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Rigaer Straße 94: Bezirk muss Bewohner auch weiterhin zur Duldung des Betretens eines Brandsachverständigen verpflichten (Nr. 14/2021)

Pressemitteilung vom 19.03.2021

Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg muss den Bewohnern des Hauses Rigaer Straße nach wie vor aufgeben, die Brandschutzbegehung des Gebäudekomplexes durch einen Brandschutzprüfer und einen Vertreter der Eigentümerin zu dulden und das Betreten der Wohnungen zu ermöglichen. Das Verwaltungsgericht lehnte einen Antrag ab, mit dem die Behörde dieser bereits mit Beschluss vom 9. März 2021 (vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 11 des Gerichts vom selben Tag) ausgesprochenen Verpflichtung zu entgehen suchte.

Zur Begründung ihrer ablehnenden Abänderungsentscheidung führte die 13. Kammer aus: Die eigenständig durchgeführte Brandschutzbegehung durch die Behörde am 9. März sei bereits in dem Beschluss der Kammer vom gleichen Tag gewürdigt und schon seinerzeit als unzureichend angesehen worden. Es sei unerfindlich, wie die durch Mitarbeiter des Bezirksamtes vorgenommene Begehung des Gebäudes die ursprünglich angeordnete umfassende Brandschutzbegehung durch einen Prüfsachverständigen für Brandschutz ersetzen können solle. Die Eigentümerin des Gebäudes müsse sich überdies nicht auf die Auskunft des Bezirksamts verlassen, es seien bei der Begehung „keine schwerwiegenden brandschutztechnischen Mängel“ festgestellt worden. Ein Misstrauen der Eigentümerin erscheine im Hinblick auf die Untätigkeit der Behörde in der Vergangenheit gerechtfertigt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Behörde – wie schon bisher – aus anderen als baupolizeilichen Gründen von einer umfassenden Mängeldokumentation und -bewertung absehe. Schließlich treffe die Eigentümerin die durch Bescheid festgesetzte Verpflichtung zur fachlich fundierten Überprüfung weiterhin, nachdem das Bezirksamt die Beschränkung bzw. „Konkretisierung“ der ursprünglichen Anordnung wieder aufgehoben habe. Zur Durchsetzung der fortbestehenden Verpflichtung sei die Eigentümerin nach wie vor auf die Unterstützung des Bezirksamts angewiesen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Beschluss der 13. Kammer vom 19. März 2021 (VG 13 L 76/21)