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Vergütung von Tagespflegepersonen im Landkreis Märkisch-Oderland unzureichend – 27/20

Pressemitteilung vom 22.06.2020

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat heute auf den Normenkontrollantrag einer Tagespflegeperson die aktuelle Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege im Landkreis Märkisch-Oderland im Hinblick auf die dort festgelegten Beträge zur Anerkennung der Förderungsleistung für unwirksam erklärt.

Das den Tagespflegepersonen von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu zahlende monatliche Betreuungsentgelt setzt sich aus der Erstattung des Sachaufwandes, dem Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung sowie der (anteiligen) Erstattung von Beiträgen zur Unfallversicherung, Alterssicherung sowie Kranken- und Pflegeversicherung zusammen. Der Landkreis hat in Umsetzung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. April 2016 (OVG 6 A 4.15) mit der Richtlinie vom 20. September 2017 die Sachkostenpauschale rückwirkend zum 1. Juli 2014 erhöht. Zugleich hat er, ohne dass dies Gegenstand der genannten gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, die Beträge zur Anerkennung der Förderungsleistungen reduziert.

Der 6. Senat hat die Reduzierung der Anerkennungsbeträge für Tagespflegepersonen mit und ohne pädagogische Ausbildung beanstandet. Der Landkreis hat weder dargelegt noch ist ersichtlich, dass die reduzierten Anerkennungsbeträge nach den Vorgaben des Kinder- und Jugendhilferechts noch als leistungsgerecht anzusehen sind, nachdem er selbst zuletzt im Jahr 2014 deren Erhöhung für erforderlich gehalten hat. Die reduzierten Anerkennungsbeträge, die das eigentliche Einkommen der Tagespflegeperson bilden, liegen damit erheblich unter der tariflichen Vergütung des pädagogischen Personals in einer öffentlichen Kindertagesstätte, die der Senat zur Orientierung herangezogen hat. Dies ist weder mit Blick auf die örtlichen Marktverhältnisse im Landkreis gerechtfertigt noch steht es mit der Zielsetzung des Bundesgesetzgebers aus dem Jahr 2008 im Einklang, die Kindertagespflege mittelfristig als gleichrangiges alternatives Förderungsangebot neben den Tageseinrichtungen zu profilieren.

Soweit der Landkreis die Reduzierung der Anerkennungsbeiträge rückwirkend zum 1. Juli 2014 beschlossen hat, handelt es sich um eine rückwirkende „Einkommenskürzung“, die gegen das aus dem Vertrauensschutzgrundsatz entwickelte Rückwirkungsverbot verstößt und daher von dem Senat ebenfalls für unwirksam erklärt worden ist.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

Urteil vom 22. Juni 2020 – OVG 6 A 5.18 –