Erfolgloser Organstreitantrag eines Abgeordneten – Keine Einsicht in staatsanwaltliche Ermittlungsakten

Pressemitteilung vom 22.05.2020

Mit Beschluss vom 20. Mai 2020 hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (VerfGH) im Organstreitverfahren VerfGH 154/19 den Antrag des Mitglieds des Abgeordnetenhauses Marcel Luthe zurückgewiesen.

Der Abgeordnete begehrte die Feststellung, der Senator für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung und der Senator für Inneres und Sport hätten sein Akteneinsichtsrecht aus Art. 45 Abs. 2 der Verfassung von Berlin verletzt, weil sie ihm Einsicht in amts- und staatsanwaltliche Ermittlungsakten verwehrt haben.

Der VerfGH hat entschieden, dass sich das Akteneinsichtsrecht der Abgeordneten nicht auf strafrechtliche Ermittlungsakten bezieht. Amts- und Staatsanwaltschaft sind keine Verwaltung im Sinne von Art. 45 Abs. 2 Satz 1 VvB.

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 20. Mai 2020 – VerfGH 154/19

Hinweis
Artikel 45 Absatz 2 der Verfassung von Berlin lautet:
Jeder Abgeordnete hat das Recht, Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen der Verwaltung zu nehmen. Die Einsichtnahme darf abgelehnt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen einschließlich des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung oder überwiegende private Interessen an der Geheimhaltung dies zwingend erfordern. Die Entscheidung ist dem Abgeordneten schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Das Einsichtsrecht in Akten oder sonstige amtliche Unterlagen der Verfassungsschutzbehörde bleibt den Mitgliedern der für die Kontrolle der Verfassungsschutzbehörde zuständigen Gremien nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vorbehalten.

  • 154-19 Beschluss neutral

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