Urteilsverfahren

Für welche Streitigkeiten sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig?

Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern/-innen und Arbeitgebern/-innen vor allem über:

  • Kündigungen
  • Arbeitsbedingungen
  • Verdienstzahlungen
  • Urlaubsfragen
  • Befristung von Arbeitsverhältnissen
  • Ansprüche im Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen
  • Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie auf Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis
  • Arbeitspapiere

Auszubildenden und Arbeitgebern/-innen oder Umschülern und Arbeitgebern/-innen

  • wie oben (zum Teil aber erst nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 111 Abs. 2 ArbGG)
  • vorgerichtliche Konfliktbeilegung

Die Gerichte für Arbeitssachen sind in der Bundesrepublik Deutschland besondere Zivilgerichte.

Im ersten Rechtszug ist das Arbeitsgericht als Eingangsinstanz zuständig. Die Gerichte für Arbeitssachen sind gemäß §§ 2 ff. ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) unter anderem zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern/-innen und Arbeitgebern/-innen

  • aus dem Arbeitsverhältnis,
  • über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses,
  • aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen,
  • aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen.

Zwischen Auszubildenden und Arbeitgebern/-innen oder Umschülern und Arbeitgebern/-innen über

  • wie oben (z. T. aber erst nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens nach § 111 Abs. 2 ArbGG).

Welches Arbeitsgericht ist zuständig?

Das Arbeitsgericht Berlin ist z. B. dann örtlich zuständig, wenn

  • die/der Beklagte in Berlin wohnt,
  • die/der Beklagte in Berlin ihren/seinen Sitz oder ihre/seine Niederlassung hat,
  • wenn das Arbeitsverhältnis Bezug zu dieser Niederlassung hat,
  • die streitige Verpflichtung in Berlin zu erfüllen ist,
  • die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer in Berlin gewöhnlich ihre/seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat (§ 48 Abs. 1 a ArbGG).

Die örtliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte richtet sich gemäß §§ 12 ff. ZPO (Zivilprozessordnung) grundsätzlich nach dem allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand der beklagten Partei zum Zeitpunkt der Klageerhebung. Der allgemeine Gerichtsstand wird durch den Wohnsitz oder den Sitz/Niederlassung der beklagten Partei bestimmt. Als besonderer Gerichtsstand kommt der Ort in Betracht, an dem die streitige Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis zu erfüllen ist.

Wer kann den Prozess führen?

Die Parteien können den Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht

  • persönlich führen oder
  • sich vertreten lassen, z. B. durch Rechtsanwälte/-innen, Vertreter/-innen ihrer Gewerkschaft oder ihres Arbeitgeberverbandes. Bei einer Vertretung durch sonstige Personen sind die Einschränkungen des § 11 Abs. 2 ArbGG zu beachten.

Wie kann ich eine Klage erheben?

  • Einreichen einer Klageschrift in doppelter Ausfertigung durch die Partei selbst, eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt, eine Vertreterin bzw. einen Vertreter einer Gewerkschaft, eines Arbeitgeberverbandes oder eine bevollmächtigte Privatperson. Hierbei sind die Einschränkungen des § 11 Abs. 2 ArbGG zu beachten.
  • Aufnehmen der Klage durch die Rechtsantragstelle.
  • Die Klageschrift kann vorab auch per Telefax übermittelt werden, eine Klageerhebung per E-Mail ist nicht zulässig.

Die Arbeitsgerichte werden – wie andere Gerichte auch – nicht “von Amts wegen” tätig, erforderlich ist ein Rechtsschutzbegehren einer Partei. Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren ist dies in der Regel die Klageerhebung. Die Klageerhebung kann durch die Partei selbst oder eine/n Vertreter/-in erfolgen. Sie können die Klage aber auch durch die Rechtsantragstelle aufnehmen lassen. Die Rechtsantragstelle darf allerdings keine Rechtsberatung gewähren, sie kann nur bei der formellen Aufnahme der Klageschrift Hilfestellung leisten.

Was muss die Klageschrift enthalten?

  • die genaue Bezeichnung der Parteien mit vollständiger Bezeichnung z. B. der Firma und der Anschriften (Angabe des Postfachs ist unzureichend)
  • einen bestimmten Antrag
  • eine eigenhändige Unterschrift
  • bei Klageerhebung durch eine/n Vertreter/-in – eine Vollmacht

Die Klageschrift muss einen bestimmten Antrag enthalten, der eindeutig das Rechtsschutzbegehren kennzeichnet. Ferner muss sich aus der Klageschrift ergeben, gegen welche Partei sich die Klage richten soll, und unter welcher Anschrift die Klage zugestellt werden soll. Bei Klagen gegen die/den Arbeitgeber/-in ist deren/dessen genaue Bezeichnung erforderlich. Dies kann häufig schwierig sein, wenn komplizierte gesellschaftsrechtliche Verbindungen innerhalb eines Unternehmens oder Unternehmensverbandes bestehen. Die Beibringung dieser Tatsachen ist Sache der/des Klägers/-in, das Gericht kann nicht von Amts wegen tätig werden, um die Bezeichnung der/des Beklagten oder seine/ihre Anschrift zu ermitteln. Der Beschleunigung ist es dienlich, wenn bereits in der Klageschrift Angaben zur zuständigen Fachkammer gemacht werden.

Was muss ich sonst beachten?

Fristen

In vielen Fällen ist die Klage innerhalb einer bestimmten Frist zu erheben.

Eingang bei dem Arbeitsgericht

Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist der Tag des Eingangs der Klageschrift bei dem Arbeitsgericht.

In vielen Fällen ist die Klage innerhalb einer bestimmten Frist zu erheben. Will z. B. ein/e Arbeitnehmer/-in geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, muss sie/er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage erheben. Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist der Tag des Eingangs der Klageschrift bei dem Arbeitsgericht. Es genügt nicht, dass die Klage an diesem Tage zur Post gegeben worden ist, vielmehr muss sie direkt bei dem Arbeitsgericht eingegangen sein, durch:

  • Abgabe in der Geschäftsstelle
  • Erhebung der Klage vor der Rechtsantragstelle
  • Abgabe in der für den Postempfang zuständigen Stelle
  • Einwurf in den Nachtbriefkasten des Gerichts vor 24:00 Uhr des letzten Tages der Frist
  • Eingang eines Briefs oder eines Telefax vor 24:00 Uhr des letzten Tages der Frist bei dem Arbeitsgericht

Die Klage wird durch das Arbeitsgericht von Amts wegen an die/den Gegner/-in zugestellt.

Welchen Ablauf hat das Verfahren vor dem Arbeitsgericht?

Güteverhandlung vor der/dem Vorsitzenden der Kammer zur Erörterung des Sachverhalts mit dem Ergebnis:

  • Beilegung des Streits durch Abschluss eines Vergleichs
  • Rücknahme der Klage
  • Anerkenntnis durch die beklagte Partei
  • Versäumnisurteil Alleinentscheidung durch die/den Vorsitzenden auf Antrag beider Parteien oder
  • Anberaumung einer Kammerverhandlung (mit der Auflage an die Parteien, innerhalb bestimmter Fristen schriftlich Stellung zu nehmen)

Kammerverhandlung vor der/dem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern/-innen

Je ein/e ehrenamtliche/r Richter/-in aus Kreisen der Arbeitnehmer/-innen und der Arbeitgeber/-innen, in der – ggf. nach Durchführung einer Beweisaufnahme – über den Rechtsstreit durch ein Urteil entschieden wird.

Die Arbeitsgerichte sind gehalten, in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken.

Nach der Klageerhebung findet vor der/dem Vorsitzenden der Kammer eine Güteverhandlung statt, § 54 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Es handelt sich um eine mündliche Verhandlung, in der die/der Vorsitzende den Sachverhalt des Rechtsstreits erörtert und ggf. rechtliche Hinweise gibt. Hauptziel der Güteverhandlung ist die gütliche Erledigung des Rechtsstreits, in der Regel durch Abschluss eines Vergleichs. Das Verfahren kann auch beendet werden durch Rücknahme der Klage, durch Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder durch Anerkenntnis des Anspruches der/des Klägers/-in. Kommt es zu keiner gütlichen Einigung und endet das Verfahren auch nicht auf andere Weise, ist in der Kammerverhandlung unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter/-innen – ggf. nach Durchführung einer Beweisaufnahme in diesem oder in einem Fortsetzungstermin – ein Urteil zu fällen.

Was geschieht, wenn eine Partei unentschuldigt nicht zum Termin erscheint?

  • Bei Säumnis einer Partei außerhalb der streitigen Verhandlung entscheidet die/der Vorsitzende allein.
  • Auf Antrag: Erlass eines Versäumnisurteils gegen die unentschuldigt nicht erschienene Partei bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.

Wenn die/der Kläger/-in nicht zum Termin erscheint, ist auf Antrag der/des Beklagten die Klage durch Versäumnisurteil abzuweisen (§ 330 ZPO). Erscheint die/der Beklagte nicht zum Termin, kann auf Antrag der/des Klägers/-in dem Klageantrag durch Versäumnisurteil entsprochen werden, soweit der Sachvortrag der/des Klägers/-in die Klage rechtfertigt (§ 331 Abs. 1, 2 ZPO).

Wie kann ich gegen ein Versäumnisurteil vorgehen?

Gegen ein Versäumnisurteil nach §§ 330, 331 ZPO ist der Einspruch statthaft.
  • Der Einspruch ist schriftlich oder durch Abgabe einer Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder der Rechtsantragstelle einzulegen.
  • Der Einspruch muss innerhalb einer Woche nach der Zustellung des Urteils bei dem Arbeitsgericht eingegangen sein. Beachten Sie bitte die Rechtsmittelbelehrung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung.

Gegen ein – echtes – Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen wurde, Einspruch innerhalb von einer Woche nach Zustellung des Urteils eingelegt werden (§ 59 Satz 1 ArbGG). Die Streitsache gelangt nicht in die nächste Instanz, sondern verbleibt in der Instanz, in der das Versäumnisurteil ergangen ist. Der Einspruch ist schriftlich oder durch Abgabe einer Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen (§ 59 Satz 2 ArbGG). Neben der genauen Bezeichnung des Urteils, gegen das sich der Einspruch richtet, muss die Einspruchsschrift die Angriffs- und Verteidigungsmittel enthalten, die die Partei bei Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vorbringen will. Durch die Säumnis soll keine weitere Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits entstehen. Ist der Einspruch nicht statthaft oder nicht form- und fristgerecht erhoben worden, verwirft ihn das Gericht ggf. ohne mündliche Verhandlung als unzulässig (§ 341 ZPO). Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befunden hat.

Urteil - was nun?

Gegen Urteile des Arbeitsgerichts Berlin ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg statthaft.

Beachten Sie bitte die Rechtsmittelbelehrung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung.

Welche Kosten entstehen bei einem Urteilsverfahren?

  • Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen)
  • Außergerichtliche Kosten (Rechtsanwaltsgebühren und eigene Auslagen der Partei)

Mit Wirkung vom 01. Juli 2004 ist das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) in Kraft getreten, das für die ab dem 01.07.2004 bei Gericht eingehenden Verfahren erhebliche kostenrechtliche Änderungen mit sich gebracht hat, die hier nur auszugsweise dargestellt werden können. In den Fällen, in denen eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt nach dem 30.06.2004 beauftragt wurde, richtet sich ihre/seine Vergütung nicht mehr nach der bisherigen Bundesrechtsanwaltsvergütungsordnung (BRAGO), sondern nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Die Gerichtsgebühren, nicht aber die Auslagen entfallen

  • bei Erledigung durch Vergleich, sofern der Vergleich den gesamten Streitgegenstand betrifft,
  • bei Klagerücknahme vor streitiger Verhandlung.

Im Klageverfahren entstehen: Gerichtskosten

  • Gerichtsgebühren in der I. Instanz – je nach Streitwert – mindestens 10,00  EUR.
    Teil 8 des Gebührenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Gerichtskostengesetz) und Anlage 2 zu § 34 GKG; die bisherige Beschränkung auf eine Höchstgebühr von 500,00 EUR im Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist entfallen.
  • Auslagen des Gerichts z. B. für Zeugen/-innen, Sachverständige, Postzustellungen.

Die Gerichtsgebühren entfallen, wenn das Verfahren durch einen Vergleich insgesamt erledigt wird oder die Klage vor streitiger Verhandlung insgesamt zurückgenommen wird. Sie ermäßigen sich in bestimmten Fällen auch, wenn das Verfahren nach streitiger Verhandlung ohne Urteil erledigt wird.

Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren bestimmt sich zukünftig nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Wer trägt die Kosten?

  • Die unterlegene Partei hat die Gerichtskosten zu tragen.
  • Jede Partei trägt die Kosten für die Zuziehung einer/s Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwältin/Rechtsanwalts) im Rechtsstreit erster Instanz selbst.

Bezüglich der Gerichtskosten findet keine Zweitschuldnerhaftung statt, d. h. auch wenn die unterliegende Partei nicht die Kosten aufbringen kann, haftet die gewinnende Partei nicht für die von der Gegenpartei zu tragenden, dort aber uneinbringlichen Kosten.

Gemäß § 12 a Abs. 1 ArbGG besteht in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs (also vor dem Arbeitsgericht) kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung einer/s Prozessbevollmächtigten oder Beistandes. Das bedeutet: Jede Partei bezahlt beim Arbeitsgericht ihre/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt immer selbst, unabhängig davon, ob sie ihren Rechtsstreit gewinnt oder verliert.

Wie berechnen sich die Kosten?

Die Gerichts- und Anwaltsgebühren werden nach dem vom Gericht festzusetzenden Streitwert berechnet.
Einzelheiten zur Ermittlung des Streitwerts entnehmen Sie den Beschlüssen der für die Kostenentscheidungen zuständigen Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin.

Die Gebührenhöhe für die Gerichtsgebühren wird für die ab dem 01.01.2014 eingehenden Verfahren nach der Tabelle der Anlage 2 zu § 34 GKG ermittelt.
Die Anwaltsgebühren bestimmen sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Wer bekommt Prozesskostenhilfe?

Parteien mit niedrigem Einkommen können auf entsprechenden Antrag

  • Prozesskostenhilfe
  • und / oder die Beiordnung einer/s Rechtsanwältin/Rechtsanwalts beanspruchen,

wenn ihre Klage oder Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht aufweist oder die Gegenseite durch eine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt vertreten ist.

Je nach Höhe des Einkommens sind ggf. Raten zu zahlen. Bei entsprechender Einkommensverbesserung (wird vom Gericht überprüft) müssen die Kosten zurückgezahlt werden.

Näheres entnehmen Sie bitte

  • dem Prozesskostenhilfe-Merkblatt
  • und dem Antragsformular für Prozesskostenhilfe.

Gemäß § 114 ZPO erhält die Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Gemäß § 116 ZPO kann ihr auch ein/e Rechtsanwältin/Rechtsanwalt beigeordnet werden. Der Antrag ist vor Abschluss des Rechtsstreits beim Arbeitsgericht zu stellen. Bei Klageerweiterungen muss Prozesskostenhilfe für alle Klageanträge beantragt werden.