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Neubau der Brücke über den Stolpkanal kann beginnen; ein Baum bleibt erhalten - 39/20

Pressemitteilung vom 11.11.2020

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 5. Oktober 2020 (Az.: VG 6 L 470/20) weitgehend bestätigt, mit dem der Eilantrag des Naturschutzbundes Deutschland und zweier Eigentümer eines anliegenden Grundstücks gegen den Neubau der Brücke über den Stolpkanal zwischen Woltersdorf und Rüdersdorf (Landesstraße 30) abgelehnt wurde. Die Fällung einer landschaftsbildprägenden Eiche auf der Woltersdorfer Seite hat das Gericht jedoch vorläufig untersagt.

Der erstmals mit einem beidseitigen Geh- und Radweg ausgestattete Ersatzneubau der Brücke soll breiter und, für eine bessere Schiffbarkeit der Bundeswasserstraße, höher werden. Deshalb sollen unter anderem vier das Landschaftsbild prägende Bäume gefällt und insgesamt 24 m² des Grundstücks dauerhaft in Anspruch genommen werden.

Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag abgelehnt. Um eine mit schweren Nachteilen verbundene, langfristige Brückensperrung und Unterbrechung der L 30 zu vermeiden, müssten das Eigentümerinteresse und das Interesse am Erhalt der Bäume zurücktreten. Der Planfeststellungsbeschluss sei jedenfalls nicht überwiegend rechtswidrig. Eine nähere Prüfung der Einwände der Antragsteller könne erst im Hauptsacheverfahren erfolgen.

Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts konnte ebenfalls keine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses feststellen. Es sei aber fraglich, ob der Gehweg in der geplanten Breite von 3,0 m erforderlich sei. Bei schmalerem Ausbau sei die Eiche auf der Woltersdorfer Seite möglicherweise zu erhalten. Sie dürfe deshalb vorläufig nicht gefällt werden. Die ebenfalls auf der Woltersdorfer Seite stehende Linde sowie zwei Eichen auf der Rüdersdorfer Seite dürften hingegen gefällt werden, um Baufreiheit im Luftraum herzustellen. Die Baufreiheit, die unter anderem für die Demontage der alten Brücke erforderlich sei, sei auch bei einem schmaleren Brückenausbau nötig.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Beschluss vom 10. November 2020 OVG 1 S 131/20