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Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Während des Bezuges von Arbeitslosengeld II ist der Empfänger grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert, wenn keine Versicherung im Rahmen der Familienversicherung möglich ist.
Die Träger entrichten für jeden Pflichtversicherten pauschalisierte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Zuschuss bei Befreiung von der Versicherungspflicht
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Den Antrag auf Befreiung von der Kranken- und Pflegeversicherung müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse stellen; dann wirkt er zurück auf den Beginn der Versicherungspflicht.
Auskünfte erteilen die gesetzlichen Krankenkassen. Diese entscheiden auch über die Befreiung von der Versicherungspflicht. Die einmal erteilte Befreiung kann nicht widerrufen werden.
Von Ihrem Träger wird dann an Stelle des Pflichtbeitrages ein Zuschuss zu den Beiträgen an Sie gezahlt, die Sie für die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld II an eine private Krankenversicherung zu zahlen haben.
Der Zuschuss beträgt maximal die Höhe des Betrages, der ohne Befreiung von der Versicherungspflicht in die gesetzlichen Krankenversicherung oder in die sozialen Pflegeversicherung vom Träger zu zahlen wäre
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