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Antrag auf Zugang zu Informationen zur Werftenförderung in Mecklenburg-Vorpommern erfolgreich – 23/19

Pressemitteilung vom 02.08.2019

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom gestrigen Tage die Berufungen des beklagten Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie des beigeladenen Landes Mecklenburg-Vorpommern und einer Wirtschaftsprüfergesellschaft gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte dem Informationsbegehren der klagenden Hauptgesellschafterin einer zwischenzeitlich in Insolvenz gefallenen Werft im Wesentlichen stattgegeben.

Im Rahmen der Sanierung der Werft beteiligten sich der Bund und das Land Mecklenburg-Vorpommern mit parallelen Bund-Landes-Bürgschaften an der Finanzierung. Mit der Bearbeitung und Verwaltung der Bürgschaften beauftragten sie gemeinsam eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Unter Berufung auf die für Wirtschaftsprüfer geltende Verschwiegenheitspflicht machten sie geltend, dass der Klägerin kein Anspruch auf Zugang zu den im Zusammenhang mit der Bürgschaftsgewährung entstandenen Unterlagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes zustehe.

Dem ist der 12. Senat nicht gefolgt. Nach den konkreten Umständen der Mandatierung hätten sich der Bund und das Land der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft jeweils zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgaben bedient. In einem derartigen Fall stehe der Wirtschaftsprüfer der informationspflichtigen Behörde nach den gesetzlichen Vorgaben gleich. Sein Berufsgeheimnis könne daher nicht weiter reichen als die allgemeine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, die dem Informationsanspruch nicht entgegengehalten werden könne. Ebenso wenig könnten sich die Berufungsführer auf eine Vertraulichkeitspflicht aus dem nach Abschluss des hiesigen Bürgschaftsverfahrens in Kraft getretenen Werftenförderungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern berufen. Der Landesgesetzgeber sei nicht befugt, nachträglich in bundesrechtlich begründete Informationspflichten einzugreifen, und der Bund dürfe es nicht dem Landesgesetzgeber überlassen, über Ausschlusstatbestände zu entscheiden. Dem Informationsbegehren stünden auch andere gesetzliche Ausschlussgründe nicht entgegen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Urteil vom 1. August 2019 – OVG 12 B 34.18 –