Landgericht Berlin: Schriftliche Urteilsgründe im Verfahren des zweiten Eilantrages von Herrn Kalbitz gegen die AfD liegen jetzt vor (PM Nr. 57/2020)

Pressemitteilung vom 03.09.2020

Der Präsident des Kammergerichts
Elßholzstraße 30 – 33, 10781 Berlin

Die Zivilkammer 43 des Landgerichts Berlin hatte mit Urteil vom 21. August 2020 den weiteren Eilantrag von Herrn Kalbitz in erster Instanz zurückgewiesen, mit dem er die Alternative für Deutschland im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dazu verpflichten wollte, ihm alle sich aus der Mitgliedschaft in der AfD und ihren Organen ergebenden Rechte bis zu einem rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens uneingeschränkt zu belassen.

Ausweislich der jetzt vorliegenden schriftlichen Urteilsgründe hat die Zivilkammer 43 die Zuständigkeit der Zivilgerichte für dieses Verfahren damit begründet, dass Herr Kalbitz den bei Streitigkeiten zwischen Parteien und deren Mitgliedern grundsätzlich vorrangigen innerparteilichen Rechtsweg bereits erschöpft habe und ihm daher gegen die Entscheidung des Bundesschiedsgerichts der AfD gemäß deren Schiedsgerichtsordnung auch keine Rechtsmittel mehr zur Verfügung stünden.

Allerdings – so die Zivilkammer 43 des Landgerichts Berlin – sei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unbegründet, da es an dem dafür erforderlichen Verfügungsgrund fehle.

So hätten die politischen Parteien ihre inneren Angelegenheiten grundsätzlich selbst zu regeln, weshalb die Kontrolldichte der ordentlichen Gerichte eingeschränkt sei. Die freie Entscheidung der Parteien über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern sei Kern der personellen Parteienfreiheit, sodass sich die Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte im Wesentlichen darauf beschränke, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden und ob die Entscheidung offenbar unbillig sei.

Dementsprechend sei ein gerichtliches Einschreiten im Eilverfahren in Fällen wie dem vorliegenden nur dann geboten und zulässig, wenn ohne Suspendierung eines mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksamen oder für unwirksam zu erklärenden Beschlusses konkrete wesentliche und nicht wiedergutzumachende Nachteile für Herrn Kalbitz drohen würden. Anderenfalls sei der grundsätzliche Vorrang der innerparteilichen Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte zu respektieren und es bleibe Herr Kalbitz auf die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens verwiesen.

Nach diesen im einstweiligen Verfügungsverfahren anzuwendenden rechtlichen Maßstäben könne aber bereits nicht festgestellt werden, dass das Verfahren oder der Beschluss des Bundesvorstandes der AfD vom 15. Mai 2020 zur Beendigung der Mitgliedschaft von Herrn Kalbitz in der AfD evident rechtswidrig gewesen seien. Dann aber habe der Eilantrag keinen Erfolg, da eine rechtliche Notwendigkeit für den Erlass einer vorläufigen Regelung nicht bestehe.

Zur weiteren Begründung dieser Entscheidung haben die Richter der Zivilkammer 43 u.a. ausgeführt, dass sich die Frage stelle, ob – wie Herr Kalbitz meine – tatsächlich ein Parteiausschluss vorliege, für den nach § 10 Abs. 4 Parteiengesetz in der Regel ein Parteiordnungsverfahren mit Überprüfungsmöglichkeit an eine höhere Instanz erforderlich wäre, oder ob – worauf die AfD hinweise – nur ein Aufnahmemangel im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Parteiengesetz in Verbindung mit der Satzung der AfD vorliege, wenn und weil Herr Kalbitz bei Aufnahme in die Partei bestimmte Umstände, nach denen gefragt worden sei, nicht angegeben habe.

Ein Parteiordnungsverfahren nach dem Parteiengesetz sei – so die Zivilkammer 43 – nur insoweit möglich, als es um ein Verhalten eines Parteimitglieds nach dem Beitritt gehe; erst ab diesem Zeitpunkt unterliege es der Satzung und den sonstigen Grundsätzen der Partei. Dagegen stehe im vorliegenden Fall nicht ein Verhalten von Herrn Kalbitz nach dem Beitritt in Rede, sondern ein Verhalten bei Abgabe des Aufnahmeantrages in die AfD.

Gebe Herr Kalbitz bestimmte Umstände, nach denen gefragt sei, nicht an, dann könne – so die Richter der Zivilkammer 43 – dieses vor dem Beitritt liegende Verhalten nicht im Rahmen eines Parteiordnungsverfahren sanktioniert werden. Die Auffassung, es liege (bei dem Beschluss des Bundesvorstandes der AfD vom 15. Mai 2020) eine Umgehung des Parteiengesetzes vor, könne daher von der Zivilkammer 43 so nicht geteilt werden. Auch sei keinesfalls evident, dass die von der AfD erklärte Anfechtung der Aufnahmeerklärung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht wirksam gewesen wäre.

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig; es kann dagegen Berufung beim Kammergericht innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.

Landgericht Berlin: Urteil vom 21. August 2020, Aktenzeichen 43 O 223/20

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