Kammergericht: Akkreditierungsbedingungen und Hinweise für Journalist/innen zum Verfahren gegen den russischen Staatsangehörigen Vadim K. (sog. „Tiergartenmord“) (PM 60/2020)

Pressemitteilung vom 23.09.2020

In dem Verfahren gegen den russischen Staatsangehörigen Vadim K. wegen des Verdachts des Mordes an dem Georgier Tornike K. (sog. „Tiergartenmord“) hat der Vorsitzende des 2. Strafsenats für die Vertreter von Presse, Funk und Fernsehen Folgendes angeordnet:

1. Akkreditierung von Medienvertretern
Da Presseplätze insbesondere wegen der gegenwärtigen Pandemielage nur in begrenztem Umfang vorhanden sind, können nur akkreditierte Pressevertreter, die sich mit einer Pressekarte der Pressestelle der Berliner Strafgerichte ausweisen, zur Hauptverhandlung zugelassen werden: Für sie stehen 15 Plätze im vorderen, nicht zum Zuhörerraum gehörenden Teil des Sitzungssaals zur Verfügung, weitere 30 Plätze in einem gesonderten Medienraum, in den eine Tonübertragung aus dem Verhandlungssaal erfolgt.

Die Pressekarten können bis zum 29. September 2020 per E-Mail (lisa.jani@ag-tg.berlin.de) bei der Pressestelle der Berliner Strafgerichte beantragt werden. Der Mail ist eine Ablichtung eines gültigen Presseausweises oder ein sonstiger Nachweis der journalistischen Tätigkeit beizufügen. Medienvertreter von Rundfunkanstalten (Radio und Fernsehen) haben anzugeben, ob sie öffentlich-rechtlich oder privat organisiert sind und wo sich ihr Sitz (In- oder Ausland) befindet. Fotografen haben anzugeben, ob sie als freie Fotografen tätig sind oder einer Presseagentur bzw. einer Bildagentur angehören. Ferner haben alle Vertreter von ton- und bildgebenden Medien zu erklären, ob sie im Falle der Auslosung zur Übernahme der Poolführerschaft bereit wären. Andernfalls kann der Antrag nicht berücksichtigt werden.

Sollten sich mehr Pressevertreter melden als Presseplätze vorhanden sind, entscheidet das Los.

Pro Zeitung/Zeitschrift/Sender/Agentur wird dann nur ein Journalist zugelassen, wobei die Pressekarten alternativ für mehrere namentlich zu bezeichnende Personen ausgestellt werden können, von denen dann jeweils nur die im Besitz der Karte befindliche Person zur Verhandlung zugelassen ist. Es können pro Zeitung/Zeitschrift/Sender/Agentur mehrere Journalisten zugelassen werden, wenn anderenfalls nicht alle zur Verfügung stehenden Plätze besetzt würden. Medienvertreter, die keine Akkreditierung erhalten können, weil alle zu vergebenden Plätze bereits belegt sind, werden hiervon spätestens kurz nach Ende der Anmeldefrist durch die Pressestelle der Berliner Strafgerichte in Kenntnis gesetzt.

a) Auslosungsverfahren für Plätze im Sitzungssaal
Das Auslosungsverfahren findet unter Berücksichtigung folgender Kriterien statt.

Es werden folgende Gruppen gebildet:
- deutsche Nachrichtenagenturen mit Sitz im Inland (1 Platz)
- internationale Nachrichtenagenturen mit Sitz im In- oder Ausland (1 Platz)
- (überregionale) deutsche Printmedien mit Sitz im Inland (3 Plätze)
- deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten mit Sitz im Inland (2 Plätze)
- deutsche private Rundfunksender mit Sitz im Inland (2 Plätze)
- georgische Medien mit Sitz im In- oder Ausland (1 Platz)
- russische Medien mit Sitz im In- oder Ausland (2 Plätze)
- deutsche oder internationale Medien mit Sitz im In- oder Ausland und freie Journalisten (3 Plätze zzgl. etwaiger nicht in Anspruch genommener Plätze aus den vorgenannten Gruppen).

Die Auslosung erfolgt nach Abschluss des Akkreditierungsverfahrens durch die Pressesprecherin der Berliner Strafgerichte im Beisein ihrer Vertreterin.

b) Mitteilung des Ergebnisses – Berechtigungsnachweis
Die Bewerber, denen ein Sitzplatz zugelost wurde, werden per E-Mail benachrichtigt. Sie erhalten eine namentliche Pressekarte.

Die für alle Verhandlungstage geltenden Pressekarten können ab dem 5. Oktober 2020 in der Pressestelle der Berliner Strafgerichte (Zimmer 425 des Kriminalgerichts, Turmstraße 91, 10559 Berlin) abgeholt werden.

Pressekarten, die am zweiten Verhandlungstag nicht abgeholt worden sind, verfallen. Der freiwerdende Platz kann dann an einen anderen Medienvertreter aus der entsprechenden Losgruppe vergeben werden, wobei dieser freigewordene Platz innerhalb der Gruppe neu auszulosen ist. Bei Verlust oder Vergessen der Pressekarte wird kein Ersatz ausgestellt.

Nehmen an einem Verhandlungstag nicht alle akkreditierten Pressevertreter an der Verhandlung teil, so können die freien Plätze an andere Pressevertreter vergeben werden. Ein akkreditierter Pressevertreter wird als abwesend behandelt, wenn er 10 Minuten vor dem geplanten Verhandlungsbeginn nicht erschienen ist oder wenn er sein Ausbleiben angekündigt hat.

Auch für die tageweise Teilnahme bedarf es der Anmeldung bei der Pressestelle der Berliner Strafgerichte, die dann für den jeweiligen Tag eine sog. Tageskarte ausstellt. Für die Vergabe der frei gewordenen Plätze gilt der Zeitpunkt der Antragsstellung an diesem Tag. Anmeldungen werden nur per Mail entgegengenommen (lisa.jani@ag-tg.berlin.de). Die Pressestelle der Strafgerichte würde an jedem Verhandlungstag bis 8:55 Uhr darüber informieren, falls die Bewerbung um eine Tageskarte erfolgreich gewesen wäre. Sollte keine Nachricht erfolgen, war die Bewerbung erfolglos.

2. Foto-, Film und Hörfunkaufnahmen, Poollösung
a) Im Sitzungssaal und im davor liegenden Sicherheitsbereich dürfen am ersten Hauptverhandlungstag 30 Minuten vor Beginn der Hauptverhandlung je ein Team einer öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalt und eines Privatsenders mit jeweiligem Sitz im Inland sowie ein Team eines Fernsehsenders mit Sitz im Ausland – bestehend aus je einem Kameramann und bis zu zwei Begleitern – sowie drei Fotografen (ein Fotograf einer Presseagentur, ein Fotograf einer Presse-Bildagentur und ein freier Fotograf) filmen und Tonaufnahmen machen bzw. fotografieren. Ferner werden je ein Hörfunkmitarbeiter eines öffentlich-rechtlichen Senders, eines Privatsenders jeweils mit Sitz im Inland sowie eines Radiosenders mit Sitz im Ausland zugelassen. An Fortsetzungsterminen sind Foto-, Film-, Ton- und Hörfunkaufnahmen auf Antrag und nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vorsitzenden gestattet. Die Antragstellung erfolgt über die Pressestelle der Berliner Strafgerichte.

Die Erlaubnis, im Sitzungssaal und im davor liegenden Sicherheitsbereich Foto-, Film- und Hörfunkaufnahmen zu fertigen, setzt voraus, dass die Interessierten spätestens am 29. September 2020 einen entsprechenden schriftlichen Antrag bei der Pressestelle der Berliner Strafgerichte gestellt haben, die hierüber eine Bescheinigung ausstellen wird, die ab dem 5. Oktober 2020 in der Pressestelle der Berliner Strafgerichte (Zimmer 425 des Kriminalgerichts, Turmstraße 91, 10559 Berlin) gegen Vorlage eines gültigen Presseausweises abgeholt werden kann.

b) Sollten mehr Filmteams, Fotografen und Hörfunkmitarbeiter interessiert sein, haben sie bis zum 1. Oktober 2020 gegenüber der Pressestelle der Berliner Strafgerichte eine bestimmte Person oder Anstalt zu benennen, von der die Film- oder Fotoaufnahmen gefertigt werden sollen (“Poolführer”). Die Poolführer erhalten eine entsprechende Bescheinigung. Die Pressestelle der Berliner Strafgerichte wird die interessierten Teams und Fotografen kurz nach Ende der Anmeldefrist darüber informieren, ob eine Poolbildung aufgrund der Zahl der Anmeldungen erforderlich ist.

Die Poolführer haben sich schriftlich zu verpflichten, das Bild- und Tonmaterial ihren Mitbewerbern zeitnah kostenlos zu überspielen oder anderweitig zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Absprachen obliegen im Einzelnen den interessierten Anstalten, Redaktionen, Agenturen und Journalisten. Kommt eine Einigung nicht zustande, dürfen im Sitzungssaal und im davor liegenden Sicherheitsbereich keinerlei Aufnahmen gemacht werden.
Soweit Mitglieder eines Poolteams nach Fertigung der Bild- und Tonaufnahmen an der Verhandlung als Prozessbeobachter teilnehmen wollen, müssen sie sich zusätzlich nach Maßgabe dieser Verfügung akkreditieren lassen. Anderenfalls können sie an der Verhandlung nur als Zuschauer mit den für diese geltenden Beschränkungen teilnehmen.

Nehmen an einem Verhandlungstag, an dem der Vorsitzende Aufnahmen ausdrücklich zugelassen hat, nicht alle Poolführer an der Verhandlung teil, können für diesen Tag die freien Plätze an andere Filmteams vergeben werden, wobei für ein Team einer öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalt zunächst ein solches und für das eines Privatsenders ein ebensolches nachrückt. Entsprechendes gilt für Teams von Sendern mit Sitz im Ausland. Sollte kein Team einer öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalt bzw. keines eines Privatsenders mit Sitz im Inland anwesend sein, erhalten auch zwei Privatsender bzw. zwei Teams einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit Sitz im Inland oder zwei Teams eines Senders mit Sitz im Ausland Zutritt. Entsprechendes gilt für den Fall der Abwesenheit von Poolführern bei den Fotografen und Hörfunkjournalisten. Sollte für die Sender mit Sitz im Ausland niemand erschienen sein, so werden diese Poolführerplätze nicht mit Vertretern inländischer Medien nachbesetzt. Die nachrückenden Teams haben sich vor dem Betreten des Sicherheitsbereiches bei der Pressestelle der Berliner Strafgerichte zu melden, die ihnen eine sog. Tageskarte ausstellen wird.

c) Die übrigen Filmteams, Fotografen und Hörfunkmitarbeiter dürfen nur außerhalb des Sicherheitsbereiches tätig werden, wobei sie im Bereich unmittelbar vor der Schleuse der Sitzungspolizei des Vorsitzenden unterliegen. Im Übrigen gilt die Hausordnung des Kriminalgerichtes.

3. Beschränkungen für Pressevertreter
a) Wegen der beengten räumlichen Verhältnisse und der Anzahl der Personen, die sich an den Verhandlungstagen während der Verhandlungspausen und nach dem Ende der Sitzung im Sitzungssaal bzw. im Sicherheitsbereich hinter der Schleuse aufhalten dürfen, sind Film-, Foto- und Hörfunkaufnahmen im Sitzungssaal und im davor liegenden Sicherheitsbereich zu diesen Zeiten nicht gestattet. Die hieraus resultierende Einschränkung von Artikel 5 Abs. 1 GG ist zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Hauptverhandlung nach § 176 GVG geboten und verhältnismäßig.

b) Wegen der besonderen Gefährdungslage dürfen, sofern kein ausdrückliches Einverständnis des Abgebildeten vorliegt, keine Nahaufnahmen von den Verfahrensbeteiligten hergestellt werden. Das Gericht darf nur in der Totalen aufgenommen werden.

c) Jegliche Aufnahmen von Gerichtspersonen außerhalb des Sitzungssaales sind untersagt.

d) Das Mitführen von Stativen, Tonangeln und Leitern wird aus Sicherheitsgründen untersagt.

e) Die Durchführung von Interviews im Sitzungssaal ist zu keinem Zeitpunkt gestattet.

f) Sämtlichen Medienvertretern wird untersagt, Gegenstände welcher Art auch immer, insbesondere Schreibwerkzeug o.ä., an Personen im Zuschauerraum zu übergeben.

g) Angesichts der bestehenden Pandemielage haben sämtliche Medienvertreter im Verhandlungssaal einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

4. Tonübertragung in einen Medienraum
Der 2. Strafsenat des Kammergerichts hat mit Beschluss vom 22. September 2020 die Tonübertragung in einen Raum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten (Medienraum), zugelassen. Die Zulassung der Übertragung soll insbesondere dem – üblicherweise – gesteigerten Medieninteresse zu Beginn und zum Ende der Hauptverhandlung entgegenkommen. Die Zulassung der Übertragung kann jederzeit widerrufen werden. Etwaige Probleme bei der Übertragung stehen dem Fortgang der Hauptverhandlung nicht entgegen.

Der Medienraum ist der Große Konferenzsaal im Kriminalgericht (Erdgeschoss links). Die Tonübertragung erfolgt ausschließlich in diesen Raum. Dort stehen für akkreditierte Pressevertreter 30 Plätze zur Verfügung.

Sollten sich mehr akkreditierte Pressevertreter melden als Presseplätze vorhanden sind, entscheidet das Los. Für die Auslosung und das Auslosungsverfahren gelten die oben genannten Grundsätze mit folgenden Maßgaben:

An der Auslosung für den Medienraum nehmen automatisch alle Medienvertreter teil, die unter Ziff. 1. nicht berücksichtigt werden konnten. Angehörige von Medien, die bereits unter Ziff. 1. berücksichtigt worden sind, nehmen an der Auslosung nicht teil.

Es werden folgende Gruppen gebildet:
- deutsche Nachrichtenagenturen mit Sitz im Inland (2 Plätze)
- internationale Nachrichtenagenturen mit Sitz im In- oder Ausland (2 Plätze)
- deutsche Printmedien mit Sitz im Inland (4 Plätze)
- deutsche private Rundfunksender mit Sitz im Inland (4 Plätze)
- georgische Medien mit Sitz im In- oder Ausland (2 Plätze)
- russische Medien mit Sitz im In- oder Ausland (2 Plätze)
- deutsche oder internationale Medien mit Sitz im In- oder Ausland und freie Journalisten (14 Plätze zzgl. etwaiger nicht in Anspruch genommener Plätze aus den vorgenannten Gruppen).

Der Medienraum wird 30 Minuten vor Beginn der jeweiligen Hauptverhandlung geöffnet.

Ton-, Foto- und Filmaufnahmen sind im Medienraum nicht gestattet (§ 169 Abs.1 S. 2, 5 GVG). Störungen der anderen Medienvertreter sind zu unterlassen.

In dem Medienraum dürfen während der Tonübertragung elektronische Geräte (Laptops, Tablets, Smartphones, Handys) nur zur Eingabe von Text und nicht zur Sprachkommunikation (Telefonate, Diktate usw.) verwendet werden. Die Benutzung ist nur im Stumm-Lautlos-Modus zulässig. Soweit der Betrieb im Einzelfall Störungen verursacht, ist eine Untersagung der Weiternutzung möglich. Im Medienraum wird die Sitzungspolizei von der Pressesprecherin bzw. ihren Vertreter/innen und den Wachtmeistern ausgeübt. Sie sind berechtigt, Anordnungen zu treffen, insbesondere den Aufenthalt im Medienraum zu untersagen oder zu beenden.

5. Kontrollen
Die zum Verhandlungssaal zugelassenen Personen haben die Schleuse 700 zu benutzen und sich dort mit der ihnen erteilten Genehmigung sowie unter Vorlage eines ein Lichtbild aufweisenden amtlichen Ausweises zu legitimieren. Sie sind auf Waffen und gefährliche Werkzeuge durch Abtasten und Absonden der Kleidung zu kontrollieren. Mitgeführte Behältnisse sind zu durchsuchen. Die Einbringung von Hilfsmitteln journalistischer Art (Diktiergeräte, Tonbandgeräte und zu Film- oder Fotoaufnahmen geeignete Geräte wie etwa Fotohandys u.a.) in den Verhandlungssaal ist aus Sicherheitsgründen untersagt.

Die zum Medienraum zugelassenen Personen haben sich am Eingang zum Medienraum mit der ihnen erteilten Genehmigung sowie unter Vorlage eines ein Lichtbild aufweisenden amtlichen Ausweises zu legitimieren.

6. Allgemeine Bestimmungen
Sämtliche Pressevertreter haben den Anordnungen der Mitarbeitenden der Pressestelle sowie der Wachtmeister unverzüglich zu folgen. Kommen sie den Anordnungen nicht nach, so verlieren sie ihre Akkreditierung bzw. die Zugehörigkeit zum Poolteam.

Az.: 2 – 2/20

Siehe dazu auch:
Pressemitteilung Nr. 56/2020 vom 2. September 2020

Lisa Jani
Sprecherin der Berliner Strafgerichte