Dienstvereinbarung Kantine

Dienstvereinbarung zur Einrichtung, Verwaltung und Auflösung von Kantinen, Bistros und Cafeterien in Dienstgebäuden des Sondervermögens Immobilien des Landes Berlin (SILB) sowie in vom Land Berlin von Dritten angemieteten Gebäuden, die von der Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM GmbH) verwaltet werden

Zwischen

dem Hauptpersonalrat für die Behörden, Gerichte und nicht rechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin

und

der Senatsverwaltung für Inneres und Sport

wird nachfolgende Vereinbarung zur Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Kantinen, Bistros und Cafeterien in Dienstgebäuden des Sondervermögens Immobilien des Landes Berlin (STIB) sowie in vom Land Berlin von Dritten angemieteten Gebäuden, die von der Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM GmbH) verwaltet werden, geschlossen:

I. Grundsätze

Der Hauptpersonalrat und die Senatsverwaltung für Inneres und Sport schließen mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen die nachfolgende Dienstvereinbarung zur gesetzlichen Mitbestimmungsregelung zum § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 PersVG zur Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Kantinen, Bistros und Cafeterien, soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen der Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen im Sinne des § 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 PersVG Berlin im Einzelfall erfüllt sind.

II. Zieldefinition

In der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ist ein ständiger Interessenausgleich zwischen Vermieter, Mieter, Pächter und Nutzer herbeizuführen.

Die Interessen der Beschäftigten werden von den zuständigen Personalvertretungen nach den Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes Berlin wahrgenommen.

Der Betrieb von Kantinen, Bistros und Cafeterien folgt den Zielen der Mitarbeiterorientierung und -zufriedenheit, sichergestellt durch ein einheitliches Qualitätsmanagement (z.B. durch regelmäßige Befragungen und ein einvernehmlich geregeltes Vorschlags- und Beschwerdeverfahren.
Die Ausrichtung und das Betreiben von Kantinen, Bistros und Cafeterien orientiert sich an aktuellen ernährungsphysiologischen (in Verbindung mit dem örtlichen Gesundheitsmanagement) , sozialen (Preisgestaltung) und diskriminierungsfreien (religiös-weltanschauliche Ernährungsvorschriften sowie barrierefreie Zugänge) Grundsätzen.

Zur laufenden Überprüfung dieser Ziele wird eine regelmäßige Zusammenarbeit zwischen dem zuständigen Dienststellenleiter und der zuständigen Personalvertretung vereinbart, um Hinweisen, Vorschlägen und Beschwerden nachzugehen. Auf Antrag eines der vorgenannten Beteiligten ist innerhalb von zwei Wochen im gemeinsamen Gespräch zu versuchen, eine Problemlösung herbeizuführen.

III. Beteiligung der Personalvertretung

1. Grundsätze

Die Parteien sind sich einig, dass es bei Sachverhalten des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 PersVG, soweit es um die Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Kantinen, Bistros und Cafeterien geht, eine Beteiligung der zuständigen Personalvertretung von den jeweils nutzen den Dienststellen durch den zuständigen Dienststellenleiter nach Maßgabe von Ziffer 2 einzuleiten und durchzuführen ist.

Die Senatsverwaltung für Finanzen sichert als verantwortliches Aufsichtsorgan zu, dass die Dienststellen, die von der BIM GmbH verwaltete Liegenschaft nutzen, von dieser rechtzeitig, inhaltlich aussagekräftig und umfassend über alle beteiligungsrelevanten Vorgänge informiert werden. Adressat dieser Information ist die Dienststelle. Der jeweilige Dienststellenleiter der Dienststelle ist verpflichtet, unverzüglich das personalvertretungsrechtliches Beteiligungsverfahren in Gang zu setzen. Die Beteiligungsgrundsätze der Personalvertretung gemäß §§ 70 ff. PersVG bleiben unberührt.

2. Strukturen der Beteiligung

a) Das Beteiligungsverfahren fordert, dass die jeweils zuständige Dienststellenleitung die Beteiligung der zuständigen Personalvertretung einzuleiten und durchzuführen hat.

b) Sofern mehrere Dienststellen in einer Liegenschaft eine Kantine, Bistro oder Cafeteria nutzen, hat nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien die Dienststellenleitung der vor Ort personalstärksten Dienststelle den Hauptpersonalrat oder soweit ein Gesamtpersonalrat besteht und dessen Zuständigkeit gegeben ist (§ 54 Abs. 1 PersVG), den Gesamtpersonalrat zu beteiligen. Welche Dienststelle personalstärkste Dienststelle vor Ort ist, richtet sich danach wie viele Dienstkräfte einer Dienststelle in der Regel ständig in der jeweiligen Liegenschaft tätig sind. Folglich sind abgeordnete Kräfte, die während ihrer Abordnung in einer anderen Liegenschaft tätig sind, dabei nicht zu berücksichtigen. Der Hauptpersonalrat oder der Gesamtpersonalrat koordiniert gemäß der gesetzlichen Zuständigkeit (§§ 54 Abs. 1, 59 PersVG) die Stellungnahmen der örtlichen Personalräte. Im Falle der Beteiligung des Hauptpersonalrats informiert die zuständige Dienststelle die vom Beteiligungsgegenstand betroffenen örtliche Personalräte zeitgleich.

c) Die zuständige Dienststelle verpflichtet sich, den jeweiligen Stand der Beteiligungsverfahren zu unverzüglich der BIM GmbH mitzuteilen.

Die Parteien sind sich einig, dass die Beteiligung der jeweils zuständigen Personalvertretung immer durch die jeweils zuständige Dienststellenleitung stattzufinden hat. Die Senatsverwaltung für Finanzen und die Senatsverwaltung für Inneres und Sport kommen dabei nur als zuständige Dienststelle in Betracht, wenn sie selbst Nutzerin einer SILB-Immobilie sind oder werden.

Der Hauptpersonalrat wirkt darauf hin, dass die örtlichen Personalräte Informationen, die für ihre Beteiligungsrechte wesentlich sind, auch aktiv einfordern.

IV. Verfahren

1. Grundsätze

Die Parteien haben sich auf standardisierte Verfahren in der Maßnahmen Durchführung verständigt, die den Betrieb von Kantinen, Bistros und Cafeterien auf SILB-Grundstücken oder auf extern an gemieteten Objekten betreffen. Danach verpflichtet sich die BIM GmbH, die jeweils nutzen den Dienststellen des Landes Berlin über mitbestimmungsrelevante Maßnahmen in Bezug auf Kantinen, Bistros und Cafeterien rechtzeitig vor Einleitung der Maßnahmen zu unterrichten. Die Verantwortung für die Beteiligung der entsprechenden Personalvertretung obliegt der zuständigen Dienststellenleitung.

2. Verfahren bei der Einrichtung, Verwaltung und Auflösung von Kantinen, Bistros und Cafeterien

a) Errichtung und Ausgestaltung der Nutzungsbedingungen

Die Beteiligung der zuständigen Personalvertretung ist bei der Formulierung des Bedarfs zur Bereitstellung und bei der Ausgestaltung der Nutzungsbedingungen einer Kantine, eines Bistros oder einer Cafeteria durch die Dienststelle noch vor Mitteilung an die BIM GmbH zu gewährleisten. Sofern im Rahmen der Ausgestaltung der Nutzungsbedingungen Interessen der BIM GmbH als Vermieter betroffen sind, hat die Dienststellenleitung die BIM GmbH vor einer beabsichtigten Entscheidung zu informieren. Über ihre beabsichtigte Entscheidung zur künftigen/weiteren Bereitstellung/Gestaltung einer Kantine oder Bistros bzw. Cafeteria informiert die BIM GmbH rechtzeitig und umfassend die zuständige Nutzerdienststelle. Diese beteiligt daraufhin zuständige Personalvertretung.

b) Ordentliche Kündigung und außerordentliche Kündigung von Verträgen

Soll ein Pacht- oder Mietvertrag gekündigt werden, informiert die bim GmbH die zuständige Dienststelle unverzüglich über die beabsichtigte Beendigung des Vertragsverhältnisses; sie teilt dabei auch die Gründe für die beabsichtigte Vertragsbeendigung mit. Die zuständige Dienststellenleitung verpflichtet sich, unverzüglich das Beteiligungsverfahren mit der zuständigen Personalvertretung einzuleiten und durchzuführen. Die o. g. Maßnahmen unterliegen der Mitbestimmung der zuständigen Personalvertretungen und bedürfen nach Maßgabe der entsprechenden Vorschrift § 79 PersVG ihrer vorherigen Zustimmung.

Die BIM GmbH unterrichtet die Dienststelle von der beabsichtigten Maßnahme. Die zuständige Dienststellenleitung unterrichtet die zuständige Personalvertretung von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt die Zustimmung. Die Unterrichtung durch die BIM GmbH muss so umfassend sein, dass der zuständigen Personalvertretung alle entscheidenden Gesichtspunkte zur Kenntnis gelangen, die für die Ausübung ihres Mitbestimmungsrechts von Bedeutung sind.

c) Für die Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens in den vorstehend zu den Buchstaben a und b genannten Angelegenheiten gelten die Regelungen der §§ 79 ff. PersVG.

Bei außerordentlichen Kündigungen von Verträgen sollen die zuständigen Personalvertretungen unverzüglich (ggf. In außerordentlichen Sitzungen) eine Beschlussfassung herbeiführen.

V. Schlussbemerkungen

Die Parteien sind sich darüber einig, dass der anhängige Rechtsstreit (Az. des Verwaltungsgerichts Berlin VG 62 A 41.06, Az. des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg OVG 60 PV 4.07) durch Antragsrücknahme erledigt wird. Der Hauptpersonalrat verpflichtet sich, unverzüglich nach beiderseitiger Unterzeichnung dieser Vereinbarung den Antrag im Verfahren zurückzunehmen.

Die vorgenannte Vereinbarung über die besondere Regelung eines personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahren unter Einbeziehung einer privatwirtschaftlichen Gebäudeverwaltung im Auftrage des Landes Berlin, hier die BIM GmbH, dient in allen Angelegenheiten, in denen Beschäftigte des Landes Berlin betroffen sind, der geordneten und gesetzeskonformen Durchführung.

Die Rechte der Schwerbehindertenvertretungen (SGB IX) und der Frauen Vertretungen (LGG Berlin) bleiben unberührt.

VI. Kündigung

Diese Dienstvereinbarung kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats, erstmals zum 30.09 2009 gekündigt werden.

Berlin, den 17.02.2009

  • gez. Hauptpersonalrat

    gez. Senatsverwaltung für Inneres und Sport

Zustimmungserklärung der Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin, den 30.04.2009

DV Kantine als Download

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    PDF-Dokument (544.6 kB) - Stand: 17.02.2009

  • 2009-02-17-dv-kantinen

    Rundschreiben I Nr. 50/2009 von SenInnSport zur DV Kantine

    PDF-Dokument (544.6 kB) - Stand: 30.07.2009