Allgemeines
Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist eine eigenständige, von der Zivilgerichtsbarkeit unabhängige Gerichtsbarkeit. Sie ist dreistufig aufgebaut und besteht aus
- den Arbeitsgerichten (Eingangsgericht für alle Rechtsstreitigkeiten unabhängig vom Streitgegenstand und dessen Wert)
- den Landesarbeitsgerichten (Rechtsmittelinstanz)
- dem Bundesarbeitsgericht (Rechtsmittelinstanz).
Im ersten Rechtszug ist das Arbeitsgericht als Eingangsinstanz zuständig.
Die Gerichte für Arbeitssachen sind gemäß
§§ 2 ff Arbeitsgerichtsgesetz
u. a. zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern/-innen und Arbeitgebern/-innen
- aus dem Arbeitsverhältnis,
- über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses,
- aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen,
- aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen,
- zwischen Auszubildenden und Arbeitgebern/-innen über die gleichen Gegenstände (z. T. aber erst nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens nach § 111 Abs. 2 ArbGG
) oder Umschülern/-innen und Arbeitgebern/-innen.
Die Verteilung der eingehenden Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte regelt der Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts. Er wird jährlich vom Präsidium des Landesarbeitsgerichts für das Folgejahr beschlossen.
Beim Landesarbeitsgericht gilt - anders als beim Arbeitsgericht Berlin - das Fachkammerprinzip nicht.
Geschäftsverteilungsplan
Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg für das Geschäftsjahr 2012 laden »
(14.12.2011; Rgv Lag 2012, 141 Bytes)