Der Gerichtsbezirk

Berliner Bezirke

Der Gerichtsbezirk ist das Gebiet, für das ein Gericht örtlich zuständig ist. In der Regel ist ein Gericht nur für Rechtsangelegenheiten innerhalb seines Bezirks zuständig. Davon gibt es zahlreiche Ausnahmen. Die Übertragung von Zuständigkeiten für bestimmte Rechtsangelegenheiten aus einem Gerichtsbezirk auf ein anderes Gericht führen zur Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit und zur Vergrößerung des Gerichtsbezirks.

Amtsgerichtsbezirk:
Der Gerichtsbezirk (Zuständigkeit) umfasst den Bezirk Steglitz-Zehlendorf (Steglitz, Lichterfelde, Lankwitz, Zehlendorf, Dahlem, Nikolassee und Wannsee) und den ehemaligen Bezirk Schöneberg (heutige Ortsteile Schöneberg und Friedenau). Nicht zuständig ist das Amtsgericht Schöneberg für die Ortsteile Tempelhof, Mariendorf, Marienfelde und Lichtenrade des Bezirks Tempelhof-Schöneberg.

Erweiterte Zuständigkeit:
In familiengerichtlichen Streitigkeiten ist für alle Amtsgerichtsbezirke mit Ausnahme der Amtsgerichtsbezirke Köpenick, Mitte, Pankow, Tiergarten, Wedding und Schöneberg das Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg zuständig.

  • Familiengericht Schöneberg: für den Amtsgerichtsbezirk Schöneberg, wie auch die Sonderzuständigkeiten (siehe hier)
  • Familiengericht Köpenick: für den Amtsgerichtsbezirk Köpenick
  • Familiengericht Pankow: für die Amtsgerichtsbezirke Mitte, Pankow, Weißensee, Tiergarten und Wedding, wie auch die Sonderzuständigkeiten (siehe hier)
  • Familiengericht Kreuzberg: für den Amtsgerichtsbezirk Tempelhof und Kreuzberg, wie auch für die Bezirke der Amtsgerichte Charlottenburg, Lichtenberg, Neukölln, und Spandau