Der Bundesrat hat der Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen am 14.10.2011 zugestimmt.
Ab dem 1. Januar 2012 gelten neue Regelbedarfe für Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld („Hartz IV“).
Die Kosten für Mieten und Heizung sind in den letzten Jahren in Berlin gestiegen. Der Senat hat zum 1.5.12 eine neue Verordnung über die Höhe der angemessenen Mieten in Berlin für Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem SGB II in Kraft gesetzt. Die Zuschüsse zu den Mieten wurden angehoben.
Weitere Informationen finden Sie hier

Der Bundesrat hat der Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen am 14.10.2011 zugestimmt.
Ab dem 1. Januar 2012 gelten neue Regelbedarfe für Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld („Hartz IV“).
| Regelbedarf | in Euro |
|---|---|
| alleinstehend oder allein erziehend |
374,00 |
| Partner in einer Ehe oder Partnerschaft (beide volljährig) |
337,00 |
| Volljährige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft |
299,00 |
| Kinder und Jugendliche in der Bedarfsgemeinschaft |
|
| zwischen 14 bis 17 Jahre | 287,00 |
| 6 – 13 Jahre | 251,00 |
| bis 5 Jahre | 219,00 |
Es ist sichergestellt, dass ab dem kommenden Jahr die erhöhten Regelbedarfe automatisch an die Leistungsberechtigten überwiesen werden.
Eine gesonderte Vorsprache ist daher nicht erforderlich.
Aus technischen Gründen ist eine automatische Anpassung bei dem Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererzeugung nicht möglich. Damit Ihnen keine Nachteile entstehen, werden derzeit die erforderlichen Anpassungen durch das Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg vor Ort vorgenommen.
In jedem Fall erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid über die für sie jeweils eintretenden Änderungen.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden auf Antrag gewährt, wenn der Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln gesichert werden kann. Vorrangig sind dabei die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit und die Anrechnung des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens. Auch Hilfe Dritter ist vorrangig in Anspruch zu nehmen, das können andere Sozialleistungsträger (Arbeitslosengeld, Renten, usw.) oder Angehörige sein.
Dabei wird der Antragsteller nicht allein betrachtet, sondern alle mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen gemeinsam.
Anspruch haben alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Alter von 15 bis unter 65 Jahren, wenn sich ihr gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland befindet. Erwerbsfähigkeit liegt dann vor, wenn Sie nicht wegen Krankheit oder Behinderung außer Stande sind, mindestens drei Stunden unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes tätig zu sein.
Nicht erwerbsfähige Personen, die mit anspruchsberechtigten Antragstellern in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben, erhalten Sozialgeld.
Als Ausländer können Sie Leistungen erhalten, wenn Ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder diese Erlaubnis möglich wäre, und Sie sich nicht nur zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten (diese Ausnahme gilt dann auch für die Familienangehörigen).
Sind Sie nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz anspruchsberechtigt, so schließt das Ansprüche nach dem SGB II aus.
Weitere Personengruppen sind vom Leistungsbezug grundsätzlich ausgeschlossen:
Dies sind Personen, die Altersrente beziehen, die sich in einer stationären Einrichtung oder in Haft befinden. Hierbei stellen Krankenhäuser und Einrichtungen zur medizinischen Reha Ausnahmen dar.
Auch Auszubildende und Studenten erhalten in der Regel keine Leistungen.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist hier die Gewährung eines Mietzuschusses möglich.
Anhand der linken Hauptnavigation können Sie sich durch das weitere Informationsangebot navigieren.
Weiterführende Informationen finden Sie im Merkblatt "Grundsicherung für Arbeitssuchende", welches Sie - dem Link unter dem Navigationspunkt Antrags-Vordrucke folgend - downloaden können.
Zum Jahreswechsel stehen wichtige Änderungen zum Kontenpfändungsschutz an, die insbesondere Kunden des Jobcenters sowie Empfänger von Kinderzuschlag beachten sollten. Der bisherige 14tägige gesetzliche Pfändungsschutz von Sozialleistungen fällt zum 1. Januar 2012 weg.
Das Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg rät daher von Kontenpfändung betroffenen Kunden, bestehende Konten schnellstmöglich in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto umzuwandeln.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem PDF-Dokument.
Dienstsitz:
Wolframstraße 89-92
12105 Berlin
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