Rahmendienstvereinbarung über die Personaldatenverarbeitung

Zwischen

der Senatsverwaltung für Inneres

und

dem Hauptpersonalrat für die Behörden, Gerichte, nichtrechtsfähigen Anstalten und Eigenbetriebe des Landes Berlin

wird aufgrund des § 74 des Personalvertretungsgesetzes (PersVG) vom 26. Juli 1974 (GVB1. S. 1669), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 1990 (GVB1. S. 2289) und in Ergänzung des Tarifvertrages über die
Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informationstechnik vom 23. März 1989,
folgende Rahmendienstvereinbarung abgeschlossen:

P r ä a m b e l

Diese Rahmendienstvereinbarung basiert auf dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht des Einzelnen,
grundsätzlich selbst über Preisgabe und Verwendung seiner ‘persönlichen Daten zu bestimmen.
Sie dient ferner dem Zweck, die Beschäftigten vor unzulässigem Gebrauch ihrer persönlichen Daten zu schützen.

1. Geltungsbereich

(1) Die Rahmendienstvereinbarung gilt für alle Dienstkräfte im Zuständigkeitsbereich
des Hauptpersonalrats für die Behörden, Gerichte, nichtrechtsfähigen Anstalten und Eigenbetriebe des Landes Berlin.

(2) Die Vereinbarung gilt beim Einsatz von Informationssystemen, soweit für diese noch keine gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Regelungen bestehen.

2. Regelungsgegenstand

(1) Gegenstand der Rahmendienstvereinbarung ist es,

1. einen generellen Rahmen für den Umfang, die Ziele und die Zulässigkeit bei der Einführung und Anwendung von Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten im Geltungsbereich der Rahmendienstvereinbarung festzulegen, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung der Dienstkraft geeignet sein könnten, 2. die Rechte der Dienstkräfte und des Personalrats bei der Personaldatenverarbeitung zu präzisieren, 3. Grundsätze für den Datenschutz und die Datensicherung für Einzelverfahren vorzugeben.

(2) Die Rahmendienstvereinbarung erfasst alle Personalaktendaten und sonstigen personenbezogenen Daten in automatisierten Dateien über den in Nr. 1 Abs. 1 dieser Rahmendienstvereinbarung genannten Personenkreis. Sonstige personenbezogene Daten sind Daten, die mit dem Dienst-/Arbeitsverhältnis und der Person der Dienstkraft nicht in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen (insbesondere Daten in Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten, Prozeßakten, Vorgängen der Personalplanung, der Stellenausschreibung, des Auswahlverfahrens, der Stellenbewertung und der Geschäftsvertellung).

3. Begriffsbestimmungen

Für die Rahmendienstvereinbarung sowie für die nach Nr. 10 dieser Rahmendienstvereinbarung zu treffenden verfahrensbezogenen Einzeldienstvereinbarungen sind die nachfolgend zitierten Begriffsbestimmungen des Berliner Datenschutzgesetzes (BlnDSG) und des PersVG zugrunde zu legen:

3.1
Unter “automatisierter Verarbeitung von personenbezogenen Daten” (Personaldatenverarbeitung) ist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BlnDSG (Datenverarbeitung) das Erheben, Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren (Speichern), Übermitteln, Sperren, Verändern, Löschen und sonstige Nutzen (z.B. Auswerten) von personenbezogenen Daten über den in Nr. 1 Abs.1 dieser Vereinbarung genannten Personenkreis im Rahmen automatisierter Verfahren zu verstehen; hierin eingeschlossen sind sogenannte Benutzerdaten, sofern sich mit ihnen durch Bezugnahme auf andere Daten ein Personenbezug herstellen läßt. Löschen ist jedes Verfahren, das gespeicherte Daten endgültig unlesbar macht (§ 4 Abs. 2 Nr. 6 BlnDSG).

3.2
“Personenbezogene Daten sind nach § 4 Abs. l Satz 1 BlnDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person des in Nr. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung genannten Personenkreises. Diese Einzelangaben sind Daten, die Informationen über die Person selbst oder über einen auf sie beziehbaren Sachverhalt (zum Beispiel aus sogenannten Sachdateien ableitbare Informationen) sowie Werturteile, Planungs- und Prognosedaten über die Person enthalten. Aggregierte Daten, z.B. Summendaten in einer Statistik, sind personenbezogen”, wenn die statistische Gruppe als Einheit erkennbar ist.

3.3
“Automatisierte Dateien” sind nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 BlnDSG in automatisch betriebenen DV-Anlagen erfaßte Sammlungen von personenbezogenen Daten, die nach bestimmten Merkmalen umgeordnet oder ausgewertet werden können.

3.4
“Benutzerdaten” sind alle personenbezogenen Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden. Mit ihnen kann Benutzer-Identifikation bzw. Benutzerkontrolle durchgeführt werden. Benutzerdaten dienen zum Beispiel der Zugriffssicherung, der Verfahrenssicherheit, der Fehlerbeseitigung und dem Ordnungsmäßigkeitsnachweis und sind gemäß § 9 Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen auf Arbeitsplätzen mit Geräten, der Informationstechnik vom 23. März 1989 zu behandeln.

3.5
“Dienstkräfte” im Sinne dieser Rahmendienstvereinbarung sind Angestellte, Arbeiter und Beamte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 PersVG) sowie Personen, die sich ausschließlich zum Zwecke einer über oder außerbetrieblichen Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes befinden (§ 3 Abs. 1 Satz 2 PersVG).

3.6
“Dritte” im Sinne dieser Rahmendienstvereinbarung sind nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BlnDSG:

a) alle Stellen außerhalb des Personalwirtschaftsbereichs eines Personalrats

sowie

b) alle Stellen innerhalb dieses Bereichs, die ungeachtet ihres organisatorischen, räumlichen oder personellen Verbundes mit der speichernden Stelle personenbezogene Daten nicht für Zwecke der Personalwirtschaft nach den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung oder einzelfallbezogener Personalverwaltungsaufgaben (Vorbereitung von Personalentscheidungen, Personalplanung) verarbeiten; hierzu zählt auch der Personalrat.

4. Grundsätze für die Personaldatenverarbeitung

Die Personaldatenverarbeitung hat zu beachten:

a) einerseits das von der Rechtsprechung (BVerfGE 65, 1) anerkannte Persönlichkeitsrecht und Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Dienstkraft; dies gebietet unter anderem, nicht tiefer in die Persönlichkeitssphäre der Dienstkraft einzudringen, als es im Rahmen der Zweckbestimmung des Dienst /Arbeitsverhältnisses erforderlich und verhältnismäßig ist;

ferner die von jeder EDV-gestützten Personaldatenverarbeitung ausgehende Gefahr, daß unbegrenzte Speicherung und Ver knüpfungsmöglichkeiten von Daten in nicht transparenter Weise entstehen, das Informationspotential entscheidend vergrößert wird und durch falsche oder durch den Zwang zur Formalisierung ihres individuellen Bezugs beraubte Daten Fehlbeurteilungen
und -entscheidungen zustande kommen können;

b) andererseits das berechtigte Interesse der Verwaltung, Personaldatenverarbeitung in wirtschaftlich sinnvoller Weise im Rahmen
der technischen Möglichkeiten durchführen zu können.

4.1 Datenkatalog und Geräteverzeichnis

Für automatisierte Verfahren zur Personaldatenverarbeitung ist von der Verwaltung ein Datenkatalog zu erstellen, aus dem die
Ein- und Ausgabedaten, die verarbeitet werden, deren Strukturen und Formate, die Programme einschließlich Benutzerhandbuch bzw. Beschreibung sowie die mit den Verknüpfungsmöglichkeiten verfolgten Zwecke abschließend ersichtlich sind.

4.2 Datenerhebung, -speicherung und -verarbeitung

(1) Das Erheben, Speichern und Verarbeiten personenbezogener Daten durch automatisierte personaldatenverarbeitende Systeme
wird im Rahmen des § 9 BlnDSG nur vorgenommen, soweit

1. eine besondere Rechtsvorschrift dies zulässt

oder

2. der Betroffene eingewilligt hat (§ 6 BlnDSG)

oder

3. bis zum Vorliegen einer gesetzlichen Regelung sie für Zwecke der Personalwirtschaft oder Personalverwaltung zur Begründung, Durchführung, Beendigung und Abwicklung von Dienst-/Arbeitsverhältnissen erhoben werden oder soweit dies auf dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Entscheidungen beruht.

(2) Dienst- und arbeitsrechtliche Beurteilungen sowie medizinische und psychologische Befunde des Beschäftigten dürfen nicht automatisiert verarbeitet werden. Automatisierte personaldatenverarbeitende Systeme dürfen nicht zu dem Zweck eingesetzt werden, personenbezogene Daten auf Vorrat, das heißt für einen noch nicht bestimmten oder bestimmbaren Zweck zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten oder auszuwerten.

(3) Die automatisierte Personaldatenverarbeitung hat sich auf Hilfs- und Unterstützungsfunktionen zu beschränken und darf nicht ausschließlich Grundlage von Personalentscheidungen sein.

(4) Personenbezogene Daten über den in Nr. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung genannten Personenkreis, die für Zwecke des Verwaltungsvollzugs (z.B. Planung und Steuerung im Bereich der Finanz-, Personal- und Sachmittel) in Geschäfts- oder Arbeitsstatistiken erfaßt werden, dürfen nur in aggregierter oder anonymisierter Form in automatisierten Verwaltungsregistern oder Dateien gespeichert bzw. verarbeitet werden (Registerstatistiken).

4.3 Datensicherung

(1) Die Verwaltung ist verpflichtet, ihre Aufbau- und Ablauforganisation unter Beachtung des § 5 Abs. 1 sowie Abs. 3 BlnDSG einzurichten. Danach können insbesondere ausschließlich zu datenschutzrechtlichen Zugriffs- oder Benutzerkontrollzwecken nach dem BlnDSG berechtigte und unberechtigte Zugriffe auf automatisierte Dateien mit personenbezogenen Daten (Benutzerdaten) und Übermittlungsvorgänge protokolliert werden. Einzelheiten sind in Datensicherungskonzepten zu regeln.

(2) In den Datensicherungskonzepten nach Abs. 1 sind Maßnahmen wie klare Funktionszuordnung der eingesetzten Bearbeiter, Übersichten über die automatisierten Dateien und die Art ihrer Verarbeitung, Richtlinien zur Zugangs- und Zugriffsberechtigung, über die Behandlung von automatisierten Dateien mit hohem Schutzbedürfnis, über Inventuren im DV-Bereich, zur Programmüberwachung, zur Verpflichtung der Mitarbeiter zur Geheimhaltung usw. vorzusehen.

4.4 Auswertungen

(1) Art und Umfang von Auswertungen automatisierter Personaldaten, die in der Regel nur für Zwecke der Personalwirtschaft bzw. der Personalverwaltung zulässig sind, werden im Ausgabenkatalog abschließend angegeben.

(2) Auswertungen der nach Nr. 4.3 Abs. 1 Satz 2 protokollierten Benutzerdaten sind ausschließlich nach den Bestimmungen das TV luK vom 23.03.1989 zu datenschutzrechtlichen Zugriffs- oder Benutzerkontrollzwecken nach dem § 11 BlnDSG durchzuführen.

4.5 Übermittlung

(1) Automatisiert verarbeitete personenbezogene Daten können nur für Zwecke der Personalwirtschaft bzw. Personalverwaltung mit dem Einverständnis der Dienstkraft an Dritte übermittelt werden, sofern keine Rechtsvorschrift entgegensteht. Bei Vorliegen eines Einverständnisses der Dienstkraft hat die Verwaltung entsprechend § 12 BlnDSG zu prüfen, ob die Datenübermittlung “erforderlich ist” also die datenempfangende Stelle ohne die Kenntnis dieser Daten ihre Aufgaben nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwand erfüllen könnte. Von der Datenübermittlung ausgenommen sind personenbezogene Daten, die einen Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(2) Dem Berliner Datenschutzbeauftragten können nach Maßgabe der Unterstützungspflicht gemäß § 28 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BlnDSG anlassbezogen Auswertungen von Benutzerdaten (Protokollierungen nach Nr. 4.4 Abs. 2 dieser Vereinbarung) übermittelt werden.

(3) Ein automatisierter Datenabruf von personenbezogenen Dateien durch Dritte im Sinne des Punktes 3.6 dieser Rahmendienstvereinbarung ist ohne besondere Rechtsgrundlage unzulässig.

(4) Die Verwaltung verpflichtet sich, Empfänger von personenbezogenen Daten in automatisierten Dateien, den Inhalt, Zeitpunkt und die Form der Übermittlung sowie die hierzu eventuell eingesetzten Übermittlungsprogramme zu dokumentieren.

(5) Der Kreis der Datenempfänger soll so klein wie möglich gehalten werden; die Verwaltung verpflichtet sich, innerhalb regelmäßiger Zeitabstände eine kritische Analyse der Notwendigkeit des Zugangs Dritter zu automatisierten Personaldateien unter dem Aspekt der jeweiligen Zuständigkeit vorzunehmen.

4.6 Verknüpfung

(1) Die Verknüpfung von Datenfeldern innerhalb einer automatisierten Datei ist nur zum Zwecke der Personalwirtschaft bzw. Personalverwaltung zulässig und wird im Datenkatalog abschließend angegeben.

(2) Automatisierte Personaldateien, die Untereinander verknüpft werden, sind in der Regel technisch und organisatorisch voneinander zu trennen (abzuschotten). Die Verwaltung verpflichtet sich, bei einer erforderlichen Zusammenführung bislang technisch und organisatorisch getrennter automatisierter Verfahren zur Personalverwaltung und Personalwirtschaft Vorkehrungen zu treffen, um Leistungs- und Verhaltenskontrollen im Sinne des § 85 Abs. 1 Nr. 13 PersVG technisch auszuschließen.

(3) Eine automatisierte Verknüpfung von Daten der Dienstkräfte zum Zweck der Einführung von Kontrollsystemen für das Verhalten oder die Leistung einzelner Dienstkräfte oder der Erstellung von Persönlichkeitsprofilen findet nicht statt.

4.7 Überprüfung, Berichtigung, Sperrung, Löschung

(1) Als unrichtig festgestellte Daten in automatisierten Dateien sind mit Zustimmung der Dienstkraft zu berichtigen, zu ergänzen oder zu löschen (§ 17 BlnDSG). In diesem Fall sind alle Personen und Stellen einschließlich Dritter, an die ein unrichtiges Datum weitergegeben wurde, zu informieren und zur Berichtigung oder Löschung aufzufordern.

(2) Personaldaten in automatisierten Dateien dürfen nicht länger als für Zwecke der Personalwirtschaft bzw. Personalverwaltung erforderlich auf maschinell lesbaren Datenträgern gespeichert und genutzt werden. Die erforderlichen Festlegungen zur Aufbewahrung der automatisierten Daten werden von der Verwaltung unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben, betrieblicher Erfordernisse, Nachweispflichten gegenüber der einzelnen Dienstkraft sowie der verfügbaren alternativen (konventionellen) Form der Datenspeicherung vorgenommen. Automatisierte Dateien mit personenbezogenen Daten dürfen keinesfalls länger als bis zum Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungsfristen für die konventionelle Personaldatenverarbeitung betrieben werden.

(3) Protokollierungen nach Nr. 4. 3 Abs. 1 sowie Auswertungen nach Nr. 4.4 Abs. 2 dieser Vereinbarung sind längstens für drei Jahre aufzubewahren und dann zu vernichten oder zu löschen.

(4) Die Verwaltung verpflichtet sich zu prüfen, ob nach langjähriger Speicherung automatisierter Personaldaten Speicherungsformen konventioneller Art ausreichend sind und zur Anwendung kommen können.

4.8 Datensicherung/Datenschutz

(1) Die Sicherung von Lese- und Aufzeichnungsgeräte für externe Datenträger gegen einen unbefugten Datengebrauch (z.B. unzulässiges Kopieren) ist in den Regelungen zu den einzelnen Verfahren festzulegen (z.B. durch Maßnahmen für eine nachvollziehende Kontrolle).

(2) Jede Dienstkraft, die mit personenbezogenen Daten in automatisierten Anwendungen arbeitet, ist vollständig über die Regelungen des BlnDSG und über die Rahmendienstvereinbarung sowie ergänzender Einzeldienstvereinbarungen oder Regelungen zu informieren.

5. Rechte der Dienstkräfte/Betroffenen:

(1) Jede Dienstkraft erhält bei erstmaliger Speicherung der personenbezogenen Daten, später bei wesentlichen Änderungen, unentgeltlich eine vollständige Auflistung aller zu ihrer Person gespeicherten Daten. Die Auflistung enthält unverschlüsselt die Bezeichnung und den aktuellen Inhalt aller Datenfelder.

(2) Ausdrucke der Auflistung nach Abs. 1 werden nur erstellt, wenn Änderungen der Daten seit dem letzten Ausdruck vorgenommen wurden; hierauf ist die Dienstkraft hinzuweisen.

(3) Die Dienstkraft kann in die über sie geführten automatisierten Dateien Einsicht nehmen.

(4) Das Recht der Dienstkraft auf Einsichtnahme in ihre Personalakte nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

6. Rechte des Personalrates

6.1 Informationsrechte

(1) Der Personalrat ist von der beabsichtigten Einführung neuer bzw. geänderter Anwendungssysteme unaufgefordert rechtzeitig und umfassend entsprechend dem jeweiligen Planungsstadium und zur Vorbereitung von verfahrensbezogenen Einzeldienstvereinbarungen nach Nr. 10 dieser Rahmendienstvereinbarung zu informieren.
Das gleiche Verfahren gilt für die Schwerbehindertenvertretung.

(2) Die Information nach Abs. 1 umfaßt während des Planungsstadiums insbesondere

1. den zeitlichen Rahmen der Planung,

2. beabsichtigte Verarbeitungsziele und -zwecke,

3. die voraussichtlich von der Anwendung betroffenen Beschäftigtenbereiche,

4. datenschutzrechtliche Vorkehrungen,

5. vorgesehene Verarbeitung von personenbezogenen Daten,

6. Angaben über die Hard- und Software (Pflichtenheft).

(3) Der Personalrat erhält zur Wahrnehmung seiner Rechte nach § 85 Abs. 1 Nr. 13 PersVG nach Abschluss der Planungsphase gemäß Nr. 4.1 dieser Rahmendienstvereinbarung den Datenkatalog und das Geräteverzeichnis, soweit daraus die Daten, die verarbeitet werden, deren Strukturen und die Programme sowie die mit den Verknüpfungsmöglichkeiten verfolgten Zwecke abschließend ersichtlich sind.

Die Beschreibung muss

1. die Bezeichnung der Datei und ihre Zweckbestimmung,

2. die Art der gespeicherten Daten und die Rechtsgrundlage ihrer Verarbeitung,

3. den Kreis der Betroffenen,

4. die Art regelmäßig zu übermittelnder Daten, ihre Empfänger und die Herkunft regelmäßig empfangener Daten,

5. Fristen für die Sperrung und Löschung der Daten,

6. die technischen und organisatorischen Maßnahmen (§ 5 BlnDSG),

7. bei automatisierten Verfahren die Betriebsart des Verfahrens, die Art der Geräte, die Stellen, bei denen sie aufgestellt sind,
und das Verfahren zur Übermittlung, Sperrung, Löschung und Auskunftserteilung,

enthalten.

1. Die Gerätebeschreibung umfasst

2. den Hersteller,

3. die Anzahl und den Standort der Geräte,

4. das verwendete Betriebssystem,

5. die Möglichkeiten zur Datenfernverarbeitung und Datenübertragung,

6. verwendete Standard- und Anwenderprogramme.

Bei Änderungen ist diese Beschreibung zu ergänzen.

2. Die Datensicherungskonzepte (Nr.4.3 dieser Rahmendienstvereinbarung).

3. Den Ausgabenkatalog mit allen Auswertungen (Nr. 4.4 dieser Rahmendienstvereinbarung).

4. Die vorgesehenen Übermittlungen (Nr. 4.5 dieser Rahmendienstvereinbarung) einschließlich der Protokollierungen.

6.2 Einsichtsrechte

Zur Durchführung seiner Aufgaben ist dem zuständigen Personalrat auf Wunsch Einsicht in vorliegende Verfahrensdokumentationen bzw. -protokolle, die Programmcodierung bzw. die Handbücher zu geben.

6.3 Beteiligungsrechte

Über den Rahmen dieser Rahmendienstvereinbarung hinaus können Beteiligungen des Personalrates bei Einzelmaßnahmen in der Dienststelle in Form von Einzeldienstvereinbarungen nach Nr. 10 dieser Rahmendienstvereinbarung oder Einzelvorlagen durchgeführt werden.

7. Neue Anwendungssysteme/Testläufe

(1) Die Einführung neuer Anwendungssysteme und die Durchführung von Änderungen bestehender Anwendungssysteme sind unter Beachtung der Grundsätze dieser Vereinbarung und nach Beteiligung des Personalrates zulässig.

(2) Die Regelungen dieser Vereinbarung gelten entsprechend auch für Anwendungen, die nur testweise durchgeführt werden.
Für den Test dürfen keine echten personenbezogenen Daten verwendet werden.

8. Ist-Bestand

Der Personalrat wird umfassend und in angemessener Zeit über die bereits vor Inkrafttreten dieser Rahmendienstvereinbarung bestehenden Anwendungen auf dem Gebiet der automatisierten Personaldatenverarbeitung informiert. Diese Anwendungen sind nach Maßgabe der Regelungen dieser Rahmendienstvereinbarung umgehend zu überprüfen und innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten der Rahmendienstvereinbarung anzupassen. Der Personalrat ist über das Ergebnis der Überprüfung in Kenntnis zu setzen.

9. Klärung von Grundsatzfragen

Die Senatsverwaltung für Inneres und der Hauptpersonalrat verpflichten sich, über Grundsatzfragen, welche die Auslegung dieser Rahmendienstvereinbarung betreffen, mit dem Ziel einer einvernehmlichen Auslegung zu verhandeln.

10. Verfahrensbezogene Einzeldienstvereinbarungen

Auf der Grundlage dieser Rahmendienstvereinbarung können weitere Einzelheiten oder Besonderheiten zu den Verfahren der automatisierten Personaldatenverarbeitung in Form von Einzeldienstvereinbarungen geregelt werden.

11. Schlußbestimmungen

1) Die Rahmendienstvereinbarung tritt sofort nach Unterzeichnung in Kraft.

(2) Die Rahmendienstvereinbarung ist mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende kündbar.

(3) Soweit einzelne Regelungen der Rahmendienstvereinbarung aufgrund anderweitiger rechtlicher Regelungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der Rahmendienstvereinbarung im übrigen hierdurch nicht berührt. Bei Bedarf ist die Rahmendienstvereinbarung an veränderte rechtliche oder tarifvertragliche Vorschriften anzupassen. Einvernehmliche Änderungen sind jederzeit möglich.

Berlin, den 08.08.1991

  • Senatsverwaltung für Inneres

    Heckelmann

    Hauptpersonalrat für die Behörden, Gerichte nicht rechtsfähigen Anstalten und Eigenbetriebe des Landes Berlin

    Schwenn, Klang