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Nagel-, Kosmetik- und Massage-Studio: Weitere Eilanträge gegen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg abgelehnt - 37/20

Pressemitteilung vom 06.11.2020

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Eilanträge eines Nagel-, eines Kosmetik- sowie eines Massage-Studios, den Vollzug von § 9 Abs. 1 der aktuellen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vorläufig auszusetzen, soweit damit das Erbringen entsprechender körpernaher Dienstleistungen verboten wird, zurückgewiesen. Die angegriffene Vorschrift regelt, dass die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, bei denen dienstleistungsbedingt das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann, untersagt ist.

Die Antragsteller hatten jeweils geltend gemacht, dass die Vorschrift für sie zu erheblichen Einnahmeverlusten führe und ihre verfassungsrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit verletze. Sie hatten ferner gerügt, dass die Regelung mit Blick auf weiterhin mögliche Dienstleistungen im Friseurgewerbe gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße.

Der 11. Senat ist dieser Argumentation jeweils aus den Gründen, mit denen der Eilantrag eines Tattoo-Studios durch Beschluss vom 4. November 2020 abgelehnt worden ist, nicht gefolgt (vgl. Pressemitteilung Nr. 36/20).

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Beschluss vom 5. November 2020 – OVG 11 S 99/20 (Massagestudio)
Beschlüsse vom 6. November 2020 – OVG 11 S 98/20 (Kosmetikstudio), OVG 11 S 100/20 (Nagelstudio)