Dienstvereinbarung eLearning für die Beschäftigten im Bereich öffentlichen Berliner Schulen

Präambel

Diese Vereinbarung ist eine Dienstvereinbarung im Sinne des § 74 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetztes Berlin in der Fassung vom 21. Juni 2011, sie wird zwischen

Hauptpersonalrat von Berlin

und

der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft

geschlossen.
Diese Dienstvereinbarung ist eine Ergänzung zur „Dienstvereinbarung Qualifizierung“ vom 27.03.2012.
Die Qualifikation der Beschäftigten in der Berliner Schule hat einen immer höher werdenden Stellenwert. Der Einsatz von elektronischen Medien entwickelt sich zu einem wichtigen Instrument der Fort- und Weiterbildung. Die durch die Fort- und Weiterbildung imitierten Lernprozesse der Teilnehmer/-innen können in Teilen durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien im Rahmen von eLearning unterstützt werden.

§ 1 Ziele des eLearnings

Der Einsatz von eLearning dient folgenden Zielen:
  • eLearning ermöglicht einen inhaltlich, zeitlich und räumlich flexiblen Zugriff auf Fort- und Weiterbildungsangebote.
  • eLearning ermöglicht eine zügige Bereitstellung von Lerneinheiten bei der Anforderung zeitnaher Qualifizierung insbesondere größere Zielgruppen.
  • eLearning dient der Verbesserung der Qualifizierungsmöglichkeiten durch die individuelle Gestaltung und Nutzung von Lern- und Informationsangeboten.

§ 2 Anforderungen an eLearning

(1)

Es wird empfohlen, die technischen Mindestvoraussetzungen des Arbeitsplatzes gemäß der DV egovernment@school (Anlage 2 der DV vom 2. April 2012) einzuhalten.

(2)

Bei Neuausstattung von Lehrerarbeitsplätzen in der Schule oder in einem Fortbildungszentrum sind die Regelungen der DV egovernment@school (Anlage 2 der DV vom 2. April 2012) einzuhalten.

(3)

eLearning-Angebote sind bezüglich der technischen Anwendungsmöglichkeiten barrierefrei zu gestalten (siehe z.B. Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0)).

§ 3 Regelungen zur Nutzung

(1)

Die verantwortlichen Anbieter von eLearning-Angeboten sind Ansprechpartner für inhaltliche Fragen, die während des Lernprozesses auftreten wie auch für Fragen des Umgangs mit der eLearning-Software.

(2)

Die Teilnahme von Lehrkräften am eLearning erfolgt in der unterrichtsfreien Zeit.

(3)

Die Teilnahme des sonstigen pädagogischen und des nicht pädagogischen Personals am eLearning ist Bestandteil der vereinbarten Arbeitszeit.

(4)

Zum eLearning kann folgende IT-Ausstattung genutzt werden:
  • die aktuell nicht für Unterrichtszwecke benötigte IT-Ausstattung der Schule, sofern der Schulträger dieser Nutzung nicht widerspricht,
  • die IT-Ausstattung eines Fortbildungszentrums der regionalen Fortbildung zu den in der Ausschreibung angegebenen Zeiten oder
  • die eigene mediale Ausstattung

(5)

Ein Aufwendungsersatz gegen das Land ist ausgeschlossen.

§ 4 Datenschutz / Dokumentation

Systembedingt werden in der Nutzung von eLearning-Angeboten personenbezogene Daten wie Zeitpunkt und Dauer der Nutzung, Stand der Aufgabenerledigung, Inanspruchnahme der online-Betreuung u.ä. erfasst. Diese Daten dienen ausschließlich der Wahrnehmung des eLearning-Angebots durch die Teilnehmer/-innen und sind nicht für weitere Zwecke, insbesondere nicht zur Leistungsbewertung oder –beurteilung der Teilnehmer/-innen, zu verwenden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzes.

§ 5 Prozessvereinbarung

(1)

Im Rahmen einer Evaluation nach Ablauf von zwei Jahren werden diese Empfehlungen zur Gestaltung der Mindestvoraussetzungen des Arbeitsplatzes mit dem Ziel einer verbindlicheren Festlegung überprüft.

(2)

Im Rahmen einer Evaluation wird das Nutzungsverhalten nach Ablauf von zwei Jahren bewertet. Dazu gehört auch das Verhältnis von online-Bestandteilen zum Umfang der Präsenzveranstaltungen der Fort- und Weiterbildung sowie zu den vergebenen Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden.

(3)

Für die Evaluation werden von den vertragsschließenden Parteien geeignete Instrumente gemeinsam entwickelt, um die o.g. Hinweise und Sachverhalte erfassen zu können.

(4)

Die jeweilige Beteiligung an den einzelnen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.

Berlin, den 07.01.2013

  • gez. Pieper
    SenBildJugWiss I Ltr

    gez. Schroeder
    HPR

DV als Download

  • 2013-01-07-dv_elearning

    PDF-Dokument (52.6 kB) - Stand: 07.01.2013