Veröffentlichung von Leistungsbescheiden eines Jobcenters im Internet

Achtung

In den letzten Tagen ist ein Bescheid zur Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes – Arbeitslosengeld II – eines Jobcenters im Internet veröffentlicht worden.

Die Veröffentlichung von Bescheiden von Jobcentern in sozialen Netzwerken stellt einen gravierenden Verstoß gegen den Sozialdatenschutz dar. Solche Vorfälle nehmen die Jobcenter daher regelmäßig zum Anlass, Strafanzeige gegen Unbekannt zu stellen.

Durch die Veröffentlichung und Verbreitung eines solchen Bescheides, der einen Betrag ausweist, der deutlich über dem Durchschnittseinkommen liegt, wird in der Öffentlichkeit bewusst ein vereinfachtes und damit verfälschtes Bild über die Höhe von Arbeitslosengeld II gezeichnet.

Arbeitslosengeld II dient zur Sicherung des Lebensunterhaltes und deckt ein menschenwürdiges Existenzminimum ab. Neben dem Regelbedarf, der als monatlicher Pauschalbetrag insbesondere die Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie sowie Bedarf zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft deckt, umfasst Arbeitslosengeld II auch die angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Hinzu kommen gegebenenfalls Mehrbedarfe, die für besondere Lebenslagen wie Alleinerziehung, Schwangerschaft oder bei aus medizinischen Gründen erforderlicher kostenaufwändiger Ernährung berücksichtigt werden.

Dies bedeutet:

Für Regelbedarf und Mehrbedarfe gelten für alle Arbeitslosengeld II-Bezieher*innen je nach Lebensalter die gleichen Leistungshöhen.

Lediglich bei den Unterkunftskosten kann es bei einer Unterbringung von wohnungslosen Menschen in Gemeinschaftsunterkünften (z.B. Frauenhaus, Flüchtlingsunterkunft, Obdachlosenunterbringung o.ä.), zu Abweichungen von den sonst geltenden Richtwerten für angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung kommen, da hier die Unterbringungskosten in Form von Tagespauschalen ausgewiesen werden und damit die Kosten für privaten Wohnraum übersteigen. Diese Kosten werden in den betreffenden Bescheiden im Rahmen des Gesamtbedarfs für eine Bedarfsgemeinschaft ausgewiesen. Diese Unterkunftskosten werden vom Jobcenter jedoch nicht an die*den Kund*in bzw. die Bedarfsgemeinschaft überwiesen, sondern in der Regel direkt an den Betreiber der Gemeinschaftsunterkunft. Für die*den Kund*in selbst ergibt sich kein höherer Auszahlungsbetrag.

Detaillierte Informationen zur Höhe und Zusammensetzung von Arbeitslosengeld II sowie zu den Kriterien für angemessenen Wohnraum in Berlin finden Sie unter:

Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Grundsicherung

Bundesagentur für Arbeit – Informationen zu Arbeitslosengeld 2

Informationen der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales zum Arbeitslosengeld 2

Das Jobcenter bedankt sich für die konstruktiven Rückmeldungen von Bürgerinnen und Bürgern zu dem widerrechtlich veröffentlichten Bescheid. Das Jobcenter bittet jedoch um Verständnis, dass aus Gründen des Sozialdatenschutzes keine Anfragen beantwortet und insbesondere keine weiteren Angaben zum Inhalt des Bescheides gemacht werden können.