Zwangsvollstreckung

Mahnverfahren – wie geht es weiter:

Wenn der Schuldner nach Erhalt des Mahnbescheides noch immer nicht zahlt und kein Widerspruch erhoben worden ist, erhalten Sie vom Amtsgericht Wedding eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids übersandt. Der Vollstreckungsbescheid ist ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel und steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gegen den Beklagten gleich (Ausnahme beim Urkunden-, Scheck- , oder Wechselmahnverfahren). Der Vollstreckungsbescheid bedarf in der Regel keiner Vollstreckungsklausel. Der so rechtskräftig festgestellte Anspruch verjährt in 30 Jahren.

Die Zwangsvollstreckung darf erst nach erfolgter Zustellung des Titels vorgenommen werden. In der Regel wird der Vollstreckungsbescheid bereits durch das Zentrale Mahngericht zugestellt. Nur wenn Sie im Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides angegeben haben, dass Sie die Zustellung des Vollstreckungsbescheids selbst veranlassen wollen, ist die Zustellung des Vollstreckungsbescheids im Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher erforderlich.

Eine Vollstreckung des festgestellten Anspruchs erfolgt nicht von Amts wegen. Der Gläubiger muss vielmehr die geeigneten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Mobiliarpfändung oder Forderungspfändung) beim jeweiligen Vollstreckungsgericht selbst beantragen. Das zuständige “Vollstreckungsgericht ist in der Regel das Amtsgerichts am Sitz/Wohnsitz des Schuldners.

Bitte richten Sie keine Zwangsvollstreckungsaufträge an das Zentrale Mahngericht, da das Mahnverfahren mit Erlass des Vollstreckungsbescheids beendet ist.

Für das Verfahren über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) entsteht eine einmalige Gebühr in Höhe von 20,—Euro.