Dienstantrittsmappe

Annahme von Belohnungen und Geschenken

Referendarinnen und Referendare dürfen, auch nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihren Dienst annehmen (§ 42 BeamtStG, § 51 LBG i. V. m. § 10 Abs. 3 S. 1 JAG vom 23. Juni 2003, GVBl. S. 232). Auf die Ausführungsvorschriften der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 21. Januar 2013 (ABl. Nr. 5/01.02.2013) wird ausdrücklich hingewiesen. Die Ausführungsvorschriften und das Merkblatt lauten wie nachstehend:

  • Ausführungsvorschriften über das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken Stand August 2020.pdf

    PDF-Dokument (2.8 MB)
    Dokument: KG, Referendarabteilung

  • Merkblatt über das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken Stand August 2020.pdf

    PDF-Dokument (222.1 kB)
    Dokument: KG, Referendarabteilung

Anzeigen über die persönlichen Verhältnisse

Änderungen des Familienstandes, Namens, der Anschrift bzw. der Telefonnummer/ E-Mail-Adresse sowie der Erwerb des Doktorgrades sind unaufgefordert schriftlich auf dem Dienstweg anzuzeigen.

Entsprechende Nachweise sind beizufügen (z. B. beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch).

Datenschutz

Die an Referendarinnen und Referendare gerichtete Datenschutzerklärung mit Hinweisen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Kammergericht kann im Internetauftritt des Kammergerichts in der Rubrik Das Gericht / Datenschutz Rechtsprechung und Verwaltung eingesehen werden.

Dienstantritt

Zu Beginn eines Ausbildungsabschnitts ist der Dienst an dem angeordneten Tag (falls dieser ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist, am nächsten Arbeitstag) pünktlich anzutreten.

Kann der Dienst nicht angetreten werden, muss dies der Beschäftigungsstelle unverzüglich angezeigt werden (siehe unter Krankheit/Dienstunterbrechung).

Dienstpflicht

Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen
Die Teilnahme an allen Einführungslehrgängen und Arbeitsgemeinschaften gehört zur Dienstpflicht und geht jedem anderen Dienst vor (§ 22 Abs. 1 S. 2 JAO vom 4. August 2003, GVBl. S. 298).

Die gastweise Ausbildung in einem anderen Bundesland – mit Ausnahme des Landes Brandenburg – setzt daher neben der Vorlage einer Einverständniserklärung der Ausbildungsstelle stets auch den Nachweis über die mögliche Teilnahme an einer vergleichbaren Arbeitsgemeinschaft im dortigen OLG-Bezirk voraus.

Ausnahmen:
  • Arbeitsgemeinschaft im Zivilrecht II, Strafrecht II und Öffentlichen Recht II (jeweils anwaltliche Sicht) und
  • Pflichtklausurenkurs

Ausbildungstätigkeit in der Ausbildungsstelle im Umfang von 3/5 der wöchentlichen Arbeitszeit
Die Tätigkeit bei der Ausbildungsstelle ist Dienstpflicht. Eine Freistellung (sogenannte “Tauchstation”) ist im Ausbildungsplan nicht vorgesehen und dienstpflichtwidrig. Sie wird gegebenenfalls mit der Verrechnung von Erholungsurlaub oder der Kürzung der Unterhaltsbeihilfe geahndet.

Der vorgesehene wöchentliche Ausbildungsumfang ist während des gesamten Ausbildungszeitraums gleichmäßig einzuhalten.

Dienstliches Verhalten
Referendarinnen und Referendare haben sich dem jeweiligen Arbeitskontext angemessen zu verhalten. Die Hausordnung der Häuser, in denen sie sich im Rahmen ihrer Stationsausbildung oder zum Besuch von Arbeitsgemeinschaften befinden, ist zu beachten. Der Dienstbetrieb ist nicht zu stören und es ist Rücksicht auf andere dort Beschäftigte und Besucher/innen zu nehmen. Dazu gehört unter anderem, nur an den dafür bezeichneten Orten Fahrräder abzustellen oder zu rauchen, den Raum so zu hinterlassen, wie er vorgefunden wurde, Müll ordnungsgemäß zu entsorgen, laute Geräusche zu vermeiden und sachgerecht mit den zur Verfügung gestellten Hilfsmitteln (z.B. Whiteboards) umzugehen.

Erholungsurlaub

Auf schriftlichen Antrag wird in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt. Dieser beträgt 30 Arbeitstage und ist wahrzunehmen.
Schwerbehinderte (mindestens um 50 % in der Erwerbsfähigkeit Geminderte) erhalten einen Zusatzurlaub von maximal 5 Tagen.

Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Urlaubsjahres und vor Beendigung des juristischen Vorbereitungsdienstes genommen wird, verfällt. Eine finanzielle Abgeltung des freiwillig nicht wahrgenommenen Jahresurlaubs kommt nicht in Betracht.

Ist die Einstellung nach dem 30. Juni erfolgt, so beträgt der Urlaubsanspruch nur ein Zwölftel des Jahresurlaubs (einschließlich des Zusatzurlaubs) für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Endet das Ausbildungsverhältnis während des Kalenderjahres wegen Ablegung der 2. juristischen Staatsprüfung oder wird das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet, beträgt der Urlaub ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Bei Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge und bei Elternzeit wird der Anspruch auf Erholungsurlaub um ein Zwölftel für jeden vollen Monat der Nichtbeschäftigung gekürzt.

Erholungsurlaub ist mit der Ausbilderin bzw. dem Ausbilder zeitlich abzustimmen. Der Antrag ist – zum Nachweis der Kenntnisnahme – von d. Ausbilderin/Ausbilder gegenzuzeichnen und anschließend auf dem Dienstweg einzureichen; über den beantragten Erholungsurlaub entscheidet die Ausbildungsbehörde (hier: Referendarabteilung).

Erholungsurlaub wird grundsätzlich nicht erteilt für die Tage, an denen Prüfungsleistungen zu erbringen sind und während der Einführungslehrgänge (§ 25 Abs. 1 S. 2 JAO).

Sie können Ihren Erholungsurlaub nicht tageweise nehmen (beispielsweise immer nur für den Tag, an dem Ihre AG stattfindet). Denn Erholungsurlaub soll möglichst zusammenhängend genommen werden; eine Teilung in mehr als zwei Abschnitte soll vermieden werden. Wird der Urlaub geteilt, sollen die Referendare für mindestens zwei Wochen zusammenhängend beurlaubt sein (§ 9 Abs. 1 EUrlVO). Zudem ist der Erholungsurlaub so auf das Urlaubsjahr zu verteilen, dass eine ordnungsgemäße Ausbildung gewährleistet ist (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 3 EUrlVO). Beispiel: Wollen Sie durchgehend drei Wochen abwesend sein (Reise, o. Ä.), müssen Sie für drei Wochen Erholungsurlaub beantragen, auch wenn nicht für alle Tage Ausbildungsveranstaltungen angesetzt sind.

An dem Arbeitstag, der dem Urlaubsende folgt, haben sich Referendarinnen und Referendare auch dann bei ihrer Ausbildungsstelle zum Dienst zu melden, wenn die Ausbilderin bzw. der Ausbilder dort nicht anwesend ist.

Die für Beamte geltende Arbeitszeitverordnung (AZVO) findet auf Referendarinnen und Referendare keine Anwendung, so dass neben dem Anspruch auf Erholungsurlaub kein Anspruch auf Gewährung eines freien Tages nach der AZVO besteht. Ferner ist zu beachten, dass der 24. und 31. Dezember keine Feiertage, sondern Arbeitstage sind, für die jeweils ein Urlaubstag einzuplanen ist.

Fristen

Von den Referendarinnen und Referendaren sind mehrere Fristen zu beachten. Zu den wichtigsten Fristen zählen:
  • Wahl des Berufsfeldes
    Bis spätestens drei Monate vor Beginn der Wahlstation hat die Referendarin bzw. der Referendar der Ausbildungsbehörde (Präsident des Kammergerichts – Referat für Referendarangelegenheiten -) mitzuteilen, in welcher Untergruppe des gewählten Berufsfeldes sie/er ausgebildet und geprüft werden will (§ 21 Abs. 5 JAO). Bei der Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist im Sinne des § 32 Abs. 5 VwVfG.
  • Wahl der Ausbildungsstelle
    In den Pflichtstationen
    • bei der Verwaltung und
    • bei einer Rechtsanwaltskanzlei (oder sonstigen rechtsberatenden Stelle)
    • sowie in der Wahlstation
      setzt die Zuweisung an eine von der Referendarin oder dem Referendar gewählte Ausbildungsstelle voraus, dass spätestens acht Wochen vor Beginn des jeweiligen Ausbildungsabschnittes der Ausbildungsbehörde:
    • die gewünschte Ausbildungsstelle konkret benannt und
    • (sofern die Zuweisung an eine andere Ausbildungsstelle als ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft des Landes Berlin erfolgen soll) die schriftliche Einverständniserklärung der Ausbildungsstelle (genauer: des dort für die Ausbildung Verantwortlichen) vorgelegt wird.
      Nach fruchtlosem Fristablauf wird die Referendarin / der Referendar einer Ausbildungsstelle von Amts wegen zugewiesen.

Bitte bewerben Sie sich rechtzeitig um eine Ausbildungsstelle. Die dem Referat für Referendarangelegenheiten zur Verfügung gestellten Ausbildungsplatzangebote finden Sie hier. Das Referat hat jedoch keine Kenntnis über noch freie Ausbildungsplätze bei den Behörden, Rechtsanwaltskanzleien oder sonstigen Ausbildungsstellen.

  • Anmeldung zum Aktenvortragslehrgang
    Die Anmeldung muss zusammen mit der Benennung des gewählten Berufsfelds gemäß § 21 Abs. 5 JAO spätestens drei Monate vor Beginn der Wahlstation bei der Ausbildungsbehörde eingegangen sein.
  • Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit
    Referendarinnen und Referendare müssen sich nach Ansicht der Bundesagentur für Arbeit drei Monate vor dem Ende des Referendariats beim Arbeitsamt melden.
  • Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer (DUV Speyer)
    Referendarinnen und Referendare die beabsichtigen, die DUV Speyer zu besuchen, müssen einen entsprechenden Wunsch spätestens drei Monate vor Semesterbeginn beim Referat für Referendarangelegenheiten anmelden.

Gesetzliche Bestimmungen

Überblick über die grundlegenden Bestimmungen

  • Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (JAG) vom 23. Juni 2003 (GVBl. S. 232)
  • Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (JAO) vom 4. August 2003 (GVBl. S. 298)
  • Landesbeamtengesetz (LBG) vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70)
  • Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 – BGBl. I S. 1434 -
  • Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamten und Richter (EUrlVO) in der Fassung vom 26. April 1988 (GVBl. S. 846)
  • Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen Anlässen (Sonderurlaubsverordnung – SUrlVO) in der Fassung vom 1. Januar 1971 (GVBl. S. 245)
  • Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Mutterschutzverordnung – MuSchVO), in der Fassung vom 3. November 1999 (GVBl. S 665)
  • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vom 05. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) i. V. m. der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV) vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) und dem
  • Landesbeamtengesetz (LBG)

Die aktuelle Fassung der vorgenannten Berliner Vorschriften ist jeweils zu finden unter Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung – Service für Sie.

Hinweise der Bibliothek des Kammergerichts

Als Referendarin/Referendar können Sie künftig die Bibliothek des Kammergerichts für Ihre Arbeit und Ausbildung nutzen.

Die Öffnungszeiten sind:
Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr

Bitte beachten Sie auch die Hinweise für Referendarinnen/Referendare .

Krankheit/Dienstunterbrechung/Dienstunfall

Krankmeldungen und sonstige Verhinderungen sind unverzüglich (bis spätestens 10:00 Uhr) telefonisch an das Referat für Referendarangelegenheiten (Registratur E) und zusätzlich an die jeweilige Ausbildungsstelle (z. B. Gericht, Staatsanwaltschaft, Behörde, Rechtsanwalt) zu richten.

Bei länger als drei Kalendertage (nicht: Arbeitstage) währender Erkrankung ist spätestens am vierten Tag ein ärztliches Attest (Original der Ausführung für den Arbeitgeber) bei dem Referat für Referendarangelegenheiten einzureichen, das Angaben über die voraussichtliche Dauer der Dienstunfähigkeit enthalten soll.

In den Einführungslehrgängen ist bereits ab dem ersten Krankheitstag ein Attest einzureichen.

Häufige kurzfristige Erkrankungen können eine Attestauflage nach sich ziehen.

Unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst hat den Verlust der Dienstbezüge (§ 9 BBesG, § 59 Abs. 2 LBG i. V. m. § 10 Abs. 3 S. 1 JAG vom 23. Juni 2003, GVBl. S. 232) sowie unter Umständen Disziplinarmaßnahmen zur Folge.

Dienstunfälle sind dem zuständigen Mitarbeiter der Registratur E unverzüglich schriftlich (bevorzugt per E-Mail) mitzuteilen.

Nebentätigkeit

Grundsätzlich ist eine Nebentätigkeit gemäß der Regelvermutung des § 62 Abs. 3 Satz 1 LBG nur im Umfang von acht Wochenstunden genehmigungsfähig. Eine solche Genehmigung wird bereits von Beginn des Referendariats an erteilt, wenn nicht Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Ausübung der Nebentätigkeit das Ausbildungsziel gefährdet. Solche können beispielsweise bestehen, wenn die Leistung im ersten juristischen Staatsexamen unterdurchschnittlich ist oder die Art der Nebentätigkeit dienstliche Interessen gefährdet.

In Abweichung von der Regelvermutung des § 62 Abs. 3 Satz 1 LBG kann eine Nebentätigkeit mit juristischem Bezug (beispielweise in einer Rechtsanwaltskanzlei, als wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Hochschule oder vergleichbare Tätigkeiten juristischen Inhalts) während der Rechtsanwalts- und Wahlstation im Umfang von fünfzehn Wochenstunden genehmigt werden, wenn diese dem Ausbildungsziel dient. Mit Beginn des Pflichtklausurenkurses in den letzten vier Monaten der Rechtsanwaltsstation ist der Umfang der genehmigungsfähigen Nebentätigkeit mit Rücksicht auf die Examensvorbereitung auf höchstens zehn Stunden begrenzt.

In weiterer Abweichung von der Regelvermutung des § 62 Abs. 3 Satz 1 LBG kann ferner eine Nebentätigkeit mit juristischem Bezug im Umfang von bis zu 19,5 Wochenstunden bis zum Ende des juristischen Vorbereitungsdienstes genehmigt werden, wenn die Referendarin/der Referendar im ersten juristischen Staatsexamen ein Ergebnis von mindestens „gut“ erzielt hat und zumindest ein Teil der Nebentätigkeit der wissenschaftlichen Mitarbeit an einer Hochschule dient.

Im Ergänzungsvorbereitungsdienst wird keine Nebentätigkeitserlaubnis erteilt.

Der Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit muss Angaben enthalten zur Stundenzahl, Art der Tätigkeit, Höhe der Vergütung sowie den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers. Bitte achten Sie darauf, welcher Arbeitgeber auf der ELSTAM-Datenbank als Haupt- und Nebenarbeitgeber geführt werden soll, um die für Sie korrekte Lohnsteuer abzuführen.

Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die ein zusätzliches Entgelt aus einer Nebentätigkeit erhalten, müssen dies schriftlich zu ihrer Personalakte anzeigen.

Bitte beachten Sie, dass eine Anrechnung von Einkünften aus Nebentätigkeiten gemäß § 65 Abs. 1 BBesG i. V. m. § 12 JAG in Betracht kommen kann. Einkünfte, die die Höhe der Unterhaltsbeihilfe übersteigen, werden auf diese angerechnet. Ihnen verbleibt jedoch ein Mindestbetrag von zurzeit 1.323,60 EUR brutto.
Die o. g. Beträge ändern sich bei jeder Besoldungsanpassung entsprechend.

Neutralitätspflicht

Alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes haben die Pflicht, ihre Aufgaben unparteiisch, d. h. allein im Interesse der Allgemeinheit wahrzunehmen. Die Neutralitätspflicht erfordert, dass die Angehörigen des öffentlichen Dienstes bei der politischen Betätigung die gebotene Mäßigung und Zurückhaltung wahren.

Die Verwaltung darf nicht zum Feld politischer Auseinandersetzung werden. Daher ist jede politische Werbung (hierzu gehört auch die Verteilung von Werbe- und Informationsmaterial) während des Dienstes unzulässig (vgl. Rundschreiben II Nr. 60/1972 des Senators für Inneres vom 3. Juli 1972).

Die Ausbildungsbehörde kann eine Referendarin oder einen Referendar aus wichtigem Grund von der Ausübung hoheitlicher Befugnisse ausschließen (§ 22 Abs. 3 S. 1 JAO vom 4. August 2003, GVBl. S. 298). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn sie bzw. er nicht die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin einzutreten.

Regeln für Arbeitssicherheit, Erste Hilfe und sicherheitsgerechtes Verhalten bei der Arbeit

Die nachfolgenden Informationen sollen als Grundinformation und zur Orientierung für Sie dienen.
Machen Sie sich bitte mit den Regeln vertraut und beachten Sie diese bei der täglichen Arbeit.

  • Merkblatt Erstunterweisung Regeln für Arbeitssicherheit

    PDF-Dokument (18.4 kB)
    Dokument: Kammergericht

Verpflichtung zur Geheimhaltung

Die Pflicht zur Verschwiegenheit gemäß § 37 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 1 JAG Bln stellt eine der Hauptpflichten von Referendarinnen und Referendaren dar. Darüber hinaus bestimmt § 38 BlnDSG, dass es den mit der Datenverarbeitung befassten Personen untersagt ist, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des juristischen Vorbereitungsdienstes fort.

Stationsreferendarinnen und -referendare dürfen den Inhalt von Gerichts-, Behörden- oder Handakten, die sie zur Bearbeitung oder Lektüre erhalten, Dritten nicht zugänglich machen. Das bedeutet zum Beispiel, dass bei der Bearbeitung von Akten in öffentlichen Bibliotheken darauf geachtet werden muss, dass Dritte keine Aktenbestandteile – hierzu gehört auch auf dem Aktendeckel befindliche Namen – lesen können. Akten dürfen zu keinem Zeitpunkt unbeaufsichtigt bleiben und weder in Schließfächern noch öffentlichen Garderoben gelagert werden oder im Kraftfahrzeug verbleiben, auch nicht im verriegelten Kofferraum. Eine Aktenlektüre in öffentlichen Verkehrsmitteln ist nicht gestattet. Zur Bearbeitung übergebene Akten, die in der Wohnung aufbewahrt werden, sind bei Abwesenheit unter Verschluss zu halten, falls weitere Personen Zugang zur Wohnung haben.

Während der Ausbildung angefertigte Kopien aus Gerichts-, Behörden- oder Handakten und während der Ausbildung angefertigte Schriftstücke (z.B. Voten, Gutachten, Entscheidungsentwürfe, Schriftsatzentwürfe, auch handschriftliche gefertigte Aktenauszüge), die personenbezogene Daten enthalten, müssen entsprechend dem Standard der Vernichtung von Verfahrensakten entsorgt werden. Dafür können sie am Ende der Station der Ausbilderin, dem Ausbilder oder der Geschäftsstelle übergeben werden. Es ist unzulässig, diese Unterlagen lesbar oder nur unzureichend in wenige Teile zerrissen in einen Container für Hausmüll oder Papier zu werfen. Ihre Entsorgung muss gewährleisten, dass eine Kenntnisnahme der personenbezogenen Daten durch Dritte unmöglich ist. Möchte die Referendarin/der Referendar die angefertigten Schriftstücke am Ende der Station behalten, müssen sie auf eine Weise anonymisiert werden, die keinen Aufschluss auf personenbezogene Daten zulässt.

Verstöße gegen das Datengeheimnis können gemäß § 29 BlnDSG und andere einschlägige Rechtsvorschriften mit Freiheits- und Geldstrafen geahndet werden können; eine dienstrechtliche Verfolgung (z.B. wegen Verletzung der Amtsverschwiegenheit) ist dadurch nicht ausgeschlossen.