Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist eine eigenständige, von der Zivilgerichtsbarkeit unabhängige Gerichtsbarkeit. Sie ist dreistufig aufgebaut und besteht aus
- den Arbeitsgerichten (Eingangsgericht für alle Rechtsstreitigkeiten unabhängig vom Streitgegenstand und dessen Wert)
- den Landesarbeitsgerichten (Rechtsmittelinstanz)
- dem Bundesarbeitsgericht (Rechtsmittelinstanz).
Die Berliner Gerichte für Arbeitssachen (Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Berlin) gehören dem Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen an. Im ersten Rechtszug ist das Arbeitsgericht als Eingangsinstanz zuständig.
Die Gerichte für Arbeitssachen sind gemäß
§§ 2 ff Arbeitsgerichtsgesetz
u.a. zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern/-innen und Arbeitgebern/-innen
- aus dem Arbeitsverhältnis,
- über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses,
- aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen,
- aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen,
- zwischen Auszubildenden und Arbeitgebern/-innen über die gleichen Gegenstände (z. T. aber erst nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens nach § 111 Abs. 2 ArbGG
) oder Umschülern/-innen und Arbeitgebern/-innen.
- Persönliches Gespräch - ggf. unter Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats - zwischen Arbeitgeber/-innen und Arbeitnehmer/-innen zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis.
- Anrufung des Ausschusses gem. § 111 Abs. 2 ArbGG
bei Streitigkeiten zwischen ausbildenden Arbeitgeber/-in und Auszubildenden aus dem Berufsausbildungsverhältnis (zwingend vorgeschrieben, wenn ein Ausschuss gebildet ist).
Arbeitgeber/-innen und Arbeitnehmer/-innen sollten sich vor dem Weg zum Arbeitsgericht um eine gütliche Beilegung ihrer Streitigkeit bemühen. Besteht ein Betriebs- oder Personalrat, so sollte dieser auf jeden Fall eingeschaltet werden. Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen ausbildenden Arbeitgebern/-innen und Auszubildenden können die Handwerksinnungen (im Bereich des Handwerks) oder die Industrie- und Handelskammern sowie die sonst nach dem Berufsausbildungsgesetz zuständigen Stellen Ausschüsse zur Konfliktbeilegung bilden. Besteht ein solcher Ausschuss, ist dieser vor der Klageerhebung zwingend anzurufen (§ 111 Abs. 2 ArbGG).