berliner Justizvollzug sicher, dass die Verwahrten im offenen Vollzug nicht mehr allgemeingefährlich sind? Wie sieht das entsprechende Risikomanagement aus?.

Wie geschildert durchläuft ein Sicherungsverwahrter mehrere Stufen von Lockerungen, stets begleitet durch gutachterliche Einschätzungen und Zustimmungsvorbehalte, bevor er, bei allseits positivem Votum, in den offenen Vollzug verlegt werden kann. Bei Aufnahme in den Bereich des offenen Vollzuges der Sicherungsverwahrung werden zum einen Weisungen erteilt und kontrolliert (z. B. Alkoholabstinenz durch Alkoholkontrollen), zum anderen werden die aus dem offenen Vollzug heraus durchgeführten Lockerungen (Ausgänge, Freigang zur Arbeitsaufnahme) streng kontrolliert. Es wird z.B. durch Kontakt zum Arbeitgeber sichergestellt, dass der Sicherungsverwahrte auch wirklich am Arbeitsplatz ist, die im Rahmen von Ausgängen aufzusuchenden Orte werden z.B. durch Anwesenheitsbescheinigungen oder Rücksprache mit den Trägern überprüft. Therapeutische Maßnahmen werden fortgesetzt, es finden regelmäßige Gespräche mit dem Sozial- und Psychologischen Dienst statt. Die Nachbetreuung durch die benachbarte Forensisch-Therapeutische Ambulanz wird ebenfalls eingeleitet, ebenso werden bereits Kontakte zu den Sozialen Diensten der Justiz (Gerichts- und Bewährungshilfe) aufgebaut.

Falsche Prognosen

Therapie ist ja schön und gut. Nur können auch die klügsten Menschen den Sicherungsverwahrten nicht in den Kopf sehen. Wie stellen Sie sicher, dass es zu keinen Fehlentscheidungen kommt und die Therapien auch wirklich was bewirken?

Im Bereich der Prognose menschlichen Verhaltens gibt es keine hundertprozentige Sicherheit. Allerdings sieht das oben bereits skizzierte Risikomanagement eine Vielzahl von Prüfungen (diagnostische Schritte) zum Stand der Therapie und zur Gefährlichkeit des Einzelnen vor, die zur Vermeidung von “Betriebsblindheit” und Befangenheit auch immer von mehreren externen Stellen (Aufsichtsbehörde, Gericht, Sachverständige) gegengeprüft werden. Darüber hinaus wird die Tätigkeit der Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung regelmäßig nach wissenschaftlichen Standards evaluiert. Verkürzt gesagt wird also – wie zuletzt von der Charité – genau hinterfragt, ob die unterschiedlichen therapeutischen Interventionsmaßnahmen, die Strukturen der Einrichtung und das Risikomanagement gut funktionieren bzw. wirksam sind.

Lockerungen des Vollzuges

Dürfen die im Bereich des offenen Vollzuges untergebrachten Sicherungsverwahrte das Haus verlassen? Wenn ja, zu welchem Zweck?

Grundsätzlich ist individuell zu prüfen, ob und welche Lockerungen aus dem Bereich des offenen Vollzuges gewährt werden können. In diesem Rahmen können Sicherungsverwahrte – ob im offenen oder geschlossenen Vollzug untergebracht – dann ohne Begleitung die Anstalt verlassen, wenn sie zu unbegleiteten Ausgängen oder zum Freigang (dann, um einer Tätigkeit nachzugehen) zugelassen sind. Die Dauer des Aufenthaltes außerhalb der Justizvollzugsanstalt richtet sich nach dem konkret vereinbarten Zweck/Ziel der Lockerung und wird für den jeweiligen Einzelfall festgesetzt. Die Einhaltung der vorgegebenen Zeiten und der sonstigen Weisungen wird streng kontrolliert.
Wird der Sicherungsverwahrte zum Beispiel zum Freigang zugelassen, hat er in diesem Rahmen eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle aufzusuchen. Grundsätzlich hat jede Lockerung dem Vollzugsziel zu dienen, d.h. auch sie muss darauf ausgelegt sein, die Gefährlichkeit des Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann. Das heißt konkret, dass der Untergebrachte in den Lockerungen Fertigkeiten erlernen und vertiefen soll, um später in Freiheit sein Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten führen zu können. Dies kann jeweils ganz unterschiedliche Anforderungen an die Ausgestaltung der Lockerung stellen.

Kontrollen und Sanktionen

Werden die im Bereich des offenen Vollzuges untergebrachten Sicherungsverwahrte kontrolliert und ggf. sanktioniert?

Ja. Sie werden streng kontrolliert. Vor Ort im Bereich des offenen Vollzuges ist auch ein/-e Mitarbeiter/-in des Allgemeinen Vollzugsdienstes, die auch für Sicherheit und Ordnung zu sorgen hat. Jede noch so geringfügige Verspätung oder sonstiges Fehlverhalten hat Konsequenzen und kann gegebenenfalls zur Streichung sämtlicher Lockerungsmaßnahmen und auch zur Rückverlegung in den geschlossenen Bereich der Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung führen.

Baupläne

Welche baulichen Maßnahmen wurden realisiert?

Für die Errichtung des Bereiches des offenen Vollzuges wurde eine leerstehende Doppelhaushälfte unmittelbar vor der Anstaltsmauer mit drei Wohnungen so umgebaut, dass in drei Wohngruppen insgesamt zehn Einzelzimmer entstanden sind (davon zwei behindertengerechte Zimmer und zwei sehr kleine Zimmer als Notplätze). Die Struktur der Wohnungen bleibt erhalten. In diese sind auch die Diensträume für das Personal integriert. Das Erdgeschoss ist barrierefrei erschlossen und für Senioren und mobilitätsbehinderte Bewohner nutzbar hergerichtet worden. Diese Gebäudehälfte ist Teil des Ensembles denkmalgeschützter Bereiche der Liegenschaft JVA Tegel und wurde unter Berücksichtigung des vorliegenden Denkmalpflegeplans maßvoll und bedarfsgerecht im Auftrag der BIM GmbH angepasst und saniert. Dabei sind die einem offenen Vollzug angemessenen baulichen Sicherungsmaßnahmen umgesetzt worden, u.a. eine Vergitterung des Erdgeschosses, die Regulierung des Zugangs in und aus dem Gebäude durch eine gesicherte und alarmüberwachte Eingangstür mit der Möglichkeit der Videoüberwachung, die technische Überwachung von Rettungszugängen der Feuerwehr, der Erhalt bzw. die Erneuerung von Zaunanlagen zur Straße und sonst im Außengelände sowie die Umstellung der Heizung von dezentralen Gasthermen auf Zentralheizung. Im Interesse der unmittelbaren Nachbarn der Doppelhaushälfte wurden u.a. folgende Vorkehrungen geschaffen: die Trennung der Medienanschlüsse, der Verschluss einer Verbindung beider Haushälften (über den Keller, der durch die Verwahrten nicht genutzt werden kann), zusätzlicher Schallschutz an den Wänden zur anderen Haushälfte und Sichtschutzbepflanzungen zu den Nachbargärten und einem Parkplatz . Mit den vier Mietparteien der angrenzenden Doppelhaushälfte befinden sich die BIM GmbH und die JVA Tegel in Gesprächen zur Gestaltung der künftigen Nachbarschaft.

Fertigstellung

Wann wird der Bereich des offenen Vollzuges der Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung fertig sein?

Der Bereich ist seit dem 30. Januar 2021 in Betrieb.